Nach
dem Stand vom 10. März 1949 lagen in der Gemarkung Hahn rund 474 ha
Wald. Davon waren 152,5 ha Eigentum der Gemeinde, der Rest gehörte fast
zur Gänze dem Land Hessen (Staatsforst). Die Lage des Gemeindewaldes
mit seinen 16 Distrikten veranschaulicht die nachstehende Übersicht
(nach Angaben des damaligen Forstmeisters Herr Schommer):
| |
|
Wie
aus der Skizze ersichtlich ist, liegt der weitaus größte Teil des
Waldes im Süden der Gemarkung Hahn, also am Nordabhang des Taunus und
auf der Höhe selbst. Diese Waldflächen bilden einen Ausschnitt aus
einem Riesenforst, der bereits zur Zeit Karls des Größen urkundlich als
"Kammerforst" genannt wird und der als Eigentum des Königs hingestellt
wird. Damals gehörte er als sogenannter "Bannwald" zur königlichen
Fronhube Wiesbaden. Später ist dieses Waldstück Eigentum einer
Markgenossenschaft. Eine Urkunde aus dem Jahre 922 nennt den
"Höhen-Wald" bereits "silva commune" (gemeinsamer Wald) und erwähnt
einen "Märkermeister". Auch die Grafen von Nassau waren jahrhundertelang
nur Mitmärker, obwohl sie es verstanden hatten, die "Herrschaft" über
den Reichshof Wiesbaden an sich zu reißen. Andere Mitmärker waren in
erster Linie die Äbte von Bleidenstadt, außerdem einige Burgmannen
sowie mehrere Gemeinden und darunter wird dann auch Hahn genannt. So
heißt es z. B. unter dem 18. Februar 1353 im "Wissthum über die
Herrschaft Wiesbaden" bezüglich des Markwaldes, dass der Abt von
Bleidenstadt unddie Herren ... "ihre marck genyssen und gebruchen mit andern dörfern, die von alter mit ihnen darin gefahren hant."
In späteren Berichten heiß es, dass zur "Höhenmarck" insgesamt 24
Dörfer gehört haben. Und andiesem Rechtszustand wurde all die
Jahrhunderte festgehalten und auch die Abgrenzung der einzelnen
Amtsbezirke musste vor dem Höhenwald Halt machen. So wird 1751 eine
Anfrage: "so sich die Grenzen in den
Höhen Waldung zwischen den Oberwamtsbezirk Idstein und Wehen und
Wiesbaden scheidenw wie folgt beantwortet: "
...Höhen Wald sey ein unzerteilter Cörper, worinnen die darzu gehörig
Communen durch und durch ein gleiches Märker-Recht hergebracht also
dergestalt, dass die Idsteiner und Wehener sich ihres Rechtes mit
Beholzigung, Mast und Weyd biss nach Wiesbaden und die Wiesbadener
wieder bis Engenhahn zu bedienen haben."
Allerdings muß
beachtet werden, dass ein besonderer Waldkomplex in den heutigen
Gemarkungen Seitzenhahn - Bleidenstadt - im Ausmaß von 1.400 Morgen als
sogenannter Abtswald eine Sonderstellung einnimmt. Jedoch wir dieses
Waldes wegen all die Jahrhunderte hindurch über die Besitz- und
Nutzungsrechte zwischen den Äbten von Bleidenstadt und den Grafen von
Nassau sowie den drei Gemeinden gestritten. Erst 1705 kommt es zu einem
endgültigen Vergleich, der bis zur Auflösung des Stiftes Bleidenstadt
rechtsgültig war.
Für Hahn ist überaus aufschlussreich ein noch
erhaltenes Schriftstück über den "Höhenwald" aus dem Jahre 1524. In
einer Vorschrift an den "Erbforstmeister der Höhe" wegen der Abhaltung
einer Märkertagung werden als Mitmärker ausdrücklich aufgezählt:
- ein "Gerstein wegen des Gutes zu Hahn" (ein Geroldsteiner als Lehnsmann des Klosterhofes)
- ein
"Herr v. Staffel" wegen eines Gutes in Hahn (hier bleibt die Fragen
offen, ob dieser v. Staffel der damalige Probst des Bleidenstadter
Stiftes ist oder ob es sich um einen Gutsherren oder Lehnsmann gleichen
Namens handelt).
