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Backes Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Von Zehnten, Fronden und Abgaben im alten Hahn
Allgemeines zu Abgaben und Dienstleistungen, insb. im 14. und 15. Jahrhundert

Zu den aus heutiger Sicht "ärmlichen" Lebensumständen kommt erschwerend hinzu, dass im Leben des 14. und 15. Jahrhunderts eine ganz besondere Rolle die vielen Abgaben und Dienstleistungen spielten.


In der damaligen Zeit der "Naturalwirtschaft" zahlte man keine Steuern (Geld). Vielmehr war man verpflichtet, dem Landesherrn, dem Grundherrn, der Kirche, dem vorgesetzten Amtmann und vielen anderen entweder einen Teil der geernteten Frucht, sowie Erträge bzw. Einzelstücke vom Viehbestand abzuliefern oder aber für den betreffenden "Herrn" verschiedene Dienstleistungen zu erbringen, also für ihn zu "arbeiten". Später kamen dann immer mehr Abgaben auch in Geld hinzu.

Die wichtigsten Abgaben und Leistungen waren:
  • Zehnt oder Zehent (lateinisch "decimae reales")
Seit den Zeiten Karls des Großen war grundsätzlich jedermann, der einen Acker bestellte, verpflichtet, den "zehnten" Teil der geernteten Frucht an die Kirche, später auch an den Grund- und Landesherrn abzuliefern.

Dass für das Gebiet von Hahn von Anfang an die Abtei Bleidenstadt der "decimator" (der "den Zehnten einhebende" Herr) war, bedarf keiner Erläuterung. Die Zehntpflichtigen (lateinisch "decimanii") wurden vom "cellarius" (eine Art Finanz- und Wirtschaftsbeamter, zu Deutsch im "Keller" genannt) in besonderen Verzeichnissen des Klosters erfasst. Der jeweilige Ernteertrag wurde "eingeschätzt", daher der Ausdruck "Schätzung" und die Frucht sodann durch eigene Vertrauensleute übernommen und abgeführt.

Diese umständlichen Verfahrensweisen machen es erklärlich, dass viele Kirchen und Klöster diese Zehntrechte einfach gegen eine feste Vergütung irgendeiner Vertrauensperson übertrugen (man sagte "zedierten", vom lateinischen "concessdere"; es war eine Art Verpachtung oder auch Verkauf).

Zufälligerweise ist ein Fragment eines Verzeichnisses von "verpachteten Gütern und Zehnten" des Klosters Bleidenstadt aus dem Jahre 1336 erhalten geblieben, in dem auch Hahn genannt ist.

Die betreffende Stelle lautet: "... item concessimus ... deciman Ottoni in hayn pro decem maldris sigilinis. Item concessimus decimam avene ibidem opilioni nostro pro 20 maldris avene."

übersetzt: "...desgleichen zedieren wir - nämlich Abt und Capitel zu Bleidenstadt - den Zehnten von Hahn an Otto für 10 Malter Korn, außerdem den Hafer-Zehnten ebenda an unseren Schafhirten für 20 Malter Hafer".

Daraus geht hervor, dass der "Keller von Bleidenstadt" keine Namensverzeichnisse über die Zehntpflichtigen in Hahn zu führen brauchte. Außerdem ist festzustellen, dass zu Beginn des 14. Jahrhunderts in Hahn etwa nur halb so viel Korn angebaut wurde wie Hafer.

Doch wäre es nicht zu verantworten, wenn man aus dieser einmaligen und dürftigen Angabe allgemeine Schlüsse auf Art und Umfang des Getreideanbaus machen wollte. Ebenso kann nu vermutet werden, dass der genannte "Otto" ein Ritter v. Geroldstein ist; dagegen ist unter "unser Schafhirt" der des Bleidenstadter Klosters zu verstehen.
  • Bede (auch Beede, Bethe und ähnlich geschrieben; vom lateinischen "petitio", eigentlich "Bitte", dann "Forderung")
Die Bede war ursprünglich ein freiwilliger Beitrag zur Landesverteidigung. Doch bald wurde sie eine echte "Grundsteuer", die in der Regel zweimal im Jahr (im Mai und im November) später von den Grafen von Nassau (später über das Amt Wehen) erhoben und eingezogen wurde.

Später gibt es auch die "Leib-Bede". Das war eine reine Personal-Abgabe an den Gutsherrn (ursprünglich von den Leibeigenen).

  • "Rauch" Abgabe
Wurde der Hausbesitz zur Grundlage irgendeiner Leistung genommen, sprach man von einer "Rauch"-Abgabe, benannt nach dem Rauchumfang des Hauses. Beispielsweise gab es den Rauch-Hafer, das Rauch-Huhn usw.

  • Vielfach erforderten besondere Rechte - damals sagte man "Gerechtsame" - vom Nutznießer besondere Abgaben.
 So musste für das sogenannte "Weid-Recht" (Weyd-Gerechtigkeit) ein "Weid-Hammel" entrichtet werden.
  • Aus der ursprünglichen Dienstpflicht  (für die Verteidigung) sind zwei Hauptarten von Dienstleistungen entstanden:
    • der sogenannte "Spanndienst" und
    • die sogenannte "Handfronde"
Dabei gab es solche Verpflichtungen, deren Ausmaß von vornherein feststand. Das waren sogenannte "gemessenen" Dienste (also z. B. so und so viel Tage oder so und so viel Fuhren).

Dann gab es aber auch Verpflichtungen, die jederzeit und in jedem verlangten Ausmaß gefordert wurden. Das waren die sogenannten "ungemessenen" Dienste.

  • Besondere Abgaben
Daneben gab es noch besondere Abgaben, meist von Leibeigenen. Hier ist in erster Linie das sogenannte
    •  "Besthaupt" zu nennen. Der "Herr" war berechtigt, beim Ableben eines Leibeigenen aus der Hinterlassenschaft das "beste" Stück für sich zu nehmen.
 Ferner sind als Zeichen einer Art Neuversklavung seit der Mitte des 15. Jahrhunderts zu nennen:
    •  "Loskauf", "Kind-Gedinge", "Busens-Recht" (das Kind folgt der Mutter, wenn beide Elternteile leibeigen sind), "Abschoss" (eine Nachsteuer bei Hörigen hinsichtlich ihres Vermögens).

  • Aber auch "indirekte Steuern" waren damals bereits bekannt. Zu nennen ist hier das sogenannte "Ungelt" beim Ausschank von Bier und Wein. 

