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Backes Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Das freiadlige Köth'sche Hofgut
Bekanntlich sind Angehörige der freiherrlichen Familie Köth v. Wanscheid nach dem Aussterben der Geroldsteiner vom Ritterstift Bleidenstadt mit dem Klosterhof belehnt worden. Aus einer langen Reihe von Unterlagen und Schriftstücken geht hervor, dass Mitglieder dieser großen weitverzweigten Familie Köth v. Wanscheid beabsichtigten, sich auch in Hahn ein eigenes "privates" Hofgut zu errichten und zwar dadurch, dass sie zunächst als einen Grundstock verschiedene landwirtschaftliche Objekte aufkauften, später ein kleines "Höflein" (also ein "adelich gut") sowie ganze Bauernwirtschaften dazu erwarben und später alles daran setzten, um für diese Besitzungen vom Landesherrn alle jene Freiheiten zu erwirken, wie sie "adeligen" Gütern zustanden. Bei diesen Vorhaben bot ihnen naturgemäß die Stellung von Familienangehörigen als Lehnsinhaber des Stiftshofes zu Hahn einen sehr beachtlichen Rückhalt und Vorteil.

Aus der Zeit vor dem 30-jährigen Krieg ist überliefert, dass ein Gerhard Köth v. Wanscheid mit seiner Frau Hedwig am Osterdienstag des Jahres 1610 von Georg und Dorothea Brosius zu Mossbach die "mahlmühl im dorff zu Han vor der Höhe" für 760 Gulden "maintzer währung" gekauft hat. Während des 30-jährigen Krieges erwirbt Johann Werner Köth von Wanscheid die alten Stockheim'schen Besitzungen.

Bei Beendigung des
30-jährigen Krieges war ein Philipp Köth v. Wanscheid der Lehnsinhaber des Stiftshofes zu Hahn und ein Vetter dieses Philipp, mit Namen Johann Friedrich Köth v. Wanscheid. Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, hatte sich in den Kämpfen dieses Krieges besonders ausgezeichnet, so dass er als Obristleutnant und Kommandant zurückgekehrt war. Und dieser Johann Friedrich erfasste sofort die überaus günstige Gelegenheit zwecks Errichtung eines eigenen Hofgutes in Hahn, lagen doch viele Äcker brach und auch der Ort war wahrscheinlich stark entvölkert. Infolgedessen gelang es ihm sozusagen auf Anhieb, in den Jahren 1651 bis 1654 in der Gemarkung Hahn über 100 Morgen landwirtschaftlichen Boden sowie Gebäude, Stallungen usw. käuflich zu erwerben. In den Jahren 1651/52 waren es in der Hauptsache Besitzungen von 5 Hahner "Bauern"-Familien, nämlich
  • Volprecht Bütels Erben (wahrschein hat es sich sich um "Apollonia-Hof" gehandelt)
  • Wilhelm Becker
  • Johann Orthen
  • Johann Lauxen
  • Hans Orthen
  • Wilhelm schäfer.

Später kamen mehrere Einzelobjekte hinzu, darunter von Johann Bernhard Horneck v. Weinheim, dessen "höflein zu han" (der Verkäufer ist dem Schriftstück nach ein "Vetter" des Käufers). Johann Friedrich Köth v. Wanscheid besaß nun im Jahre 1652 nachweisbar in Hahn Grundeigentum in einem Ausmaß, das jenem des Ritterstiftshofes gleichkam wenn nicht sogar übertraf. Dieses neu gebildete Köth'sche Hofgut, wie es von nun an allgemein genannt wird, war jedoch allen Lasten, Leistungen und Abgaben unterworfen, das es - wie in einem alten Protokoll wörtlich angegeben wird: "aus bloss von verschieden gemeindsleuth anerkauften lastbahren gütern formiert" war. 

Es ist deshalb erklärlich, dass Johann Friedrich Köth als Mitglied einer "adeligen" Familie alles in Bewegung gesetzt hat, um von seinem Landesherrn einen "Befreiungsbrief" zu erhalten, wodurch sein Besitz in Hahn zu einem "adeligen Freigut" gemacht werden sollte. Dass dem Obristleutnant auch gelungen ist, muss zunächst als feststehend angenommen werden, da die Familie Köth v. Wanscheid bei verschiedenen Anfechtungen in den folgenden Jahrzehnten stets eine "copia" eines "Befreiungsbriefes" seitens des nassauischen Fürsten Johann - mit Ausstellungstag: 23. August 1852 - vorgelegt hat. Die maßgeblichen Inhaltspunkte dieser heute noch vorhandenen "copia" sind wörtlich:

"Wir Johann Fürst zu Nassau usw. ...thun kund und bekennen, dass wir ... aus sonderbahr gnad und anderen bewegenden ursach ... unseren lieben getreuen Johann Friedrich Köth v. Wanscheid ... sein zu Haan in unser amt Wehen von Wilh. Becker, Joh. Orthen, Joh. Lauxen, orthen Hans, Wilh. Schäfer und Volprecht Rütels Erben bis uff datum dieses briefes an sich gebracht und erkauften has, hof, scheuer, ställe und feldgüthern, äckern und wiessen haben, ... doch die darauf haftenden Herren-Renthen, Kirchgefälle und Pachten hiervon ausgeschieden, ... für sich und seine Erben befreyet haben. So geschehen in Itzstein 23.8.1652." 