Praktisch
genommen sind die mittelalterlichen Wald-Marken nur eine abgewandelte
Form der germanischen Rechtsauffassung vom Waldbesitz als einer
"Allmende" der Germanen. Danach geniest jedes Gemeindemitglied
entsprechend seinem Realbesitz (dem "Allod") alle Waldnutzungsrechte
("Beholzigung, Mast und Weyd"). Dabei ist zu beachten, dass es zunächst
nirgends eine "Bewirtschaftung" des Waldes gegeben hat. Man kannte nur
den Raubbau und erst verhältnismäßig spät wurden durch die Landesherren
Wald- und Forstordnungen erlassen, die Art und Umfang aller
Berechtigungen aber auch aller Pflichten der beteiligten geregelt
haben. Dabei wurde schon 1552 vorgeschrieben: "der Gemeindewald soll wie der herrschaftliche gehegt werden".
Nach
den vorhandenen Unterlagen ist es auch im Falle Hahn sehr bald zu sehr
verschiedenen Auffassungen und Auslegungen der verschiedenen
Waldnutzungsrechte durch die Beteiligten gekommen und durch alle
Jahrhunderte ziehen sich derartige Streitereien, die in den Akten als
"Irrungen" bezeichnet werden (von irgendwelchen Aufbauleistungen findet
sich in den vielen Urkunden nicht eine Spur). Betroffen sind dabei
ebenso oft die Gemeinde Hahn bzw. ihre Bürger wie die "Hofbeständer" zu
Hahn und das Stift Bleidenstadt. Beispielweise geht es um das
"Mastungsrecht", um die Einhaltung des "Laub-Tages" oder um das
"Laub-Holen" überhaupt, dann wieder um das "Bau-Holz", das "Loos-Holz"
oder um das "Obergehölz". Ferner um die Berechtigung des "Hofbeständers
zu Hahn", auch "Streulaub in der sogenannt Alte Stein gleich den Gemeindsleuthen daselbst" holen zu dürfen, dann wieder wird die Berechtigung des Hofmannes zu Hahn "in ansehung des Ax- und Les-Holtzes in den Wald Altenstein bestritten".
Einmal gibt es sogar eine Beschwerde des Stiftes Bleidenstadt gegen die
Gemeinden Bleidenstadt und Hahn wegen "Loh-Schälens" im Distrikt
"Rizelstein" und vieles andere mehr. In diesem Zusammenhang muss aber
noch erwähnt werden, dass es von Jahrhundert zu Jahrhundert immer
weitergehende Vorschriften gab über "Wald-Frondienste" und über
"Wald-Frevel".