Im Anschluss an die erwähnten Verwaltungs- und Gerichtssachen ist noch festzustellen, dass die Erbteilungen im Hause Nassau  (in den Jahren 1225 und 1355) im Bleidenstadter Vogtei-Gebiet weder in Bezug auf die Verwaltung noch auf das Rechtswesen etwas grundlegend geändert haben. Vor allem blieb das Landgericht zu Bleidenstadt (mit 14 Schöffen) weiter der Oberhof für alle "Centgerichte" im ganzen Klosterbezirk. Derartige Gerichte gab es ursprünglich für das Kirchspiel eines mit einem Centgrafen oder Schultheiß an der Spitze und mit 7 bis 12 Schöffen als Beisitzer.

Desgleichen hatte die Umwandlung der Abtei zu Bleidenstadt in ein adeliges  (Ritter-)Stift für Weltgeistliche durch päpstliche Bulle Alexander VI. v. 10.1.1495 weder für den Ort Hahn noch für den Lehnshof irgendeine praktische Bedeutung. Es ändert sich lediglich die äußere Bezeichnung, denn von nun an heißt es stets "Ritterstift'sche Güter zu Hahn".

Ein ganz besonders wichtiger Faktor im Wirtschaftsleben der Hahner war in dieser Epoche der Wald. Eine Siedlung war in der damaligen Zeit ohne Wald nicht lebensfähig. Im Mittelalter war der Wald - man kannte nur den Raubbau - nach alter germanischer Überlieferung nicht Privateigentum, sondern eine Art "Gemein-Eigentum". Demzufolge war jeder Grundbesitzer seinem Realbesitz entsprechend anteilig an allen Waldnutzungen beteiligt (also Bauholz, Brennholz, Streulaub, Mastung, Weide und dergleichen). Man sprach damals von "Märker-Genossenschaft", vom "Märker-Wald", von den "Mit-Märkern", von den "Märker-Rechten usw. Ergänzend sei an dieser Stelle lediglich vermerkt, dass gerade im 15. Jahrhundert die Äbte von Bleidenstadt recht oft mit den Gemeinden Hahn, Bleidenstadt und Seitzenhahn wegen des sogenannten Abtswaldes mit ihren Mitmärkern verhandelt haben.(siehe Märkerweisstum von 1431 bis 1435, sowie 1486).



Einzelfälle (oder auch Ausschnitte von Einzelfällen) über Dienste und Abgaben, soweit sie den Ort Hahn und seine Bewohner betreffen.

In dieser Chronik soll weder auf die vielfältigen Dienstleistungen und Abgaben der Bewohner von Hahn als einem Ort des "Wehener Grunds" in den verflossenen Jahrhunderten nach Inhalt und Umfang eingegangen werden noch auf die äußerst verwickelte Rechtslage in diesen Belangen. Was nämlich unmittelbar über Hahn und seine Bewohner in dieser Hinsicht überliefert ist, lässt von vornherein keine eindeutigen Feststellungen zu, was aber in der älteren Literatur über das Bleidenstadter Abtei-Gebiet im Ganzen ausgesagt wird, scheint vielfach nicht stichhaltig. Hier sollen deshalb die in anderen Abschnitten gemachten Ausführungen über Dienst- und Abgabenverhältnisse sowie über die Zehntrechte der Abtei Bleidenstadt, ferner über die allmähliche Machtübernahme durch die Grafen von Nassau genügen.

Wie bereits ausgeführt wurde, beziehen sich die beiden ältesten der heute noch vorhandenen Unterlagen über Hahn auf Abgaben und Dienste. Die erste aus dem Jahre 1315 betrifft den im Abschnitt Lehnshof wiedergegebenen "Befreiungsbrief" seitens der Grafen v. Nassau zu Gunsten der Geroldsteiner für ihren Lehenshof zu Hahn. Die zweite aus dem Jahre 1336 beinhaltet die "Verpachtung des Zehntes zu Hahn" durch das Kloster von Bleidenstadt gegen 10 Malter Korn und 20 Malter Hafer.

Beide Urkunden sind ein Zeugnis dafür, dass im Mittelalter die Bewohner von Hahn sozusagen zwei "Herren" zu dienen hatten, den Äbten des Klosters Bleidenstadt und den Grafen v. Nassau. Einen gewissen Einblick in die damalige - für uns heute verworrene - Rechtslage in Bezug auf das "Untertanen"-Verhältnis bietet fürs erste das 1293 zwischen dem Kloster Bleidenstadt und den Grafen v. Nassau geschlossene Übereinkommen über die "Abgaben und Leistungen, welche künftig die Leuth und Dörfer des Klosters" den Nassauern schuldig sind, fürs zweite der erst am 31. Januar 1701 zwischen den gleichen Partnern abgeschlossene Vergleich über die "Jurisdiction". Wenn man bedenkt, dass in der ganzen Landesgeschichte fast immer das Bestehen der "Herren" (jeglicher Art) vorherrschte, aus ihren Untertanen herauszuholen, was immer möglich war, dass scheint es verständlich, dass auch im "Wehener Grund" die Untertanen stets die Leidtragenden geblieben sind, unabhängig davon, ob sie nun rechtlich Untertanen (oder auch Leibeigene oder Hörige) des Klosters oder der Nassauer waren. Natürlich auch dann, wenn im Einzelfall vielleicht dieses Verhältnis unklar war oder die "Herren" miteinander im Streite lagen.

Der Freibrief von 1315 spricht bekanntlich ganz allgemein von "allen Lasten, Beden, Abgaben und Diensten". Was im Einzelnen seitens der Grafen v. Nassau von den Untertanen von Hahn damals verlangt wurde oder verlangt werden konnte, bleibt unklar.