Dass der nassauische Landesherr diesen Freibrief aus reiner "gnad" gegeben hat, geht eigentlich aus einem anderen Schriftstück hervor. Nämlich 1710 wird ausgeführt, dass "wohlbesagter Köth v. Wanscheid ... diesen contract gegen überlassung einer zu Han gelegenen mahlmühl und anderer utilitäten ("nützliche Dinge") erworben hat". Bei der "Mahlmühl" handelt es sich um die im Jahre 1610 von Gerhard Köth v. Wanscheid gekaufte "Hahner Mühle", während die "Utilitäten" auch hier ungenannt bleiben. Doch es soll sich nach einer anderen, späteren Darstellung neben anderen auch um eine "Chaisse (Kutsche) mit dem dazugehörigen Gespann" gehandelt haben.

Vom rechtlichen Standpunkt ist besonders zu beachten, dass in diesem Dokument bloß eine Befreiung von "bürgerlichen" Abgaben und Lasten ausgesprochen wird. Es liegt also ein viel enger gezogener Umfang der Rechte vor als beim Freibrief der Geroldsteiner für ihren Hof zu Hahn aus dem Jahre 1315.

Überaus aufschlussreich und wichtig erscheint, dass sich Johann Friedrich Köth v. Wanscheid auch mit Erfolg um die Aufnahme als Vasall beim Ritterstift ad sanct. Ferrutium in Bleidenstadt beworben hat, denn er wird 2 Jahre später (am 9. September 1654) gemeinsam mit seinem Vetter Philipp Köth v. Wanscheid mit dem Ritterstiftshof zu Hahn "belehnt". Der vom damaligen Dechant Peter Jacob v. Partenstein des freiadeligen Ritterstifts ausgefertigte Lehnsbrief enthält die folgende charakteristische Stelle: dass "wir auss fleissig anhalten, auch aus sonder erregenden uhrsachen" ... den Philipp und Johann Friedrich, "beiden gevettern Köth v. Wanscheid ... unser hof zu hain ... zu erblehen ... geliehen haben". Johann Friedrich Köth v. Wanscheid dürfte alles Mögliche in Bewegung gesetzt haben, um wenigstens als Partner seines Vetters belehnt zu werden. Welches jedoch die eigentliche Ursache für diese Entscheidung des Dechanten und des Kapitels gewesen sein mag, bleibt verborgen. Zweifelsohne hatte er aber damit erreicht, dass er als Lehnsinhaber des Stiftshofes auch Inhaber des herrschaftlichen Freibriefes von 1315 geworden ist, ferner dass er vor allem die Bewirtschaftung auch seiner eigenen Besitzungen wesentlich erleichtert wurde.

Johann Friedrich Köth v. Wanscheid blieb aber sein ganzes Leben lang um die Vergrößerung und Sicherung seiner eigenen Besitzungen sehr besorgt. Er erwarb in den folgenden Jahren noch mehr Grundstücke in Hahn und erwirkt im Jahre 1660 von "Dechant und Capitul des ritterlichen Stifts St. Ferrutii zu Bleidenstadt", dass sie "nach reich darüber capitulariter vorgenommen deliberation ... verbilligen, dass solch güther künftig zu ewig zweiten bey solch exemptiones und befreyung sein und bleiben sollen" ..., "wie sie Herr Johann Graf zu Nassau ... dem wohl edelgeboren getreuen Johann Friedrich Köth v. Wanscheid ... zugebilligt hat", nämlich die "exemptio" (Befreiung) von allen "personal und real onerubis und beschwerden" (onus = Lasten). Um welche Güter es sich handelt, wird zuerst allgemein angegeben mit den Worten: "durch kauf und ander contract auss bürger und bauern handt und mit bürgerlich beschwerd verhaftet an sich gebrachte heusser, hofreyet, acker, wiessen, auen ..." und überdies wird dann auf eine besondere "specification" hingewiesen. Dieses als "Consens-Schriftstück" (Urkunde) bezeichnete Schreiben ist am 16. September 1660 ausgefertigt und lässt erkennen, dass Johann Friedrich Köth v. Wanscheid sich nach allen Seiten hin gesichert hat, da die Stiftsherren nach alter Anschauung noch immer auch als "Gebiets-Herren" gelten konnten.