Einen
Hinweis auf die rechtlichen und tatsächlichen "Zustände" der
damaligen Mitmärkerschaft geben -sofern sie unmittelbar Hahn betrafen -
folgende Einzelheiten:
- Laut
"Vergleich vom 31. Januar 1705" zum Abtswald bestehen die "Gerechtsame"
der 3 Mitmärker Hahn, Bleidenstadt und Seitzenhahn in den folgenden
"Holznutzungen" und zwar gegen
- "Entrichtung gewöhnlicher Forstgebühren so von alters herkommen":
- das "nötig Brennholz", "an den Holztagen zu holen"
- das "Bau- und Rüstholz" - "bei Erbauung und Reparierung ihrer Wohnungen"
- schließlich steht den drei Generationen die "Mastung", die "Blumenweide" und der "Genuss des unschädlichen Streulaubs" zu
- Aus
den Jahren 1804 bis 1809 sind noch Verzeichnisse erhalten von
"Märkern, die ihr jährlich Loos-Holz und die dazugehörigen Wallen gegen
Bezahlung des Märkerpreises" erhalten. Dieser Preis war damals 1 Gulden
25 Kreutzer pro Klafter exklusive Hauerlohn, die zu beanspruchende
Menge wird für Hahn wie folgt ausgewiesen:
|
|
|
|
| Klafter/Buche | | Wallen/Stück |
|
|
|
| der herzoglich Schultheiß | 2 |
| 100 |
|
|
|
| für jeden Hofbeständer | 3 |
| 150 |
|
|
|
| für jeden Bespannen und Müller | 1 1/2 |
| 75 |
|
|
|
| für jeden Hoffronder | 1 |
| 50 |
|
|
|
| für jeden Hirten und beysassen | 1/2 |
| 25 |
|
|
|
| für jeden Aushälter | 1/2 |
| 12 1/2 |
Dabei werden in einer Zusammenstellung des Amtes Wehen betr. "Märker-Listen zum Höhen Wald" unter Hahn als berechtigt ausgewiesen:
- Für das Jahr 1809 liegt heute noch die folgende Aufstellung vor:
|
|
|
|
| Klafter/Buche | | Wallen/Stück |
|
|
|
| für den herzoglich Schultheiss | 2 |
| 100 |
|
|
|
| für den Erb-Bestandshof | 3 |
| 150 |
|
|
|
| für den v. Specht'schen Hof | 1 |
| 150 |
|
|
|
| für 12 Doppelbespannte (1,5 Klft.) | 15 |
| 900 |
|
|
|
| für 3 Müller exclus. Keilholz | 4,5 |
| 225 |
|
|
|
| für 9 Handfronder (à 1 Klft.) | 9 |
| 450 |
|
|
|
| für 4 Beisassen (à 1/2) | 2 |
| 100 |
|
|
|
| für 10 Aushälter (à 1/4) | 2 1/2 |
| 125 |
|
|
|
| für 3 Hirten (à 1/2) | 3 1/2 |
| 75 |
|
|
|
| summa | 45 1/2 |
| 2.275 |
- In den "Acten betr. Märkerleistungen und Forstabgaben zum Höhenwald" ist zu lesen:
Ein
"unterthänigster Bericht" des Schultheiß Mehl vom 18. Oktober
1806 enthält die folgenden Sätze. "Die Gemeinde Hahn gibt an
Rauch-Hafer 5 Malter und wird auf die Schornstein ausgeschlagen, und
gibt an Waldmuthgeld 1 fl. 18 kr. und wird nach der Schätzung
ausgeschlagen, und wird von dem aufgekauften Nagel'schen Hof bezahlt
aus der Gemeinde 22 kr. an das herzogl. Forstamt Idstein".
|
|
|
| Fläche insgesamt |
| | |
| | | 124 Morgen | | | 127 Ruten |
|
|
|
| Hiervon ab | Ackerland und and. |
|
|
|
|
| 24 Morgen |
|
| 54 Ruten |
|
|
|
|
| für die "gnädige Herrschaft" (das sogenannte Präcipium) |
|
|
|
|
| 450 Morgen |
|
|
|
|
|
|
| verbleiben zur Verteilung an die Mitmärker |
|
|
|
|
| 900 Morgen |
|
| 73 Ruten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| davon erhält die Gemeinde Hahn |
|
|
|
|
| 233 Morgen |
|
| 119 1/2 Ruten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| und zwar in den Distrikten |
|
| Morgen |
|
| Ruten |
|
| Klafter |
|
|
|
| in den Brüchen |
|
| 52 |
|
| 60 |
|
| 196 |
|
|
|
| in Stiftswachhecken |
|
| 22 |
|
| 125 |
|
| 179 |
|
|
|
| in Lichten Wald |
|
| 53 |
|
| 130 |
|
| 445 |
|
|
|
| in Buch. ob. d. Lerchen |
|
| 8 |
|
| 74 |
|
| 113 |
|
|
|
| Stangenholz am Dotzheimer Weg |
|
| 32 |
|
| 120 |
|
| 527 |
|
|
|
| am Biegel |
|
| 65 |
|
| 90 |
|
| 1.327 |
- Die
Aufteilung der "Hohe Mark Waldungen" wurde gleichfalls in den ersten
Jahren des 19. Jahrhunderts in Angriff genommen, rechtlich ausgeführt
wurde sie in mehreren Etappen (hauptsächlich 1813, 1818 und 1822).