Die dort gemachten Ausführungen über den "Zehnt" bedürfen jedoch an dieser Stelle einer Ergänzung:
  • Es ist auffallend, dass in Lehenshof-Güterverzeichnissen der späteren Jahrhunderte ein kleiner Teil der "Feldgüter" des Hofes mit dem Zusatz versehen ist "geben Zehenten". In der Hauptsache sind es Äcker im Mühlfeld, also "links von der Ahr". Als Grund ist zu vermuten, dass diese Teilstücke erst später hinzugekommen sind.
  • Der durch Karl d. Großen der Kirche und den Klöstern zugesprochene "Zehnte" betraf ursprünglich nur den Ertrag des Ackerbodens und der Wiesen. Bald danach aber wurde er auch auf den Ertrag aus den Gärten (also Gemüse, Obst ...) ausgedehnt und dafür kam die Bezeichnung "kleiner Zehent" auf, während der ursprüngliche Zehent den Zusatz der "große Zehent" erhielt. Und überdies bürgerte sich auch der "Blut-Zehent" ein, d. h. auch von den Haustieren musste eine Abgabe entrichtet werden, also z. B. Hühner, Lämmer, Ferkel, aber auch Milch, Eier, Butter, Honig usw.
  • In der "Herrschaftlich Zehend-Instruction" vom 20. August 1740 wurde festgelegt, wonach sich die Zehntheber in den Gemeinden richten mussten. Sie umfasst 25 Punkte, die beispielsweise vorschreiben: nach Punkt 1 "sollen die Zehntfrüchte von was Gattung solche seyend, nach ihrer Art in gleichen Garben und Gebund gebracht; keineswegs aber und bei Strafe das gute von Schlechten abgesondert, sondern wie es liegt, aufgebunden werden, damit nicht allzeit das Schlechte zum Zehend bleibt." In Punkt 3 und 4 heißt es, der "Zehntheber soll weder auf Freund- oder Feindschaft niemanden Lieben oder zu Leyden etwas unternehmen, sondern nach Pflichten richtig und ordentlich handeln und verfahren" und außerdem müssen sie ein "ordentlich Sammelbuch" führen. Wenn sie finden (Punkt 6), "dass die Garben ungleich und betrügerisch gebunden", dann sollen sie die "grössten und besten Garben über den Zehend nehmen." Unter Punkt 7 wieder vorgeschrieben: "Sollen die Glocken- und Schützengarben oder andere, welche die Gemeinde an Sichelung zu geben hat, nicht eher gegeben werden, bis alles für gnäd. Herrschaft ... zuvor ordentlich ausgezehend ist." Punkt 8: "Auch ist dem Unterthan bei 5 fl. Strafe nicht erlaubt, etwas aus dem Feld nach Hause zu führen, bis zuvor der Zehend aus dem Feld gefahren ist." Im folgenden Punkt 9 heißt es: "nachdem auch wahrgenommen wird, dass sowohl an Korn, Gerste, Hafer etc. vieles Grün abgemacht und gefüttert wird, so soll der Zehendheber bey Erntezeit darauf billig sehen und soviel abgemacht, das, wann es bis zur Zeitigung und Erndzeit wäre stehen geblieben, einen Zehend gegeben hätte, so soll der Zehendsammler bei Erndzeit diesem Manne alsdann auf andern Acker ... anstatt dess hinwegnehmen." Weiter ist unter Punkt 11 zu lesen, dass "weder Ochs noch Pferd, Küh, Schweine, Gäns, Schaf oder ander Vieh in die Stoppelfelder getrieben werden darf", bevor nicht die Frucht "aus dem felde genommen" ("bey vorgedachter Straf von 5 fl.").   
Die beiden nächsten Punkte schreiben vor, dass "niemand vor Tag und nach dem Nachtläuthen hinausfahren" darf, "um Frucht zu holen oder einzufahren"; ebenso auch nicht "von 11 bis 1 Uhr Mittag, es sey denn, dass Regenwetter oder sonsten etwas vorhanden seye." Die folgenden Punkte betreffen die Fahrleute. Sie sollen "beym laden seyn und wohl zusehen und anordnen, dass mit den Früchten säuberlich und treulich beim Aufladen umgegangen wird". Ferner sollen sie "dahin alles Fleisses sehen, dass ... bei gut Wetter geladen und eingefahren wird." Sie sollen sich dabei "nicht gelüsten lassen, dem Fahrvieh von der Zehendfrucht etwas vorzulegen" und außerdem dürfen sie "nicht so dicht hintereinander herfahren, damit das Vieh die Frucht vom Karren oder Wagen abreissen kann". Nach Punkt 20 sind auch die "Schottenfrüchte, als Erbsen, Linsen, Wicken, Flachs, Winterkohl, Sommersaat ist gleiche naderen Feldfrüchten getreulich auszuzehenden"; es ist keine "Zehendfreyheit verstattet." Und Punkt 24: "wann auf einem kleinen Acker nur 5 bis 6 Garben gemacht werden, so soll davon ein halb Garbe und von 10 ein ganz Gebund zehend werden."

Aus dem 15. und 16. Jahrhundert liegen für Hahn und seine Bewohner sehr wenige Unterlagen über Abgaben und Dienste vor. Überdies sind sie sehr lückenhaft, so dass mit ihnen nicht viel anzufangen ist (zumindest lassen sich kaum Einzelheiten entnehmen). Die wenigen auch für Hahn gültigen Überlieferungen hinsichtlich der Dienstpflicht sind den Dienstregistern von 1518, 1584 und 1592. Gleichzeitig vermittelt sie auch ein Bild der damals herrschenden Verhältnisse im Wehener Grund.

Einzige Ausnahme hiervon ist die recht ausführliche Überlieferung - teilweise in Urkundenform - über einen Streitfall der Witwe v. Geroldstein mit dem Grafen v. Nassau wegen der Verweigerung des Spanndienstes seitens ihres Hofmannes zu Hahn in den Jahren 1551 und 1558.

Aus dem Jahre 1563 wird noch ein Streitfall berichtet, der aber nicht nur Hahn, sondern alle Gemeinden im Wehener Grund betrifft. Es ist eine Bittschrift der "Schultheiss und Vorsteher der gemeinden des gantzen Wehener Grundts", die eine "gemeinsam Dienstpflicht" zum Inhalt hat, zu deren Ausführung sie sich wohl "bereit, willich und gehorsam bekennen", deren technische Durchführung ihnen aber unmöglich erscheint. Sie ersuchen daher um nachträgliche besondere Weisungen und unterbreiten sogar selbst Vorschläge. Die Aufgabe besteht nämlich dann, "erzliche mulestein" aus Mainz abzuholen und die Vorsteher sagen nun, es sei "wahr, dass im gantz Wehener grundt kein Wagen gefunden, die solch gross überlast hertragen mögen" - ja der "Kranmeister von Mentz" habe öffentlich erklärt, "... er woll zehn gulden geben, das er sie nie gesehen hat." Es wird deshalb geraten, sie "durch beharrlich abhauen geringer und leichter ... auch die löcher darin ... zu machen."

In den Jahren 1600 bis 1605 musste "zu Hain" der Einwohner Schubach 3 und der Einwohner Heiman 2 Gulden an "Besthaupt" (eine Art Erbschaftssteuer) "erbringen", während ein W. Budel und ein Michael Lantzen je 1 Gulden "Bussen" bezahlen musste (ohne Angabe eines Grundes).

