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Backes Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Der Gemeindewald
Nach dem Stand vom 10. März 1949 lagen in der Gemarkung Hahn rund 474 ha Wald. Davon waren 152,5 ha Eigentum der Gemeinde, der Rest gehörte fast zur Gänze dem Land Hessen (Staatsforst). Die Lage des Gemeindewaldes mit seinen 16 Distrikten veranschaulicht die nachstehende Übersicht (nach Angaben des damaligen Forstmeisters Herr Schommer):

Hahn_Gemeindewald

Wie aus der Skizze ersichtlich ist, liegt der weitaus größte Teil des Waldes im Süden der Gemarkung Hahn, also am Nordabhang des Taunus und auf der Höhe selbst. Diese Waldflächen bilden einen Ausschnitt aus einem Riesenforst, der bereits zur Zeit Karls des Größen urkundlich als "Kammerforst" genannt wird und der als Eigentum des Königs hingestellt wird. Damals gehörte er als sogenannter "Bannwald" zur königlichen Fronhube Wiesbaden. Später ist dieses Waldstück Eigentum einer Markgenossenschaft. Eine Urkunde aus dem Jahre 922 nennt den "Höhen-Wald" bereits "silva commune" (gemeinsamer Wald) und erwähnt einen "Märkermeister". Auch die Grafen von Nassau waren jahrhundertelang nur Mitmärker, obwohl sie es verstanden hatten, die "Herrschaft" über den Reichshof Wiesbaden an sich zu reißen. Andere Mitmärker waren in erster Linie die Äbte von Bleidenstadt, außerdem einige Burgmannen sowie mehrere Gemeinden und darunter wird dann auch Hahn genannt. So heißt es z. B. unter dem 18. Februar 1353 im "Wissthum über die Herrschaft Wiesbaden" bezüglich des Markwaldes, dass der Abt von Bleidenstadt unddie Herren ... "ihre marck genyssen und gebruchen mit andern dörfern, die von alter mit ihnen darin gefahren hant." In späteren Berichten heiß es, dass zur "Höhenmarck" insgesamt 24 Dörfer gehört haben. Und andiesem Rechtszustand wurde all die Jahrhunderte festgehalten und auch die Abgrenzung der einzelnen Amtsbezirke musste vor dem Höhenwald Halt machen. So wird 1751 eine Anfrage: "so sich die Grenzen in den Höhen Waldung zwischen den Oberwamtsbezirk Idstein und Wehen und Wiesbaden scheidenw wie folgt beantwortet: " ...Höhen Wald sey ein unzerteilter Cörper, worinnen die darzu gehörig Communen durch und durch ein gleiches Märker-Recht hergebracht also dergestalt, dass die Idsteiner und Wehener sich ihres Rechtes mit Beholzigung, Mast und Weyd biss nach Wiesbaden und die Wiesbadener wieder bis Engenhahn zu bedienen haben."

Allerdings muß beachtet werden, dass ein besonderer Waldkomplex in den heutigen Gemarkungen Seitzenhahn - Bleidenstadt - im Ausmaß von 1.400 Morgen als sogenannter Abtswald eine Sonderstellung einnimmt. Jedoch wir dieses Waldes wegen all die Jahrhunderte hindurch über die Besitz- und Nutzungsrechte zwischen den Äbten von Bleidenstadt und den Grafen von Nassau sowie den drei Gemeinden gestritten. Erst 1705 kommt es zu einem endgültigen Vergleich, der bis zur Auflösung des Stiftes Bleidenstadt rechtsgültig war.

Für Hahn ist überaus aufschlussreich ein noch erhaltenes Schriftstück über den "Höhenwald" aus dem Jahre 1524. In einer Vorschrift an den "Erbforstmeister der Höhe" wegen der Abhaltung einer Märkertagung werden als Mitmärker ausdrücklich aufgezählt:
  • das "Dorf Hahn"
  • ein "Gerstein wegen des Gutes zu Hahn" (ein Geroldsteiner als Lehnsmann des Klosterhofes)
  • ein "Herr v. Staffel" wegen eines Gutes in Hahn (hier bleibt die Fragen offen, ob dieser v. Staffel der damalige Probst des Bleidenstadter Stiftes ist oder ob es sich um einen Gutsherren oder Lehnsmann gleichen Namens handelt).