Soweit in dieser Angelegenheit auch Hahn betroffen ist, sind folgende
Tatbestände von Bedeutung:
- Im "Plan" zur Verteilung der "Wiesbadener Höhenwaldungen" aus dem Jahre 1802 heißt es unter Anderen: "...
so bleiben nach weiterem Abzug der den Gemeinden Hahn, Bleidenstadt und
Seitzenhahn für ihre Beholzigungsressp., Mas- und Weid-Gerechtigkeit
ausgeworfenen 62 Morgen an noch 13.053 Morgen ... übrig, die unter
sämtliche Mitmärker-Gemeinden ... als wahres Eigentum ... verteilt
werden sollen."
- Eine "Norm der Entschädigung" vom 25. April 1805 geht auf den vorher erwähnten Plan zurück. Hier wird festgelegt: "§ 2. Die Gemeinde Hahn erhält für ihr Beholzigungs, Mast - und Weidrecht 30 Morgen ..." (Bleidenstadt 20 und Seitzenhahn 12, zusammen die oben genannten 62 Morgen). Dieses Recht wird dann auch genau umschrieben: "für
das Mitholzigungsrecht der GHemeinde Hahn im Höhenwald-Distrikt Alte
Stein und Hirschgass, Mast- und Weidgerechtigkeit im ganzen Höhenwald."
- Am 18. September 1807 wird von Regierungsseite neuerdings zur Abfindung "der Gemeinde Hahn ... wegen ihrer Berechtigungen in der Höhenwaldung" Stellung genommen ("es resoluto regimnali de dato Wiesbaden")
und dabei werden ihr die erwähnten 30 Morgen vorgeschlagen. Da heißt es
an anderer Stelle, dass die Gemeinde diese 30 Morgen erhalten soll"im
voraus ohne Ausgleichung des Bodens des Hofbestandes." Ferner ist die
Rede vom "Erlass des Holzgeldes, Forstgulden und Forsthalter, Waldmuthen, Weid-, Mai- und Antoniusgeldes."
- Der Hahner Schultheiß Mehl nimmt dazu am 12. Oktober 1807 Stellung (über verlangen der Regierung): "Es
wird von Seiten der Gemeinde Hahn ... der herzoglichen Landesregierung
überlassen, wie solche es vor Recht und Billigkeit befindet, nach unser
schlechten Lage, weil die Viehzucht unser alles ist."
- Einen
Sonderfall für die Regelung der (Holzberechtigungen) stellt das
sogenannte "Specht'sche Hofgut zu Hahn" dar. In den
Märkerverzeichnissen des ausgehenden 18. Jahrhunderts erscheint unter
den "Hofbeständern" in Hahn neben dem Ritterstift'schen Hof stets auch
das "Specht'sche Hofgut" (gelegentlich heißt es "Spaeth" - offenbar
irrtümlich geschrieben). Dieser Besitz wurde nach 1806 (genaue
Unterlagen fehlen) verkauft und zwar geteilt. Und nun liegen von Zweien
der Käufer, nämlich von Philipp Freund und Joh. Kilb Witwe, Eingaben
"über die Holzberechtigung" vor, da sich der Schultheiß Ring von Hahn
auf den Standpunkt gestellt hatte, dass das "Specht'sche Hofgut"
eingezogen sei und dass also der Besitz der Kilb-Witwe kein
bevorrechtigtes Hofgut ist. Kilb und Freund seien jetzt "Bürger von
Hahn" - damals waren sie es nicht - und deshalb erhielten sie ebenso
soviel Holz wie jeder andere Bürger. In der Entscheidung der Regierung
wird jedoch unter Hinweis auf ein "Rescript vom 18. Februar 1817"
verfügt, dass die Gemeinde "zu leisten hat, ohne Rücksicht auf
persönliche Rechte, welche dieselben (nämlich die beiden Käufer) durch
den Eintritt in die Gemeinde Hahn erworben haben." Nach jahrelangem Hin
und Her kommt es am 3. März 1831 zu einem Vergleich wegen dieser
"Holzablösung" zwischen der Gemeinde und dem Vormund der Kilb-Kinder.