Um die Mitte des 17. Jahrhunderts betrug das "Dienstgeld" in Hahn pro Kopf 8 Albus bis zu 1 Gulden.

1652 erhält Johann Friedrich Köth v. Wanscheid seinen "Befreiungsbrief", demzufolge seine käuflich erworbenen Bauerngüter zu Hahn von "Frondienst und bürgerlich beschwerung, nicht aber von Herren-Rechten, Kirchengefällen und Pfachten" befreit wurden, insbesondere die 1710 erhobenen Einwände hinsichtlich der "herrschaftlichen real- und personal Lasten, contribution, Steuern und Auflagen, ordinär und extraordinär giften und gaben." 1657 sucht Herr von Köth (jedoch erfolglos) seinen "zehend zu Dietberg" einzutauschen gegen den "zu Hain", "...obschon die frucht bey weit but si gut fällt" wie in Dietberg. In Hahn selbst aber scheinen die Nachwirkungen des 30-jährigen Krieges auch auf dem Gebiet der Abgaben einige Unordnung verursacht zu haben, denn ein Aktenbündel mit dem Stichjahr 1666 ist überschrieben mit "differentien zwischen der Gemeinde Hahn und Köth v. Wanscheid wegen Verpachtung des Stift-Zehends." Da beschwert sich am 23. Mai 1666 "Senior und Capitel des adelig Ritterstift St. Ferrutiy zu Bleidenstadt" beim Grafen Johann v. Nassau, dass die "unterthan zu besagt Hahn" dem Herrn Obrist Köth v. Wanscheid "solchen Zehendbestand nur zu Helfte zulassen und vergeben wollen," da sie angeblich "zu der ander halbscheid vermög eines hergebracht Landbrauchs" befreit seien. Das Kapitel des Stifts verweist dann auf sein "competirend jure decimanti (Anmerkung: Zehendrecht) und darüber hergebrachtes gantz unbeschrenkter freyer disposition" und ersucht den Landesfürsten um die "Verordnung, damit mehrgemeldet unser adelig Ritterstift bei angerirt seinen unstrittigen Zehendrechten und darüber zustehend und hergebrachter freyer Disposition sowohl als der Herr Obrist Köth bey seiner Leyhe und bestand ungeschränkt und unangefochten verbleibe." Drei Monate später heißt es in einem "Statthalterbericht" hierzu, dass "dem Stift der Zehend zu Hahn unstrittig zuständig ist, ohn einerede und verhinderung" und dass die "unterthan des dorfes Han ungeziemende widerrechtlichkeit" getan haben. Demgemäß ergeht am 18. Oktober 1666 der Befehlt: "... Stift bey sein hergebracht jure decimandi unbeschrenkt und unturbiret zu belassen". Ferner wird angeordnet, die "unrecht eingezogen Zehend-Frucht ... zu restituiren" (also Wiedergutmachung des Schadens). Aus diesem Streitfall ist klar zu ersehen, dass das "Zehendrecht" weiterhin dem Ritterstift zu Bleidenstadt zugestanden hat, dass ds Stift aber dieses Recht dem Lehnsmann des Ritterstiftshofes "zediert" hatte.

Etwa zur gleichen Zeit richtete die Gemeinde Hahn an den Grafen v. Nassau ein Bittgesuch ("wir armen unterthan ... demütigst bitten"), beim Herrn Köth v. Wanscheid ein gutes Wort einzulegen, damit dieser bei der Eintreibung des Zehnten etwas entgegenkomme, da "Gott erbarm die Frucht wegen des Frostes grossen Schaden erlitten" und da "die last zu schwer" sei. Dazu käme außerdem, dass der Herr Obrist "nichts beilegen will", obwohl die Gemeinde "itzo ein neue Brück machen lasse, so er ebenso braucht". Daraufhin schreibt der nassauische Amtmann aus Idstein an Köth v. Wanscheid, er möge "aus gut Willen ... und besserer Nachbarschaft ... den armen Leuthen ... diesfalls nichts widriges zumuthen" und unter Berücksichtigung der Frostschäden den "Zehenden zum halb Theil ... gutwillig lassen". Diese Angelegenheit wird sodann an noch mehrmals erörtert, sogar Rechtsgutachten werden vorgelegt und schließlich wird eine "Specification des eingethanen Zehendens zu Hahn im ohmbenannt Jahr" (Anmerkung: 1666) eingereicht, worin es heißt: "... hat es an Korn gegen 12 fuder Garben, ist ausgedroschen 12 Malter", ferner an Hafer 96 Malter und an Gerste und Speltz je rund 1 Malter. 

Aus dem Jahre 1670/71 liegt eine Jahresrechnung des Stiftes Bleidenstadt vor. Aus ihr ist zu entnehmen, dass zu den Gesamteinnahmen von rund 1.980 Gulden Hahn 250 Gulden "Geldt-Pension" beigesteuert und 27 Malter Hafer als "Habern-Zehend" aufgebracht hat, während das Stift zur Unterhaltung des "Vaselviehs" (= Mannvieh) an die Gemeinde Hahn 2 Malter Hafer abgibt.

Im Jahre 1698 wurden die Steuer-(Hebe-)Sätze neu festgesetzt und der "Hahner revoniert Schatzungsfuss" aus diesem Jahr schrieb vor
  • Kopfgeld 2 Albus 4 Pfennig
  • Acker pro Morgen 10 bis 3 Pfennig je nach Güteklasse
  • Wiese pro Morgen 20 bis 8 Pfennig je nach Güteklasse
  • für 1 Pferd, ebenso für 1 Ochs 1 Albus
  • für 1 Kuh 4 Pfennig
  • für 1 Rind 2 Pfenig
  • für 20 Schafe 4 Pfennig
  • für 1 Ziege 1 Pfennig
  • für 1 Schwein 1/2 Pfennig

Der Schatzfuss von "Haus" und "hofraith" betrug 1/4 Gulden für je 100 Gulden.