Praktisch genommen sind die mittelalterlichen Wald-Marken nur eine abgewandelte Form der germanischen Rechtsauffassung vom Waldbesitz als einer "Allmende" der Germanen. Danach geniest jedes Gemeindemitglied entsprechend seinem Realbesitz (dem "Allod") alle Waldnutzungsrechte ("Beholzigung, Mast und Weyd"). Dabei ist zu beachten, dass es zunächst nirgends eine "Bewirtschaftung" des Waldes gegeben hat. Man kannte nur den Raubbau und erst verhältnismäßig spät wurden durch die Landesherren Wald- und Forstordnungen erlassen, die Art und Umfang aller Berechtigungen aber auch aller Pflichten der beteiligten geregelt haben. Dabei wurde schon 1552 vorgeschrieben: "der Gemeindewald soll wie der herrschaftliche gehegt werden".

Nach den vorhandenen Unterlagen ist es auch im Falle Hahn sehr bald zu sehr verschiedenen Auffassungen und Auslegungen der verschiedenen Waldnutzungsrechte durch die Beteiligten gekommen und durch alle Jahrhunderte ziehen sich derartige Streitereien, die in den Akten als "Irrungen" bezeichnet werden (von irgendwelchen Aufbauleistungen findet sich in den vielen Urkunden nicht eine Spur). Betroffen sind dabei ebenso oft die Gemeinde Hahn bzw. ihre Bürger wie die "Hofbeständer" zu Hahn und das Stift Bleidenstadt. Beispielweise geht es um das "Mastungsrecht", um die Einhaltung des "Laub-Tages" oder um das "Laub-Holen" überhaupt, dann wieder um das "Bau-Holz", das "Loos-Holz" oder um das "Obergehölz". Ferner um die Berechtigung des "Hofbeständers zu Hahn", auch "Streulaub in der sogenannt Alte Stein gleich den Gemeindsleuthen daselbst" holen zu dürfen, dann wieder wird die Berechtigung des Hofmannes zu Hahn "in ansehung des Ax- und Les-Holtzes in den Wald Altenstein bestritten". Einmal gibt es sogar eine Beschwerde des Stiftes Bleidenstadt gegen die Gemeinden Bleidenstadt und Hahn wegen "Loh-Schälens" im Distrikt "Rizelstein" und vieles andere mehr. In diesem Zusammenhang muss aber noch erwähnt werden, dass es von Jahrhundert zu Jahrhundert immer weitergehende Vorschriften gab über "Wald-Frondienste" und über "Wald-Frevel".

Einen Hinweis auf die rechtlichen und tatsächlichen "Zustände" der damaligen Mitmärkerschaft geben -sofern sie unmittelbar Hahn betrafen - folgende Einzelheiten:
  • Laut "Vergleich vom 31. Januar 1705" zum Abtswald bestehen die "Gerechtsame" der 3 Mitmärker Hahn, Bleidenstadt und Seitzenhahn in den folgenden "Holznutzungen" und zwar gegen
    • "Entrichtung gewöhnlicher Forstgebühren so von alters herkommen":
      • das "nötig Brennholz", "an den Holztagen zu holen"
      • das "Bau- und Rüstholz" - "bei Erbauung und Reparierung ihrer Wohnungen"
      • das "Krippenholz"
      • das "Geschirrholz"
      • schließlich steht den drei Generationen die "Mastung", die "Blumenweide" und der "Genuss des unschädlichen Streulaubs" zu
  • Aus den Jahren 1804 bis 1809 sind noch Verzeichnisse  erhalten von "Märkern, die ihr jährlich Loos-Holz und die dazugehörigen Wallen gegen Bezahlung des Märkerpreises" erhalten. Dieser Preis war damals 1 Gulden 25 Kreutzer pro Klafter exklusive Hauerlohn, die zu beanspruchende Menge wird für Hahn wie folgt ausgewiesen:





Klafter/Buche Wallen/Stück




der herzoglich Schultheiß2
100



 
für jeden Hofbeständer3
150


 

für jeden Bespannen und Müller1 1/2
75

 


für jeden Hoffronder1
50
 



für jeden Hirten und beysassen1/2
25




für jeden Aushälter1/2
12 1/2

Dabei werden in einer Zusammenstellung des Amtes Wehen betr. "Märker-Listen zum Höhen Wald" unter Hahn als berechtigt ausgewiesen:
  • Schultheiß
    • Philipp Mehl
  • Doppelbespannte
    • Schultheiß Mehl
    • Conrad Hölzel 
    • Lend's Witwe
    • Georg Hölzel
    • Leonhard Ring
    • Philipp Dörrbaum
    • Peter Hartmann
  • Einfachbespannte
    • Philipp Krieger
    • Philipp Schauss
    • Peter Best
    • Johannes Best
    • Johannes Hölzel
  • Müller
    • Joh. Mehler
    • Philipp Pfennig
    • Joh. Schmidt
  • Hofbeständer
    • Andreass Rink
    • Friedrich Roth
  • Heppenhauer
    • Conrad Best
    • Conrad Kraft
    • Joh. Wengel
    • Peter Haas
    • Jacob Brühl
    • Böltz, Wittib
    • Heinrich Hemmrich
    • Johann Külb
    • Caspar Lehn
  • Beysassen
    • Franz  Schäfer
    • Friedricdh Bieon
  • Aushälter
    • Gerichtsschöffe Best
    • Georg Hartmann
    • Friedrich Ring
    • Hölzel, Witwe
    • Ringk, Witwe
    • Krieger, Witwe
    • Hörmann, Witwe
    • Wahrte, Witwe
    • Lend's Witwe
    • Miller, Witwe
    • Sulsbach, Witwe
  • Hirten
    • Adam Schwartz
    • Georg Fink
    • Philipp Dewald
  • Für das Jahr 1809 liegt heute noch die folgende Aufstellung vor:
 




Klafter/Buche Wallen/Stück


 

für den herzoglich Schultheiss2
100

 


für den Erb-Bestandshof3
150



 
für den v. Specht'schen Hof1
150




für 12 Doppelbespannte (1,5 Klft.)15
900




für 3 Müller exclus. Keilholz4,5
225




für 9 Handfronder (à 1 Klft.)9
450




für 4 Beisassen (à 1/2)2
100




für 10 Aushälter (à 1/4)2 1/2
125




für 3 Hirten (à 1/2)3 1/2
75




summa45 1/2
2.275
  • In den "Acten betr. Märkerleistungen und Forstabgaben zum Höhenwald" ist zu lesen:
Ein "unterthänigster Bericht" des Schultheiß Mehl vom 18. Oktober  1806 enthält die folgenden Sätze. "Die Gemeinde Hahn gibt an Rauch-Hafer 5 Malter und wird auf die Schornstein ausgeschlagen, und gibt an Waldmuthgeld 1 fl. 18 kr. und wird nach der Schätzung ausgeschlagen, und wird von dem aufgekauften Nagel'schen Hof bezahlt aus der Gemeinde 22 kr. an das herzogl. Forstamt Idstein".
  • Die durch die Säkularisation bedingte Aufteilung des Abtswaldes erfolgte im Jahr 1809 nach folgenden Plan:


 
 
 
Fläche insgesamt
  
  124 Morgen  127 Ruten
 



Hiervon abAckerland und and.