Dem "Consens-Brief" folgt bereits 4 Tage später, also am 20. September 1660, ein Vertrag zwischen dem Ritterstift und Johann Friedrich Köth von Wanscheid wegen eines "schuldig capital" von 800 Gulden. Die zu Grunde liegende "causa" (Sache) betrifft den "Frauensteiner und Haner Hof" der Familie Stockheim. Doch ist in dem geschlossenen Vertrag ein Stückchen Hahner Geschichte aufgeklärt, da die hier angeführten Tatbestände heute nirgends mehr nachweisbar sind. In der Einleitung ist dort zu lesen: "Die Eheleute Johann Friedrich v. Stockheim und Catharina v. Hattstein geben dem Ritterstift ad St. Ferrutium zu Bleidenstadt am 22. februar 1600 eine Gültverschreibung" und  "unterwerfen ... zur versicherung solch jährl. gülten ihr höff zu Frauenstein und zu Han". Später jedoch (leider ohne Zeitangabe) haben "itzgedacht von Stockheim Erben" den Hof zu Han "einigen bauern daselbsten mit namen Külp und Flamm käuflich überlassen". Weiter heißt es. dass "Herr Werner Köth v. Wanscheid ... auss den Krieg von Mantua kommend, solch in Erfahrung gebracht ... dies hoff als ein adlich gut in der bauer Handt nicht lassen wollt". Er hat es infolgedessen "durch wiederstattung ... des kaufschillings ... ahn sich gelöst". Und jetzt erst kommt der eigentliche Streitgegenstand. Während nämlich Johann Werner Köth v. Wanscheid und dessen Sohn und auch Nachfolger Georg Phil. Adolph Köth v. Wanscheid den Verpflichtungen dieser Gülte-Urkunde von 1600 nachgekommen sind, wollte sich Johann Friedrich Köth v. Wanscheid "dieser Schuld gesetzlich entbrechen", da er "dafürhalte", dass die 800 Gulden "von seinem Vetter Joh. Werner ... bezahlt worden." Das Stift kann aber nachweisen, dass es "nichts empfangen" hat. Daraufhin hat man sich, offensichtlich nach längerem Streiten, "beiderseits gütlich verglichen". Praktisch gesehen, hat Johann Friedrich Köth v. Wanscheid diese Schuld anerkannt und dafür die "Consens-Urkunde" erhalten.

Zusammenfassend lässt sich jetzt schon feststellen, dass der Obristleutnant Johann Friedrich Köth v. Wanscheid seine Pläne mit größtem Erfolg verwirklicht hat. 1661 macht er sozusagen Bilanz und lässt eigene Güterverzeichnisse anlegen, die heute noch in verschiedenen Ausfertigungen im Staatsarchiv in Wiesbaden vorliegen und in denen zum ersten Mal von einem "gefreyten adelich Köth'schen Hofgut zu Hahn" die Rede ist. Es gibt da zunächst "ein summar kurtz Extract der Hahner gefreyten Köthischen Güter die anno 1661", dann ein gebundenes großes Heft mit dem Vermerk auf Seite 2, dass es sich um eine Abschrift einer Gütheraufstellung von 1661 handelt. Aus dem gleichen Jahr liegt ein "Hahner Köthisches Ackerbuch" vor (allerdings auch eine "copia"), das zum Schluss das folgende "summarium" enthält:

  • Im Mittelfeld
34 Morg. und 3 S.


  • Sauerlachfeld
50 Morg. und 1/2 S.

  • Krickelbergfeld
30 Morg. und 1 S.

  • Pleysterfeld
2 Morg. und 2 S.

"in diesen feldern son in 253 stücken gelegt ist 117 Morg. 3 1/2 S. und noch 6 ander äcker."

Des Weiteren ist als abschließende Zusammenstellung der Wiesen vorhanden:
  • "sum an wiess: 158 stück, 4 gärten und 1 baumgart"
Das Hofgut ist also in insgesamt 416 Einzelstücke zerteilt. Der erste Beweis für ein ziemlich wahlloses Zusammenkaufen aller irgendwie frei gewordenen Besitzungen. Auch eine "collectio der Hahner gewanden oder plegen des gefreyden Köth'schen so genanten kleinen Hofgutes daselbsten äcker des anno 1664" ist noch vorhanden, wo es zum Abschluss heißt: "summa 33 plegen in agris, pratis et hortis" (Landstriche mit Äckern, Wiesen und Gärten), jedoch ohne Angabe des Ausmaßes.

Nachfolgend ein Auszug aus diesen Verzeichnissen:


  • untig hahner weg Nr.1
- 1/2 S.

  • in der schlimmen kotzebach Nr.  3
2 M. 3 1/2 S.

  • am bangerter Berg  Nr. 4
- 2 S.

  • ahn Ph. Dörrbaum Nr. 5
- 1/2 S.

  • in den simbsen Nr. 8
6 1/2 M. -

  • in Spitzen Morgen Nr. 10
- 2 S.

  • ufm Krickelberg Nr. 24
4 M - 1 1/2 S.

  • vor der Harth Nr. 22
8 M. - 1 1/2 S.

  • vor dem Lauterbach Nr. 61
- 1 S.

  • in der Sauerlach Nr. 69
2 M. -

  • ahm Döhling Nr. 143
4 M. - 2 1/2 S.

usw. und bei den Wiesen heißt es z. B.:

"schlimme Kotzebach, im Kotzebach, im Grundt, ... oder der Kuh-wiess, ... ahn mentzerweg, in der spitz, im seyffen, ... untig Volpert haus, ... hinter der mühl" usw.