Demzufolge hat z. B. Philipp Emmerich (?) zu zahlen:

   
 Kopfgeld
 
 
 


 2 Albus

 4 Pfennig


 
Hofraith 


 

  
2 Albus
 
2 Pfennig




1 Pferd









1 Albus 

-




1 Ochs









1 Albus


-




3 Kühe









1 Albus


4 Pfennig




3 Rinder









-


6 Pfennig




3 Schweine









-


1 1/2  Pfennig
























Acker

Klasse A


1 Morgen


1 Albus


1 Pfennig







Klasse B


4 Morgen


1 Albus


6 1/2 Pfennig







Klasse C


17 Morgen


5 Albus


3/4 Pfennig







Klasse D


8 Morgen


1 Albus


7 1/2 Pfennig
























Wiesen

Klasse A


1/2 Morgen


-


3/4 Pfennig







Klasse B


2 Morgen


2 Albus


2 Pfennig







Klasse C


4 Morgen


3 Albus


-







Klasse D


2 Morgen


1 Albus


2 Pfennig

Aus dem Jahre 1705 sind auch einzelne "Forstgebühren" überliefert, die auch für Hahn gelten, z. B. 1 "Schneidstamm" = 10 Gulden, 1 "einfach Stamm" = 6 Gulden und 1 "Sparren" = 5 Gulden.

Aus dem umfangreichen Aktenmaterial über die verschiedenen Streitereien, in welche fast alle Angehörigen der Familie Köth
v. Wanscheid wegen ihren Besitzungen und Rechte in Hahn verwickelt waren, können gleichfalls eine Reihe von Einzelheiten, die für Hahn lehrreich sind, entnommen werden. Beispiel hierfür in zeitlicher Reihenfolge:
  • Die von Friedrich Köth v.  Wanscheid in den Jahren 1650 bis 1655 gekauften "Bauerngüter" zu Hahn erbrachten jährlich insgesamt an Abgaben: über 6 Malter Korn und ebenso viel Hafer sowie je 6 fl. 3 alb. 5 pf. an "May-Beeth" und an "Herbst-Beeth", darunter im einzelnen z. B. vom früheren Eigentümer Hans Orthen: Korn - Malt. 1, 1 und Hafer Malter -, 3 1/2, sowie an "Geldt" - Gulden 1, 9, 2. Gleichzeitig wird bescheinigt, dass Friedrich Köth berechtigt ist, " ... soviel Schaaf und Rinder zu halten, Pferch, Wasser und Weyd zu geniessen und Schwein in äckern zu schlagen" als den "ebgenannten Stämmen" (Anmerkung: die eingekauften Landwirtschaften) zustanden.
  • 1660 wurde bescheinigt, dass dem Obrist Köth "sein Beeth von der erkauften Güthern zu Hahn erlassen worden" und zwar "an May-Beeth" = 9 fl. 4 alb.
  • in der "Frucht und Kellerey-Rechnung" des Amtes Wehen für das Jahr 1665 heißt es bei den "Weydhämmeln": "... vom Dorf Hahn nur 1 Weydhammel geliefert und der andere auf Hernn Obrist Köth stehen verbleibt". Ferner ist bei den "Mühlschweinen" vermerkt: "... Obrist Köth Mühl ist auch jährlich 1 Schwein schuldig."
  • In einem Streit wegen des "Wald-Muth-Geldtes" wird im  Jahre1720 berichtet, dass der Köth'sche Hof zu Hahn "jährlich an Waldmuthgeldt ... 11 alb 2 pf" zu entrichten hat und weiter: "von 1704 bis 1720 aussteht, so thut 17 jahr Gulden 6, 11, 2". Dem "dorf haan" waren für dieses Wald-Geld 1 rth 9 alb 4p. vorgeschrieben.
  • Gelegentlich ist von kleinlichen Abgaben und Diensten die Rede, so vom "widerrechtlichen Verlangen". So lautet eine Köth'sche Beschwerde - nach "Vorspann und Bottenlaufen" oder vom "zugemuthet onus des Glockenkorns" (onus = Last) zur Erntezeit sollte der Köth-Hofmann das "gehörig Korn nebst 1 Garbe Hafer" auf dem Feld lassen und zwar, wie der Name schon sagt, für den Glöckner).
  • In einer Aufstellung aus dem Jahr 1736 (betr. Verkauf des Köth-Hofes) wird das Dienstgeld jährlich mit 3 Gulden angegeben, der "Forst-Hafer" ist für 7 "Unterthanen" mit fl. 1, 22, 4 und deren "Rauch und Fastnachtshühner" mit fl. 1, 5, - eingesetzt.
  • Schließlich werden die Leistungen der "Nagel'sachen Güter" zu Hahn im Jahre 1737 - nach ihrem Verkauf - folgendermaßen eingeschätzt:
    • an Geld ständig May-Beeth Gulden 7, 15, 7
    • ständig Herbst-Beeth 7, 15, 7
    • Schätzung simpl 6, 6, 5
    • Weydhammel-Geld 7, 12, -
    • Dienstgeld 48, - , -
    • an Früchten ständig Beeth Korn 8, - , 2
    • ständig Beeth Hafer 8, - , 2
    • Diensthafer 8, 5, 2
    • Heu Cent 12, 25, -
In einem Notariatsakt vom 27. Juli 1722 wird im Zusammenhang mit dem "Status der Ritterstiftischen Güther" von den Verhältnissen in Hahn ausgesagt, dass "das Stift den Zehenden an allerlei Früchten als Korn, Haber, Weitzen und Gersten" verlangt, aber "Schottenfrüchte hätten sie noch keine gegeben." Weiter heißt es: "der kleine Zehenden seyen bey ihnen wie allenthalben auch gebräuchlich, als Lämmer, Ferkel und Hahnen, doch hätten sie hergebracht, dass der zehendbahre Unterthan zwey Lämmer ausnehme ..." und zum Schluss: "Flachs- und Hanf-Zehenden erhebe das Stift gleichfalls."

Um die gleiche Zeit betrug nach Listen des Amtes in Wehen für den Ort das "Kopfgeld" 12 alb. und die "Beischatzung" 11 alb.

In einem Amtsregister in Idstein sind unter dem 2. März 1728 die sogenannten "Zehnt und Zwanzigsten Pfennig"-Abgaben (das sind eine Art von Kauf-Gebühren) wie folgt ausgewiesen: von der "endsumm fl. 202, 9, 4 hiermit 10 Pfennig mit fl. 20, 6, 4" und unter dieser Summe befinden sich auch "Kaufbrief-Contracte" von 4 Bewohnern von Hahn, nämlich
  • Leonhard Schmidt
  • Jacob Schmidt
  •  J. G. Beltz
  • Conrad Emmrich

1731 wurde eine neue "Marktregelung" erlassen und dabei angeordnet, dass auch die Untertanen von Hahn unter Androhung einer Strafe regelmäßig den Markt in Wehen beschicken müssen.

Im Jahre 1734 lautet die "Monatsgeld Schatzung" für Hahn: 130, 16, -, fl.