24 Morgen

54 Ruten





für die "gnädige Herrschaft"
(das sogenannte Präcipium)





450 Morgen






verbleiben zur Verteilung an die Mitmärker




900 Morgen

73 Ruten



















davon erhält die Gemeinde Hahn




233 Morgen

119 1/2 Ruten



















und zwar in den Distrikten

Morgen

Ruten

Klafter




in den Brüchen

52

60

196




in Stiftswachhecken

22

125

179




in Lichten Wald

53

130

445




in Buch. ob. d. Lerchen

8

74

113




Stangenholz am Dotzheimer Weg

32

120

527




am Biegel

65

90

1.327


  • Die Aufteilung der "Hohe Mark Waldungen" wurde gleichfalls in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts in Angriff genommen, rechtlich ausgeführt wurde sie in mehreren Etappen (hauptsächlich 1813, 1818 und 1822). Soweit in dieser Angelegenheit auch Hahn betroffen ist, sind folgende Tatbestände von Bedeutung:
    • Im "Plan" zur Verteilung der "Wiesbadener Höhenwaldungen" aus dem Jahre 1802 heißt es unter Anderen: "... so bleiben nach weiterem Abzug der den Gemeinden Hahn, Bleidenstadt und Seitzenhahn für ihre Beholzigungsressp., Mas- und Weid-Gerechtigkeit ausgeworfenen 62 Morgen an noch 13.053 Morgen ... übrig, die unter sämtliche Mitmärker-Gemeinden ... als wahres Eigentum ... verteilt werden sollen."
    • Eine  "Norm der Entschädigung" vom 25. April 1805 geht auf den vorher erwähnten Plan zurück. Hier wird festgelegt: "§ 2. Die Gemeinde Hahn erhält für ihr Beholzigungs, Mast - und Weidrecht 30 Morgen ..." (Bleidenstadt 20 und Seitzenhahn 12, zusammen die oben genannten 62 Morgen). Dieses Recht wird dann auch genau umschrieben: "für das Mitholzigungsrecht der GHemeinde Hahn im Höhenwald-Distrikt Alte Stein und Hirschgass, Mast- und Weidgerechtigkeit im ganzen Höhenwald."
    • Am 18. September 1807 wird von Regierungsseite neuerdings zur Abfindung "der Gemeinde Hahn ... wegen ihrer Berechtigungen in der Höhenwaldung" Stellung genommen ("es resoluto regimnali de dato Wiesbaden") und dabei werden ihr die erwähnten 30 Morgen vorgeschlagen. Da heißt es an anderer Stelle, dass die Gemeinde diese 30 Morgen erhalten soll"im voraus ohne Ausgleichung des Bodens des Hofbestandes." Ferner ist die Rede vom "Erlass des Holzgeldes, Forstgulden und Forsthalter, Waldmuthen, Weid-, Mai- und Antoniusgeldes."
    • Der Hahner Schultheiß Mehl nimmt dazu am 12. Oktober 1807 Stellung (über verlangen der Regierung): "Es wird von Seiten der Gemeinde Hahn ... der herzoglichen Landesregierung überlassen, wie solche es vor Recht und Billigkeit befindet, nach unser schlechten Lage, weil die Viehzucht unser alles ist."
  • Einen Sonderfall für die Regelung der (Holzberechtigungen) stellt das sogenannte "Specht'sche Hofgut zu Hahn" dar. In den Märkerverzeichnissen des ausgehenden 18. Jahrhunderts erscheint unter den "Hofbeständern" in Hahn neben dem Ritterstift'schen Hof stets auch das "Specht'sche Hofgut" (gelegentlich heißt es "Spaeth" - offenbar irrtümlich geschrieben). Dieser Besitz wurde nach 1806 (genaue Unterlagen fehlen) verkauft und zwar geteilt. Und nun liegen von Zweien der Käufer, nämlich von Philipp Freund und Joh. Kilb Witwe, Eingaben "über die Holzberechtigung" vor, da