In anderen Verzeichnissen findet sich eine Zusammenstellung der Grundstücke nach den früheren Eigentümern und zwar zuerst spezialisiert nach Verkäufer, Lage des Feldes usw. und abschließend eine Übersicht.
 
"Hahner Köth'isch Ackerbuch"
(auf der Innenseite ist vermerkt "hic liber est copiata de ... 8.martii 1661" = dies Buch ist eine Abschrift des ... vom 8. März 1661)

Laut Index werden zuerst "Wilhelm Beckers Ackerfeld" in folgender Art beschrieben:
  • 1 Sodel untig hahner weg, unter Hans D. Flammen
  • 1 Sodel untig hahner weg, obig Hans D. Flammen
  • 1 1/2 Sodel in der schlimmen Kotzebach
  • 1 Sodel am Bangerts Berg
  • 1/2 Sodel liegt an Philipp Dörrbaum
  • 3 Sodel in den Simbsen, stösst uf Jacob Heysern ... usw.
Zum Abschluss stehlt folgendes "Summarium":
  • Wilhelm Becker 9 Morgen 3 1/2 Sodel
  • Hans Orthen 13 Morgen 1 Sodel
  • Johann Eck. Emmels 1 Morgen 2 1/4 Sodel
  • Wilhelm Schäfer 21 Morgen 1 Sodel
  • Volprecht Budels Apollonia 28 Morgen 2 1/4 Sodel
  • Johann Orthen 12 Morgen 3 3/4 Sodel
  • And. Braun v. Würssdorf 1 Morgen 3 Sodel
  • Johann Eckert (?) so Hans Orth sein Sohn gegeben 6 Morgen  - Sodel

Eine Prüfung dieser Verzeichnisse und Aufstellungen ergibt, dass es sich bei diesem neuen "Köth'schen Hofgut" zu Hahn um die käuflich erworbenen Bauerngüter sowie um die später zugekauften kleineren Grundstücke handelt. Die ebenfalls käuflich erworbenen adeligen Besitzungen in Hahn, nämlich das "Horneck v. Weinheim'sche Höflein" (1653), sowie die "Stockheim'schen Besitzungen" sind nicht enthalten, wie überhaupt die Geschichte dieser beiden, allerdings recht kleinen Besitztümer beinahe undurchsichtig bleibt. Vorweggenommen sei jedoch, dass das Horneck'sche Besitztum im Jahre 1691 "itzo vom Junker Specht erkauft" wurde. Von den kleineren Einzelbesitztümern, die Johann Friedrich Köth v. Wanscheid noch in Hahn gekauft hat, sind auf Grund vorliegender Listen zu nennen:
  • "von Margaretha Clohs Schmitt v. Seitzenhahn Wittib "all diejenige, so sie von ihrer Schwester Maria, Johann Lautzen Hausfrau, von Hahn, erworben
  • von Jacob Heyster von Hahn 1 freyer Morgen im Wehener fett
  • von Maria Phil. Bitels v. Hahn wittib haus, hof, scheuer und stall, äcker, wies und garten ... in Hahn gelegen und ... von seiner Mutter ererbt
  • von Hans Georg Weiss und barbara Eheleuth ...  ererbt haus, hof, äcker, wies und garten
  • von Caspar Flissenbarth ... wittib ein Krauthgarten mit den bäumen
  • von Johann Bücher und sein Hausfrau ... ein wiessen" 
Ein weiterer "Kaufbrief" besagt, dass die Gemeinde Hahn an Johann Friedrich Köth v. Wanscheid einen "freyen fusspfad" verkauft hat ("obig Appolonias Hofreith hinaus gegen Wehen"). Aus dem Jahre 1685 schließlich liegt ein Verzeichnis vor über den Kauf von "etlich gärthen und hofreithen". Genannt sind 1 Garten "obig dem Dorf Hahn", 1 Garten "ahn Carls hofraithplatz" mit dem "ledig platz, untig apollonia gelegen" sowie 1 "Hofraithplatz, auch zu Hahn von Hans Schubach ererbt".

Von der Wirtschaftsführung des Johann Friedrich Köth v. Wanscheid auf den Besitzungen in Hahn ist nichts überliefert. Doch ist anzunehmen, dass er sich zeitweilig auch in Hahn aufgehalten hat, da er 1663 überdies das Ritterstift'sche Gut zu Hahn allein zu Lehen erhalten hat (sein Vetter war gestorben) und da er auch in der Wingsbacher und Wehener Gemarkung größere Grundstücke aufgekauft hatte. Dabei stand er selbst weiterhin in kurmainzischen Diensten, so dass man nicht überrascht sein darf, wenn er "seinen" Hof in Hahn verpachtet. Überliefert ist allerdings nur eine einzige Verpachtung aus dem Jahre 1672 und zwar an einen Johann Fischer auf die Dauer von 6 Jahren. Sicherlich kann es keinen Zweifel daran geben, dass Hahn jener Zeit diesem sicherlich sehr energischen und zielstrebigen Offizier sehr viel zu verdanken hat. Wurde doch durch seine Initiative sehr viel des brachliegenden Ackerlandes wieder unter den Pflug genommen und sicherlich hat er auch so manches Gebäude mit Stallung und Scheune wieder aufbauen müssen, da er ja für seinen groß gewordenen landwirtschaftlichen Betrieb auch Räume benötigt hat. Ein eigentliches "Hofgebäude" für dieses Köth'sche freiadlige Gut gab es überhaupt nicht. Es lag eben ein aus vielen Kleingütern zusammenkauftes Besitztum vor (in späteren Schriftstücken und amtlichen Berichten wird von "sechs Stämmen"), dass die vorhandenen Gebäude weiterverwendet hat.