Aus den Jahren 1749, 1750 und 1756 liegen mehrere Schriftstücke vor "in puncto verweigerte Frohnden der Müller Leonhard Mehler und Andreas Ringk."
Den Ausgangspunkt bildete ein Auftrag des Amtes Wehen, "... herrschaftllich Bedienten-Holtz gleich anderen Frondbahren Unterthanen mit ihren Fuhren und Geschirr nach Wiesbaden zu führen." Praktisch genommen bedeutet diese Vorschrift, dass die Hahner Fuhrleute eben auch solche Dienste leisten mussten.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kam es zu einem jahrzehntelangen Streit der Gemeinden des Wehener Grundes mit dem Ritterstift zu Bleidenstadt wegen des "Kartoffel-Zehend" (in Hahn schrieb man damals "Gardoffl"). Nachdem der Anbau der Kartoffel wie überall in Hessen auch in Hahn einen etwas größeren Umfang erreicht hatte, verlangte das Ritterstift auch den Kartoffel-Zehenden. Es stütze sich dabei auf den Rechtsbegriff des "decimator universalis" und erklärte, der "universelle" Zehent schließe das Recht in sich, von "allen und jeden Früchten und Gewächsen der Erde, es möge solche Nahmen haben wie sie wollen", den "zehendeten zu erheben." Demgegenüber betonen die Bauern und Landleute, dss "ein Kartoffelzehnt" nach Recht und Gewohnheit "von altersher" weder "zum großen noch zum kleinen" Zehent gehört. Der Streit wurde mit größtem Aufwand und unter Einholung von Gutachten gelehrter Juristen verfolgt, doch wurde der Kartoffelzehent laufend eingetrieben. In Hahn selbst gab es bereits im Jahre 1764 laut einer noch vorhandenen Liste 17 Zehentpflichtige, die Kartoffel geerntet hatte, insgesamt 110 Malter und hiervon den Zehend abliefern mussten. Die größte Menge ernteten die Bauern:

  • Johann Philipp Weiss
  • Joh. Ringk
  • Johann Adam Land
  • Valentin Hermann

und zwar ein jeder 8 Malter.

Aus dem Jahre 1780 ist eine Beschwerdeschrift der Ortschaften des Wehener Grundes überliefert, in der es u. a. heißt: "wenn vom Stift ... deputati zur Besichtigung und Abschätzung der auf den zehendpflichtigen Äckern stehenden Frucht kurz vor deren zeitigung abgeschickt werden, selbige zu 2 und 4 Personen die fluren zu durchschreiten pflegen und solchgestalt durch ihre Pferde in den Flurfeldern beträchtlichen Schaden anrichten ..." Zum Schluss wird verlangt: "... de Taxatores sollen zu Fuss gehen, die Pferde auf der Strasse halten bis sie den Begang ... beendet."

Im Jahre 1785 beschwert sich die Gemeinde Hahn wieder einmal wegen der verweigerten Zubußen zur Erhaltung des Faselviehs, dieses Mal bei der Regierung in Wiesbaden, die schließlich die "hergebracht 3 Malter Korn und 2 Malter Hafer" unter Hinzuziehung der "beiderseitigen deputati" als zu Recht bestehend festgelegt.

1794 kam es zu einem Streit über die "Art der Auszehntung". Es heißt in einem Bericht an die "Geheim. Regierung-Dir." gleich in der Einleitung: "... bei den Auszehenten des Korn machte die Gemeinde gleich anfangs die Schikane gegen den unvordenklichen besitz des Ritterstifts die Fortzahlung ... auf ebendemselb Feld liegende gemeine Stücker zu verweigern und entzog de facto den Zehenten, welcher 17 Garben Korn betrug." Dann wird fortgesetzt: "Ritterstiftischerseits erhob man dagegen ... Klage in possesorio, weil der Besitz sogleicherwiesen worden ... war die Sache alsbald zum Spruche reif und erfolgte ... mittels Amts-Decreti ... dahin, dass das Ritterstift in den Besitz des Fortzählens zu schützen, die Gemeinde aber die vorenthaltenen Garben ... zu erstatten schuldig."

1795 gab es in Hahn viele Kriegsfuhren zu leisten und im Zusammenhang damit gab es verschiedene Beschwerden, dass die Gemeinde ihre Bürger "zu hart betroffen" (so schreiben z. B. die beiden Müller Mehler und Pfennig).

1801 und 1802 ersuchen die Hahner Conrad Hölzel "wegen Lähmung" und Philipp Heinrich Krieger "wegen Leibes Gebrechen" die Gemeinde um Erteilung der "Persönlichen Freiheit" (Befreiung von den Frondiensten).

1804 legen die Gemeinden Hahn und Bleidenstadt eine Bittschrift vor "um Befreiung von Clafterholz-Fahren nach Wiesbaden." In den nächsten Jahren kam es mehrfach zu verschiedenen Unklarheiten bei der Auslegung der Pflichten hinsichtlich des Waldbesitzes des aufgelassenen Ritterstiftes. So wird z. B. 1805 berichtet (Nota cameralia), dass die Gemeinde Hahn sich weigerte, "die sehr nötigen ... Holzpflanzungen befreffenden Arbeiten im ... Stiftswald" zu verrichten.

Das Jahr 1805 bringt (nota cameralia) zum ersten Mal eine Entlastung, nämlich die Befreiung von allen "zur Zeit des bestandenen Ritterstiftes geleisteten Frohnden."

Vom "May 1806" liegt ein Gesuch vor, "den Almosen-Celestant der katholischen Kirche in Bleidenstadt so lange er solch Dienst begleitet, der bestehenden Oservanz gemäß von Jagd-Frohnden und Briefgängen ... frei zu lassen und ihm loco decreti bekanntmachen."

In den nun folgenden Jahren werden im Zusammenhang mit der Aufhebung der Leibeigenschaft (in Nassau 1808) sowie der alten Fron- und Abgabenordnungen, ferner mit der Einführung der Gemeindeselbstverwaltung (1812 und 1816) auch die verschiedenen Abgaben und Dienstleistungen etwas erleichtert und abgeändert. So bringt z. B. das Jahr 1817 die Aufhebung der "niederen" Abgaben "im specie: Zoll, Wege-, Brücken und Pfacht-Geld, Consumptionssteuer, Taxen, Sporteln, Gebühren und Strafgelder". Naturgemäß bleiben gewisse Abgaben und Leistungen weiter in Kraft, manchmal bloß in anderer Form und unter anderem Namen. So gibt es seit 1816 auch "Gemeindesteuern", darunter auch die "Grundsteuer" (Grundzins, "Gülten" = eigentlich dem Zehnt verwandt), und auch die unentgeltlichen Arbeitsleistungen der Bürger wurden weiterhin verlangt. Allerdings nur in gewissen Fällen, z. B. Straßen- und Wegebau und ähnliches.