sich der Schultheiß Ring von Hahn auf den Standpunkt gestellt hatte, dass das "Specht'sche Hofgut" eingezogen sei und dass also der Besitz der Kilb-Witwe kein bevorrechtigtes Hofgut ist. Kilb und Freund seien jetzt "Bürger von Hahn" - damals waren sie es nicht - und deshalb erhielten sie ebenso soviel Holz wie jeder andere Bürger. In der Entscheidung der Regierung wird jedoch unter Hinweis auf ein "Rescript vom 18. Februar 1817" verfügt, dass die Gemeinde "zu leisten hat, ohne Rücksicht auf persönliche Rechte, welche dieselben (nämlich die beiden Käufer) durch den Eintritt in die Gemeinde Hahn erworben haben." Nach jahrelangem Hin und Her kommt es am 3. März 1831 zu einem Vergleich wegen dieser "Holzablösung" zwischen der Gemeinde und dem Vormund der Kilb-Kinder. Die Gemeinde streicht ihnen dafür den Steuerrückstand. Die zweite Hälfte des Gutes war inzwischen an einen Wilhelm Capito übergegangen, mit dem gleichfalls ein Vergleich geschlossen wurde.
  • Ein  ähnlich gelagerter Fall liegt auch im Hinblick auf den ehemaligen "Köth'schen Hof" vor. Die Unterlagen sind aber zu lückenhaft. Es wird 1828 auch in diesem Falle von einer "Holzgüte-Ablösung" gesprochen und zwar im Ausmaß von 10 Morgen aus dem Wald-Distrikt Biegel).
Abschließend ist überhaupt zu vermerken, dass die vorhandenen Belege keine lückenlose Feststellung in Bezug auf die verschiedenen Aufteilungen und Besitzübernahmen für Hahn erlauben. Vor allem ergeben sich hinsichtlich der später nachgewiesenen Ausmaße einzelne Differenzen Allerdings ist es durchaus möglich, dass gelegentlich beiden "Morgen-Angaben" der sogenannte "Lokal-Morgen" gemeint war (misst 3.474 m²)
  • In der "instruczion für die Landesschultheiss" aus dem Jahre 1767 befindet sich ein einziger Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Schultheisse in Forstangelegenheiten (Punkt 28), der aber den Schluss zulässt, dass die gerügten Fälle öfter vorgekommen sein dürften. Es wird die "übermäßige Viehhaltung" verboten, das dies "... auch Waldfrevel durch Gras - und Laubholen" veranlasst. Tatsächlich sind die verschiedenen "Akten" über derartige Strafen, Pfändungen und Streitereien noch vorhanden, besonders umfangreiche Akten stammen aus den Jahren 1790 und 1791 ("Nota das Laubholen zu Hahn betr."). In einem Fall liegt eine Anzeige des Försters vor, dass "die Gemeinde laubtag am 9.11. gemacht hat ohne anzeig" und  dass ... (es sind 6 Hahner genannt) je 2 Karren Laub geholt haben. Dafür soll jeder 15 Albus Strafe zahlen. In einem anderen Fall ersuchen die Heppenhauer "als Hand-Frohnder underthänigst, dass sie gleich den Fuhrleuten Holtz und Laub in dem Alten Stein holen dürfen" usw.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Besitz der Gemeinde Hahn an Waldungen (als zivilrechtlicher Eigenbesitz) aus dem ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts datiert - in der Hauptsache als Folge der Säkularisation der kirchlichen Güter. Es blieb seither im großem und ganzen ziemlich unverändert, dem Besitzstand von 1950 von rund 150 ha (etwa 600 Morgen) stehen z. B. nach einem amtlichen Bericht vom 20. Mai 1855 rund 627 Morgen vor 150 Jahren gegenüber.