Nach dem Tod von Johann Friedrich Köth v. Wanscheid (genaues Datum ist unbekannt, vermutlich 1673) führte ein "Bevollmächtigter" die Rechtsgeschäfte für die 3 Brüder: Johann Georg, Johann Wilhelm und Johann Lucas Köth v. Wanscheid. Leider versiegen zu einem großen Teil für die nächsten 30 Jahren die schriftlichen Quellen, soweit es sich um das Köth'sche Hofgut handelt. Es ist lediglich bekannt, dass es im Jahre 1689 unter der Köth-Familie zu einer Erbteilung kommt und das 1691 ein Wilhelm Köth v. Wanscheid die "freyadligen Güter zu Hahn" übernommen hat, während ein Lukas Köth v. Wanscheid das Ritterstift'sche Hofgut in Hahn als Lehnsmann inne hat. Außerdem erwirbt, wie bereits gesagt wurde, im Jahre 1691 ein Junker Specht v. Bubenheim von der Köth-Familie das sogenannte "Horneck-Gut" in Hahn.

Offensichtlich hat es aber bereits damals ein beträchtliches Durcheinander bezüglich der Köth'schen Besitzungen in Hahn gegeben, verursacht fürs Erste durch die verschiedenen Familiensippen und deren Erbfolge, fürs Zweite aber noch mehr durch das Nebeneinander von
  • Ritterstift-Lehnshof
  • "adeligen" Gütern
  • bloßen "Bauerngütern",
von denen wiederum der Großteil von den "bürgerlichen" Lasten befreit war, ein kleinerer Teil aber weiter "unfrei" geblieben sein dürfte, da ja der Freibrief von 1652 ausdrücklich die "bis dato erkauften" Besitzungen aufgezählt hat. Bezeichnend hierfür ist ein amtlicher Bericht vom 2. Oktober 1691 betreffs Köth-Güter zu Hahn, in dem es heißt, dass "aufgrund von Nachforschungen" festgestellt wird, dass das "alte" Köth'sche Gut ein freies war (was aber eigentlich damit gemeint war, bleibt unklar, möglicherweise das "von Stockheim'sche Besitztum") dass aber "dann ... noch 6 Stämme Bauernguth erkauft und einige von diesen zu dem Rittergut geschlagen" wurden (welches wird nicht gesagt). Weiter heißt es wörtlich: "nach dem Absterben des alten Köth ist das Rittergut auf den ältesten Sohn Lukas Köth v. Wanscheid, anitzo in Mainzer Dienst, erblich gefallen, das andere, als von den sechs Stämmen zusammengekauft Bauerngut auf den anderen Sohn Wilhelm kommen. Nachdem aber vor etlichen Jahren der erst gedachte Junker Lukas schwächlich, auch ohne leibserben gewesen, haben sich beide Brüder Lukas und Wilhelm auf neue miteinander verglichen und die zugethanen Bauerngüter von des Lukas seinen frey Rittergut abgenommen und zu des anderen Bruder sein Guth geschlagen."   

Beigefügt ist die aufschlussreiche Nachschrift "da ist noch ein adelfrey guth zu Hahn ... das Horneck-Guth, itze aber von einem Junker Specht v. Bubenheim erkauft ... sind aber gantz klein Bauerngüter darbey." Praktisch gesehen bedeutet dies, dass die Familie Köth v. Wanscheid einfach alle Besitzungen als ein "Freigut" angesehen hat und nicht einmal einen Unterschied zwischen "Lehen" und "Eigen-Besitz" gemacht hat. Demzufolge gab es sowohl bei der Gemeindeverwaltung, wie noch mehr bei den zuständigen Amtsstellen, sehr bald Zweifel über die Rechte und Pflichten der verschiedenen Köth'schen Besitzungen in Hahn und es kam zu andauernden Auseinandersetzungen und Streitereien wegen der vielfältigen Dienstleistungen, Abgaben usw. Diese "Irrungen", wie man damals sagte, ziehen sich bis zum Verkauf der Köth'schen Güter im Jahre 1737 hin, nachdem die Verhältnisse durch eine neuerliche Erbteilung im Jahre 1698 und infolge Aussterbens einer der Köth'schen Sippen in männlicher Linie nur noch komplizierter geworden waren, Es kamen auch noch Differenzen zwischen den Sippen sowie dem Ritterstift zu Bleidenstadt hinzu.