1918 löst die Kirche das "Gülte-Korn" ab (für Hahn fehlen jedoch die Unterlagen) und im gleichen Jahr werden alle körperlich Unfähigen sowie alle, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, von allen "öffentlichen Gemeinde-Diensten" befreit.

Von 1824 bis 1827 kommt es in allen Gemeinden des "Wehener Grundes" zu Zehntverweigerungen. Über "Zehnt und sonstige Gefälle des Ritterstifts Bleidenstadt" gibt es zunehmend verschiedene Auffassungen, da das Stift schon lange aufgelöst war. Daraufhin wurde amtlich festgestellt, dass das Stift das Recht als "decimator universalis" hatte (d. h. alle Früchte waren zehntbar). Es wurde sodann für alle Gemeinden eine "Taxation" angeordnet und der Gemeinde Hahn erklärt, wenn Schotenfrüchte "nicht gezehnt" wurden, so sei dies bloss deshalb nicht geschehen, weil dort keine "Schotten gezogen" wurden.

"Wegen Zuziehung der Postpferde zu Frohnfahrten für Gemeindezwecke" hatte im Jahre 1828 das Amt Wehen angefragt, worauf der "Schuldheiß Kraft zu Hahn" meldet, dass in Hahn nur die zwei Müller "eine Fuhre auf ihr Gewerbe" halten und "bisher der gemeinde frohnten."

Am 27. Mai 1837 stellt Johann Mehler "von der "Schlakkenmühl bey Hahn" ein Gesuch um Befreiung von allen Gemeindediensten und zwar unter Hinweis auf die "Befreiung von ... Frohnleistungen" durch die Grafen v. Nassau im Jahre 1716.

Im Jahre 1840 beginnt die allgemeine "Zehnt-Ablösung", die 1848 beendet wude. Der "Blut-Zehnt" war bereits 1813 bzw, 1817 abgelöst worden. Dabei wurde als Entschädigung der Pfarrei Bleidenstadt insgesamt angerechnet:
  • für Lämmer 23 fl. 6 kr.
  • für Ferkel 9 fl. 19 kr.
  • für Hühner 3 fl. 12 kr.
zusammen 35 fl. 37 kr. Wieviel davon auf Hahn entfielen, ist nciht ausgewiesen.                      

Die Zehntablösung wurde in Hahn eingeleitet mit der Aufstellung eines "Special-Ablösung-Catasters nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. JUni 1841" (unterschrieben am 4. Jnauar 1841 von Bürgermeister Jof. Kraft). Und 1843 wird in einem Bericht über den "Stand der Zehnt-Ablöse" bezüglich der "Ortschaft Hahn" ausgesagt: "zehendbar Fläche" insgesamt "Localmass 453 Morgen" = "Metermass 652 Morgen" und gestellte resp. herabgesetzte Forderung 9.600 fl." Besonders vermerkt wird auch, dass in Hahn keine zehntpflichtigen Grundstücke "für öffentliche Zwecke weggenommen" wurden. Diese Aktion der Zehnt-Ablöse verursachte auch vielerlei "Nebenkosten". Einem "gehorsamst Gesuch des Gemeinderathes zu Hahn" an das Herzogl. Kreisamt vom 30. März 1852 ist zu entnehmen, dass "die Zehendpflichtigen die Rechnungsgebühren für Ausschlagung des Ablösungskapitals" bezahlt haben, "aber alle übrigen Kosten wünscht man auf die Gemeindecassa" zu überwälzen.

1853 wurde von den 47 stimmberechtigten Bürgen von Hahn für die Aufnahme in den Gemeindeverbund einstimmig folgendes "Eintrittsgeld" festgesetzt:
  • 5 Gulden - ein im Ort geborener Bürgersohn
  • 15 Gulden - ein Auswärtiger, der eine Bürgertochter oder Witwe aus Hahn heiratet
  • 30 Gulden - ein Auswärtiger, der auch eine auswärtige Frau hereinbringt
  • 62 Gulden - ein Ausländer

Aus dem Jahre 1855 liegt ein Gesuch des "Wilhelm Capito aus Hahn" um Befreiung von den "Gemeinde-Frohnden" vor. Capito schreibt: "Ich bin bereits 68 Jahre alt und mein Körper ost durch 2 Blessuren, die ich den spanischen und preussischen Feldzügen erhielt, zerrüttet, ... dem ungeachtet muss ich bis heute noch alle vorkommenden Gemeindefrohnden verrichten helfen, und auf meine Reklamation hingegen wurde mir beschieden, dass ich von meinem Vermögen einen Taglöhner bezahlen könne. Ich besass ein Bauerngütchen und vererbte dasselbe nebst Hofraith an meine sämtlich verheirateten Kinder. Als Lebensunterhalt behielt ich für mich ausser mein lebenslänglich Pension von 53 fl. noch einen geringen Aushalt." An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass in jenen Zeiten nur folgende Personen von den Gemeindelasten befreit waren: Schultheiß, Schullehrer, Amts- und Renthey-Diener, Polizist, Förster, Chausseewärter und Ehemänner von Hebammen.

Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen für die Gemeinde auch umgekehrt vereinzelte Vergünstigungen standen (Quelle: Übersichten der verteilten Gemeindenutzungen im Jahre 1856). Nach dieser Liste hat "jede der 56 Familien" von Hahn "unentgeldlich je 60 Buch-Leesholz und 23 Leeseholzwellen" erhalten. Außerdem wurde pro Familie 1/2 Karren Gras und 1 Karren Moos verteilt, während für die "Weide" 1 Gulden bezahlt werden musste.

Die Dienstleistungen, zu denen alle Bürger von Hahn auch in den folgenden Jahrzehnten immer wieder herangezogen wurden, betrafen in der Hauptsache den Wege- und Straßenbau. So wurde beispielsweise laute Gemeinde-Protokoll verlangt:
  • 20 Dezember 1858
"jeder Bürger ... 2 Karren Feldstein sammeln und ... von den Befuhrten anzufahren ,,, zur Ortsstrasse von der Brück bis an das Hofhaus"          
  • 28. August 1865
"... das Gepäck des Militärs auf der Frohnde oder gegen Bezahlung zu fahren."                                
  • 20. Juli 1867
"... jeder Befuhrte 1/2 Tag Steine ... aus der Eisenstrass in die Wingsbacher Hohl ... auf der Frohnde fahren"
  • 25. April 1869
"... jeder Bürger ... 1 Tag Pflanzen setzen im Wald"
  • 30. August 1871
"... jeder Befuhrte ... 2 Karren feldsteine sammeln ... und ... den Herbst in die Wege ... liefern"
  • 19. Juni 1884
Es wird verfügt: "... jeder hiesige Einwohner hat im Kalenderjahr 2 Tage Frohnde an den Wegen zu arbeiten, ausserdem die Befuhrten 1 Kubigmeter schreitelsteine zu liefern, diesenigen, die 1 Paar Kühe fahren, 1/2 Kubikmeter."