Die Gemeinde streicht ihnen dafür den Steuerrückstand. Die zweite
Hälfte des Gutes war inzwischen an einen Wilhelm Capito übergegangen,
mit dem gleichfalls ein Vergleich geschlossen wurde.
- Ein
ähnlich gelagerter Fall liegt auch im Hinblick auf den
ehemaligen "Köth'schen Hof" vor. Die Unterlagen sind aber zu
lückenhaft. Es wird 1828 auch in diesem Falle von einer "Holzgüte-Ablösung" gesprochen und zwar im Ausmaß von 10 Morgen aus dem Wald-Distrikt Biegel).
Abschließend
ist überhaupt zu vermerken, dass die vorhandenen Belege keine
lückenlose Feststellung in Bezug auf die verschiedenen Aufteilungen und
Besitzübernahmen für Hahn erlauben. Vor allem ergeben sich hinsichtlich
der später nachgewiesenen Ausmaße einzelne Differenzen Allerdings ist
es durchaus möglich, dass gelegentlich beiden "Morgen-Angaben" der
sogenannte "Lokal-Morgen" gemeint war (misst 3.474 m²)
- In der "instruczion für die Landesschultheiss"
aus dem Jahre 1767 befindet sich ein einziger Hinweis auf die
Verantwortlichkeit der Schultheisse in Forstangelegenheiten (Punkt 28),
der aber den Schluss zulässt, dass die gerügten Fälle öfter
vorgekommen sein dürften. Es wird die "übermäßige Viehhaltung" verboten, das dies "... auch Waldfrevel durch Gras - und Laubholen"
veranlasst. Tatsächlich sind die verschiedenen "Akten" über derartige
Strafen, Pfändungen und Streitereien noch vorhanden, besonders
umfangreiche Akten stammen aus den Jahren 1790 und 1791 ("Nota das Laubholen zu Hahn betr."). In einem Fall liegt eine Anzeige des Försters vor, dass "die Gemeinde laubtag am 9.11. gemacht hat ohne anzeig"
und dass ... (es sind 6 Hahner genannt) je 2 Karren Laub geholt
haben. Dafür soll jeder 15 Albus Strafe zahlen. In einem anderen Fall
ersuchen die Heppenhauer "als Hand-Frohnder underthänigst, dass sie gleich den Fuhrleuten Holtz und Laub in dem Alten Stein holen dürfen" usw.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass der Besitz der Gemeinde Hahn an Waldungen (als
zivilrechtlicher Eigenbesitz) aus dem ersten Jahrzehnt des 19.
Jahrhunderts datiert - in der Hauptsache als Folge der Säkularisation
der kirchlichen Güter. Es blieb seither im großem und ganzen ziemlich
unverändert, dem Besitzstand von 1950 von rund 150 ha (etwa 600 Morgen)
stehen z. B. nach einem amtlichen Bericht vom 20. Mai 1855 rund 627
Morgen vor 150 Jahren gegenüber.
Für die Bewirtschaftung dieses
Waldbesitzes ist jedoch die - jetzt gesetzlich verankerte -
Gepflogenheit charakteristisch, dass die Staatlichen Forstorgane die
Gesamtleitung in Händen haben und für alles verantwortlich sind. Ihnen
obliegt ebenso die Gesamtplanung wie jegliche Aufforstungsarbeit wie
auch jeder Einschlag im Einzelnen.