Die damaligen Zeit- und Familienverhältnisse lassen am besten durch ein Studium der überlieferten Unterlagen und Akten verstehen. Hier eine Auswahl:
  • am 13.2.1691 beklagt sich der Lehnsinhaber Köth v. Wanscheid unmittelbar beim Fürsten von Nassau recht ausführlich über "dero unterthanen zu Haan" und über deren "ing Eingriff, worüber ich mich mit Fug zu beschweren ursach hab". Als Beispiel führt er aus, dass man seinem Hofmann 5 Kühe weggenommen habe, obgleich "mein adlich gut immatriculiert und in die rittercass contribuiren muss". Weiterhin, dass man "mein Hoffmann ... das von meinem sowohl als ihrem geldt erbaute backhaus verschlossen" hat, "so er zu Bleidenstadt backen muss" unddies blos deshalb, weil er "nicht vorspann oder bottenlaufen wollt", des weiteren, dass man von seinem Hofmann "10 Guld, zu Strafe abgefordert" wurden, weil dessen Sohn "einen Eckbaum abgehauen haben soll", was "nachweislich falsch" ist. Weiter schreibt er dann sehr erregt, dass er "die zu ihrem backhaus gegebenen 6 rth. Billig repetire", ferner, dass seinem Hof, widerrechtlich das onus (Anmerkung: die Last) aufgebürdet, dem evangelischem Schulmeister zu Bleidenstadt jährlich 1 Garbe oder Korn und so viel Hafer zu geben". Dies sei zwar "ein geringes, jedoch der schädlichen qonsequens halber abzulehnen".
  • Im Jahre 1693 wird amtlich nachgeforscht, ob der Köth'sche Hofmann bei  "extraordinären Kriegsfällen" zu Leistungen herangezogen wurde. Dabei wird die Aussage des "alten Einwohners von Hahn namens Melchior Thiel" zu Protokoll genommen,  das im Jahre "1672 auf dem Guth ... 2 Kühe genommen" wurden.
  • 1697 werden von Amtswegen umfangreiche Erhebungen über die "eingebrachtg gravamina" (Anmerkung: Beschwerden) betreffend Köth-Hof durchgeführt und ein "actum vom 7. Mai 1697" bringt neben anderen die folgenden Aussagen von mehreren zeugen. es gibt in Hahn "nur ein einzig vollkommen freies" Hofgut, nämlich das "vom Stift Bleidenstadt herrührige" (es wird mit den Worten charakterisiert: "ein undisputirlich Rittergut"), dagegen werde das so genannte "Specht'sche Gut ... vor frey geachtet", ob ihm aber die Adelsfreiheit "concedirt", dass wussten die Zeugen nicht, das dazu gehörige Haus aber sei "ein Bauernhofraith". Und abschließend heißt es: "das dritte Hofgut, so die Köth Wittib innhat und vor frey prätendirt", dieses Gut "sey kein unfreyes Guth, und collectabel und sampt hauss und hoff von Bauern herrührig."
  • 1698 wird im Zusammenhang mit der Teilung der hinterlassenen Güter nach Johann Friedrich Köth v. Wanscheid auch von einem "Heurathgut unserer vielgeliebten Schwester" (einer Frau Sophie Auguste v. Minigrod geb. Köth v. Wanscheid) gesprochen.
  • Sehr umfangreich sind auch die Auseinandersetzungen wegen der "außerordentlich Controbutionen zu den Kriegskosten" im ersten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts.
  • Aus dem Jahre 1706 ist ein Streit der Gemeinde Hahn mit Köth's wegen der "Schaf-Ordnung" überliefert. Die Gemeinde hatte unter Hinweis auf die "eingeschränkte Gemarkung" die augenblicklich bestehende "Herdt von 400 Stück" als "unmöglich" festgestellt und demgemäß eine Herabsetzung des Schafbestandes angeordnet und dabei dem Köth'schen Hof einen Stand von 50 Schafen vorgeschrieben. Da aber das Hofgut "beinah 100 Stück" besaß, führte diese Maßnahme zu einem Protest und Streit. 
Kurze Zeit später tritt wiederum eine wesentliche Veränderung beim Köth'schen Hofgut ein. Im Jahre 1708 wird ein Bündel Akten mit "Köthisch modo Nagel'sche frey Güther zu Haan" unterschrieben. Und da findet man zunächst einen Briefwechsel, demzufolge ein Baron Wilhelm Franz v. Nagel sich als "Köthischer Tochtermann" dem nassauischen Landesherrn als neuer Eigentümer des Hofgutes vorstellt und die Bitte vorbringt, "die auf mein Güthern zu Haan und Wingsbach ... haftenden Freiheiten, wie solche an Oberstleutnant Johann Friedrich Köth v. Wanscheid erteilet, auch mir zu confirmiren." Wann aber Herr v. Nagel als Köth'scher Schwiegersohn dieses Erbe angetreten hat und wie groß das Erbe eigentlich war, ist nicht überliefert. Im Antwortschreiben, gegeben zu Idstein am 26. März 1708, heißt es unter anderem: "sofern Herr Major v. Nagel den freibrief produciret, soll die confirmacion erfolgen." Obwohl aus späteren Amtsberichten hervorgeht, dass der Original-Freibrief "nicht auffindbar" war, verfügt die Familie Nagel im Verlauf weiterer Streitfälle über eine "Revovation" (Erneuerung) des Freibriefes in einer "Copia" (also einer Abschrift), in welcher die maßgeblichen Stellen lauten: "Von Gottes Gnaden Georg August Fürst zu Nassau ... urkunden und bekennen in Kraft dieses, für uns, unsere erben und Nachkommen ... den von unserem in Gott ruhenden Vater ... mit Friedrich Köth v. Wanscheid, Obrist und Commandant zu Maintz sehlig ... gedroffen contract ... zu erneuern." - und zwar geschehe dies auf Ersuchen des "Wilhelm Franz v. Nagel, über ein Regiment nass. Truppen zu Fuss wohlbestallter Obristleutnant, als Köths Dochtermann und besitzer sohtener (?) Güther." Die seinerzeit "gegen Überlassung einer zu hahn gelegene nmahlmühl und ander untilitäten" ... "zugelegte Freyheit" wird "ausdrücklich widerholt resp. erneuert" mit den Worten: "von allen landesherrschaftlichen Real- und personal Lasten, contribution, steuern und Auflagen, ordinär und extraordinär giften und gaben, wie sie namen haben mögen und erdacht werden 17. März 1710."
Anmerkung: In einem Schriftstück von 1730 wird erwähnt, dass "der Obrist v. Nagel 300 bis 400 Ducaten vor die confirmacion der Freybrief" bezahl hat.