Später werden derartige Dienstleistungen wohl verlangt, aber in der Regel bereits gezahlt.

Ebenfalls ist die amtliche Steuerliste (so wäre wohl die heutige Bezeichnung) für Hahn aus dem Jahre 1804 erhalten, die bereits hinüber leitet zu den Abgaben und Steuerordnungen der neueren Zeit. Die "Schatzung" stellt das sogenannte "Simpl" (oder simplum) dar, man sagte: "gibt ihm einfach Satz" (entspricht dem heutigen "Messbetrag"), das dann je nach der Finanzlage der Gemeinde "einfach" oder "doppel", auch "vier und fünffach" eingehoben wurde.

.
       
  Schatzung
Dienst -







 
 
  Holz    Geld  Hafer  Heu






fl.
alb.
pf.
Klafter
fl.
Sim.
Pfund




Fuhrleuth:

















Georg Ph. Schauss
(ist ihm ein Ochs gefallen)

-
7
 1 1/2
1
1 1/2
1 1/2
45




Philipp Pfennig, Erbleimüller
(1 Pferd gefallen)

-

1/2
-
-
-
-




Peter Krieger, personalfrey
-
6
2 1/4
-
2
2
60




Christian Land,
hat an die Kinder übergeben


















Joh. Mehler; Schlackenmühle
-
7
1 1/2
1/4
2 1/4
2 1/2
75




Philipp Konrad Hölzel
-
9
3/4
1/2
3
3
90




Joh. Georg Hölzel, Waldmeister
-
10
7 1/2
-
3 1/2
3 1/2
105




J. Leonh. Ring
-
10
3 1/2
1/2
3 1/2
3 1/2
105




Joh. Ph. Dörrbaum
-
12
2 3/4
1/2
4
4
120




Georg M. Bender Witwe
-
9
1
2/4
1 1/2
1 1/2
45




Ludwig Hermann
-
12
2 3/4
1/4
4
4
120




Johann peter Best
-
6
1/2
1/4
2
2
60




Georg Peter Hartmann, zum 1. Mal
-
9
1 1/2
1/4
2 1/2
2 1/4
75




Johann Philipp Mehl,
vom Schwiegervater Christian Land

-
9
6 2/3
-
-
-
-




Johann Best, zum 2. Mal
-
6
-
2/4
1
1
30























Heppenhauer:

















Heinrich Hemmrich,
bauet noch ein Haus

-
3
3/4
-
-
-
-




Konrad Best
-
2
3 1/2
-
1/2
-
-




Ph. K. Kraft
-
2
5/6
-
1/2
-
-




Joh. Philipp Haas,
der Hebamme Ehemann

-
1
5 1/2
-
-
-
-























Beisassen:

















Christ. Belz, jun.
-
1
1 2/4
-
1
-
-




Tobias Müller Witwe
-
-
3/4
-
1/2
-
-




Ph. Jac. Beck
-
1
1/2
-
1
-
-




Joh. A. Wengel
-
-
2 3/4
-
1
-
-























Aushälter:
 















keine Vorschreibungen (genannt sind):
 - J. G. Best; 68 Jahre
 - J. G. Hartmann; 63 Jahre
 - Chr. Land; 60 Jahre





































Neuangehende:

















niemand genannt




































Ledig begütert:

















Maria Katharina Best, hat das Gut verlehnt und ist noch bei den Eltern
-
1
2 1/2
-
-
-
-























Forenses:

















G. Füllen Erben zu Wingsbach

















Pet. Hölzel Erben zu Bleidenstadt

















Johann Emsermann Erben zu Bleidenstadt

















Nicolaus Gerlach Erben zu WIngsbach

















Joh. Schmidt Erben zu Wehen

















Joh. Wahl Erben zu Bleidenstadt

















Ph. K. Heid Erben zu Bleidenstadt

















G. W. Best Erben zu Bleidenstadt

















Ph. Konradi erben zu Wingsbach

















J. Back'sche Erben zu Wehen

















C. Ring Witwe Erben zu Wingsbach

















Peter Seufen Erben zu Bleidenstadt

















J. G. Bamb (?) Erben zu Bleidenstadt

















Ph. J. Brauer Erben zu Wehen

















J. G. Seel Erben zu Born

















J. G. Hiess Erben zu Wingsbach

















Ant. Jung Erben zu Bleidenstadt

















Die Gesamtsumme beträgt
5
15
3 1/3
3 1/2
46 1/2
39
1.170


Im Anschluss daran wird das "Handfronden-Geld" zu Hahn "für abgekaufte Grundfrohnden" ausgewiesen und zwar:


 

Pgerod Ph. Schauss
  1/3 fl.




Ph. H. Kreiger

1/3 fl.
 
   Philipp Konrad Hölzel

1/3 fl.




J. Leonhard Ring  
1/3 fl.




Joh. Ph. Dörrbaum

1/3 fl.




Bender's Witwe G. M.

1/6 fl.




Ludwig Hermann

1/3 fl.




Johann Peter Best

1/3 fl.




Georg Peter Hartmann

1/3 fl.




Johann Best

1/3 fl.




Konrad Best

1/3 fl.




K. Kraft

1/3 fl.




Christian Belz

1/3 fl.




Tobias Müller Witwe

1/3 fl.




J. Beck

1/3 fl.




A. Wangel

1/3 fl.




Heinrich Hemmrich

1/3 fl.




zussammen

5 1/3 Gulden

Leibeigenschaft in Hahn

Es ist belegt, dass auf Gütern des Klosters St. Ferrutius mindestens 18 Leibeigene beschäft waren. Konkrete Fälle über leigenschaft in Hahn sind nicht bekannt. Da es aber eher eine Normalität war, dass auch Klöster Leibeigene auf ihren Gütern beschäftigt hatten, ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch auf den Gütern des Klosters in Hahn, Leibeigene tätig waren.