Im Haushaltsplan der Gemeinde
spielt der Wald im Laufe der Jahre nicht mehr jene Rolle wie früher,
genau gesagt bis zur Zeit, da die Strukturumwandlung im
Wirtschaftsleben seiner Bürger sich immer mehr durchgesetzt hat. Vorher
hat es immer wieder Jahre gegeben, wo die "Holz-Einnahmen" im
Gemeindehaushalt den Ausschlag gegeben haben und wo der Wald jederzeit
als eine greifbare Rücklage angesehen wurde und oftmals wurde
irgendeine Finanzierung durch einen entsprechenden Holzeinschlag
ermöglicht. Einige willkürlich herausgegriffenenen Beispiele sollen
diesen Tatbestand belegen:
- Im
Gemeindehaushalt des Jahres 1812 - die Aufteilung der alten
Besitzrechte war noch im Gange, außerdem Kriegsjahr - betragen die
"Holz-Einnahmen" rund 158 Gulden, das sind etwa 25 % der ordentlichen
Einnahmen (die Steuereinnahmen machen 399 Gulden aus). Dagegen werden
für den gleichen Titel verausgabt:
- für Hauerlohn 16,50 Gulden
- für Forstgebühren 10,00 Gulden
- der Waldschütz erhält 4,00 Gulden
- Förster und Jäger erhalten zusammen 9,30 Gulden
Das
"Simplun" der (Grundsteuer) betrug 35 fl. 58 (kassiert wurden 5
simpla). Dabei darf nicht übersehen werden, das damals das "Loos-Holz"
den "berechtigten Gemeindemitgliedern" noch unentgeltlich abgegeben
wurde (es wurden nur die Märkerleistungen gefordert).
- Vor rund 150 Jahren wurden als "Loos-Holz" verteilt
in 1850 | | | 6.500 Wellchen | in 1851 |
|
| 2.850 Wellchen | in 1854 |
|
| 3.360 Wellchen | in 1855 |
|
| 4.628 Wellchen |
1855
wird von der Landesregierung auch die Besoldung des Försters Hölzel
durch eine Zulage von 1 Kreuzer pro Morgen erhöht, sodass er nunmehr 7
Kreuzer bekommt. Und 1852 wurde eine "Extra-Fällung" nach Begutachtung
durch den Oberförster bewilligt ("wegen ungeheuren Durst dieses Winters" und zwar im District "Kleine Feld" - 2.000 Stück "Kieger Wellen").
- In der Gemeinderechnung 1868 wird an Holzeinnahmen ausgewiesen:
- 268,15 Thaler aus dem district Hardt, ferner
- 398,12 Thaler für Stammholz
- 3 Thaler für Nebeneinkünfte
Diesen
rund 670 Thalern für Holz stehen 355 Thaler (also genau die Hälfte) an
Gemeindesteuer gegenüber (Hebesatz war damals 60,5).
- Im
Etatjahr 1881/82 betragen die Holzeinnahmen 2.866,95 Mark, das sind 52
% der ordentlichen Einnahmen und die "Ausgaben für Waldungen" 1.241,52
Mark. 5 Jahre später sind es 2.584,10 Mark bei den Einnahmen (das sind
rund 46 %) und 934,70 Mark bei den Ausgaben.
- Laut
Gemeinderechnung 1900 betrugen die Holzeinnahmen 5.934,74 Mark, zu
denen noch 106,66 Mark für Nebennutzungen hinzukommen und im Jahre 1910
sind es 6.190,94 Mark.
Mit Beginn des
20 Jahrhunderts verlieren jedoch die Einnahmen aus den Waldungen immer
mehr an Gewicht, da die Steuereinnahmen langsam, aber stetig ansteigen.
Von Sonderfällen abgesehen - z. B. starker Windbruch, Krieg- und
Kriegsfolgen - sinkt der Holzerlös im Budget der Gemeinde Hahn im
Verhältnis immer mehr ab. Zur Verdeutlichung seien die nachfolgenden
Zahlen aufgeführt:
| | | | Jahr | | | Einnahmen aus dem Wald | | | Steuereinnahmen insg. | | | Ausgaben für den Wald |
|
|
|
| 1910 |
|
| 6.180 |
|
| 6.011 |
|
|
|
|
|
|
| 1949 |
|
| 24.330 |
|
| 70.774 |
|
| 8.759 |
|
|
|
| 1950 |
|
| 29.731 |
|
| 89.550 |
|
| 8.919 |
|