Da aber Herr v. Nagel ständig bei seiner Truppe ist und da andererseits Angehörige der Familie Köth v. Wanscheid weiterhin Lehnsinhaberdes Stiftshofes zu Hahn beblieben sind, scheinen die "Irrungen" über die einzelnen Besitzungen, über die verschiedenen Rechte und Pflichten nur noch größer und schwieriger geworden zu sein, wie beispielsweise aus den folgenden Akten herovrgeht.
  • 1714 heißt es auf Grund von Untersuchungen durch das Ritterstift in Bleidenstadt "... ist glaublich und ausser Zweifel, dass nichts (nämlich von Grundstücken) vom 24. Dezember 1689 (Zeitpunkt der brüderlich Köth'schen Erbteilung) bis uff dato" von den Hofleuten geändert wurde. Offensichtlich hatte man vermutet, dass Grundstücke, die zum Stiftshof gehörten, von den Köths als Eigentum hingestellt wurde.
  • Im Jahre 1716 schreibt Clara Elisabeth Köth v. Wanscheid an den "gnäd. Fürsten! (y. Nassau)", er möge "pro justitia die hülfreiche Hand mir bieten" und " ...und dem Ambt Wehen befehlen, damit ... beyde ... ahn mein im Kriegsdienst stehenden Dochtermann, den Obristleutnant Baron von Nagel cedirte Hilfe" entsprechend geschützt werden. Und 1718 muss sie neuerdings dem Fürsten ein Bittgesuch vorlegen, damit "auch die Beamten, Schultheiß und Bürgermeister ... die Freyheiten anerkennen." 
  • Aus dem Jahre 1719 liegt ein Bittgesuch von Frau von Nagel vor wegen des "Waldnutzungsgeldes".
  • Im nächsten Jahr 1720 erhebt Wilhelm Franz v. Nagel selbst Klage beim Fürsten, unter anderem auch mit folgenden Worten: "wassmassen mit gantz ohnverhofft zu vernehmen gegeben, dass mein diesjährig Korn auf mein sogenannt Köth'schen Guth zu hahn beim daraufwohnhaften Hofmann vom Ambtsschultheiß zu Wehen wegen abgeforderten Wald-Muthgelds mit wirklich Arrest beschlagen" und er bittet, " ...mein Korn Arrest zu relaxieren, da mein obgenannt Köthische guth laut anliegender abpropirtsich anschrift ... von allen aneribus ... ledig und frey gemach wurden."
  • 1721 gibt es verschiedene "Interventionen" im Zusammenhang mit der Mahnung an die "Nagel'schen Hofleute" zu Hahn (und Wingsbach), die vorgeschriebenen Steuern, nämlich "12 simplorum" zu zahlen.
  • 1727 wurde der "freiherrlich Köth'sche Hofmann zu Hahn" (hier werden offensichtlich die Rechte und Pflichten der privaten Köth'schen, eigentlich Nagel'schen Hofleute mit dem des Lehnshofes durcheinander gebracht) mit 9 Gulden bestraft, weil er "Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeit exerciret". Und bei den Akten über diesen Streitfall befindet sich auch ein Brief an den Landesherren, in dem wörtlich zu lesen ist, "es ist gantz was neues und nie gehörtes, dass die Frau von Köth die Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeit zu Hahn" für sich in Anspruch nimmt, ihr Hofmann sei " ...nicht ohne Grund als ein Fischdieb ... bestraft ..." worden, denn "gedachte Frau Köthin kann und wird kein Titular zeigen, mit was Recht sie oder die Ihrigen die Jagd- und Fischrei-Gerechtigkeit zu hahn prätendiren könnten." Daraufhin durchgeführte Erhebung finden ihren Niederschlag in einem Bericht (Bleidenstadt am 2. Februar 1728), in dem es heißt, dass "niemand sagen kann, das die prätendirten Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeiten jemals weder von herrn Köth noch durch syne Leuth sey eyerciret worden." Gleichzeitig aber wird Beschwerde geführt (und zwar durch den Hahner Gerichtsschöffen Nicolaus Krieger), dass auf dem Köth'schen Hof "ständig viel fremde Leuth" aufgenommen werden, welche "nicht nur der Gemeinde, worüber sie ständig klagt, sehr beschwerlich und schädlich im Dorff ... sondern auch gnädig Herrschaft nichts nützen." Der Streit selbst zieht sich in die Länge und 