Für die Bewirtschaftung dieses Waldbesitzes ist jedoch die - jetzt gesetzlich verankerte - Gepflogenheit charakteristisch, dass die Staatlichen Forstorgane die Gesamtleitung in Händen haben und für alles verantwortlich sind. Ihnen obliegt ebenso die Gesamtplanung wie jegliche Aufforstungsarbeit wie auch jeder Einschlag im Einzelnen.

Im Haushaltsplan der Gemeinde spielt der Wald im Laufe der Jahre nicht mehr jene Rolle wie früher, genau gesagt bis zur Zeit, da die Strukturumwandlung im Wirtschaftsleben seiner Bürger sich immer mehr durchgesetzt hat. Vorher hat es immer wieder Jahre gegeben, wo die "Holz-Einnahmen" im Gemeindehaushalt den Ausschlag gegeben haben und wo der Wald jederzeit als eine greifbare Rücklage angesehen wurde und oftmals wurde irgendeine Finanzierung durch einen entsprechenden Holzeinschlag ermöglicht. Einige willkürlich herausgegriffenenen Beispiele sollen diesen Tatbestand belegen:
  • Im Gemeindehaushalt des Jahres 1812 - die Aufteilung der alten Besitzrechte war noch im Gange, außerdem Kriegsjahr - betragen die "Holz-Einnahmen" rund 158 Gulden, das sind etwa 25 % der ordentlichen Einnahmen (die Steuereinnahmen machen 399 Gulden aus). Dagegen werden für den gleichen Titel verausgabt:
    • für Hauerlohn 16,50 Gulden
    • für Forstgebühren 10,00 Gulden
    • der Waldschütz erhält 4,00 Gulden
    • Förster und Jäger erhalten zusammen 9,30 Gulden
Das "Simplun" der (Grundsteuer) betrug 35 fl. 58 (kassiert wurden 5 simpla). Dabei darf nicht übersehen werden, das damals das "Loos-Holz" den "berechtigten Gemeindemitgliedern" noch unentgeltlich abgegeben wurde (es wurden nur die Märkerleistungen gefordert).
  • Vor rund 150 Jahren wurden als "Loos-Holz" verteilt
in 1850  6.500 Wellchen
in 1851

2.850 Wellchen
in 1854

3.360 Wellchen
in 1855

4.628 Wellchen
 
1855 wird von der Landesregierung auch die Besoldung des Försters Hölzel durch eine Zulage von 1 Kreuzer pro Morgen erhöht, sodass er nunmehr 7 Kreuzer bekommt. Und 1852 wurde eine "Extra-Fällung" nach Begutachtung durch den Oberförster bewilligt ("wegen ungeheuren Durst dieses Winters" und zwar im District "Kleine Feld" - 2.000 Stück "Kieger Wellen").
  • In der Gemeinderechnung 1868 wird an Holzeinnahmen ausgewiesen:
    • 268,15 Thaler aus dem district Hardt, ferner
    • 398,12 Thaler für Stammholz
    • 3 Thaler für Nebeneinkünfte
Diesen rund 670 Thalern für Holz stehen 355 Thaler (also genau die Hälfte) an Gemeindesteuer gegenüber (Hebesatz war damals 60,5).
  • Im Etatjahr 1881/82 betragen die Holzeinnahmen 2.866,95 Mark, das sind 52 % der ordentlichen Einnahmen und die "Ausgaben für Waldungen" 1.241,52 Mark. 5 Jahre später sind es 2.584,10 Mark bei den Einnahmen (das sind rund 46 %) und 934,70 Mark bei den Ausgaben.
  • Laut Gemeinderechnung 1900 betrugen die Holzeinnahmen 5.934,74 Mark, zu denen noch 106,66 Mark für Nebennutzungen hinzukommen und im Jahre 1910 sind es 6.190,94 Mark.
Mit Beginn des 20 Jahrhunderts verlieren jedoch die Einnahmen aus den Waldungen immer mehr an Gewicht, da die Steuereinnahmen langsam, aber stetig ansteigen. Von Sonderfällen abgesehen - z. B. starker Windbruch, Krieg- und Kriegsfolgen - sinkt der Holzerlös im Budget der Gemeinde Hahn im Verhältnis immer mehr ab. Zur Verdeutlichung seien die nachfolgenden Zahlen aufgeführt:

     Jahr  Einnahmen aus dem Wald  Steuereinnahmen insg.  Ausgaben für den Wald




1910

6.180

6.011






1949

24.330

70.774

8.759




1950

29.731

89.550

8.919