  • 1732/33 kommt noch eine Auseinandersetzung wegen des sogenannten "Glockenkorns" hinzu. Der Hofmann verweigerte nämlich zur Erntezeit die Abgabe des "Glockenkorns nebst 1 garbe Hafer" als ein "ohngewöhnlich onus". In einem daraufhin angeforderten Bericht wird festgestellt, dass "bisher noch niemals dagegen geklagt" wurde und dass der Text in der bezüglichen Urkunde (Freibrief) laute " ...und dergleichen" (nämlich: lasten = onus).
  • Schließlich dürfte es 1734 und 1735 (Baron Wilhelm Franz v. Nagel war inzwischen verstorben; doch muss beachtet werden, dass das Ritterstift'sche Lehen weiterhin in den Händen der Familie Köth geblieben war) zu sehr weitreichenden Erhebungen und Sachverständigengutachten über die verwickelte Rechtslage gekommen sein, wobei aber gleichzeitig eine Art Rückkauf der Köth-Nagel'schen Güter durch die Gemeinden Hahn und Wingsbach btw. durch die eingesessenen Bauern in Erwägung gezogen und befürwortet wurde. Da wendet sich am 29. Juli 1734 der "Baron Nagel'sche Vormund und Verwalter" - ein Freiherr von Sickingen - unmittelbar an die Landesherren und klagt, "dass in specioo ahnitzo duch den Ambtmann zu Wehen die Freyheitder beyd  Köthischen nunmehro Nagel'schen Höfe und Güther zu Hahn und Wingsbach ... abermahlen angefochten und die monatlich simpla gefordert" werden.. Er bitten zum Schluss, den Beehl zu erlassen, "damit vermög dieses Freibriefes ... gedachte beyd freyadelig Nagel'sche Höf nicht allein pro nun, sondern auch pro dann von dene Herren Beamten, Schultheissen ... ohnangefochten verbleiben." Die sodann von höchster Stelle angeordnete Untersuchung legt unter anderem auch einen Bericht vor, in dem es heißt : "so viel von den noch lebenden Gerichtsleuthen zu Hahn und Wingsbach zu erfahren, sind beyde Nagel'sche Hüther ab origine (d. h. von Ursprung) unfrey ... und vor etwa 70 Jahr bloss Bauerngüther gewesen", dann "vom Grafen Johannes aber, ohngefähr in den 1660er Jahren ... dem damaligen possessori (d. h. Eigentümer) Obrist und Commandant Friedrich Köth v. Wanscheid ... frey erkläret worden." Dazu wird ausgesagt: "vor welche befreyung dieser dem ... Landesherrn ... die Hahner Mühl abgetreten, zugleich ein chaise mit 4 Pferden gegeben haben soll ... was es aber mit der vor kurzen Jahren vom Fürsten Georg August ... erteilten renovation ... sonderlich wegen des vorlohren sein sollenden alten Freyheitsbrief vor Bewandtnis hat, hiervon sei nichts zu ihrer wissenschaft gelangt." Ferner heißt es in einem "Extr. Prot. Res." (eine Art Geheimprotokoll) des gleichen Jahres zu dem Ersuchschreiben der Nagel'schen Vormundschaft", dass nach Prüfung der vorhandenen acta aus dem Archiv zu Itzstein und aller eingezogenen Berichte "die Nagel'sche Höfe (nämlich zu Hahn und Wingsbach), welche durch eine Heyrath einer v. Köth an den H. v. Nagel ... aus bloss anerkauften lastbaren güthern fermiret und im Jahre 1652 von weiland Graf Johann zu Itzdenstein die Freyheit von Frondiensten und anderen dergleichen bürgerlichen beschwehrung, so andere Unterthanen daselbst zu tragen und zu entrichten haben, ... jedoch notantes die darauf stehenden Herren-Renthen, Kirchengefälle und Fächten aus von ausgeschieden." Außerdem wird festgestellt, " ...ob nun und wie der damalige Impetent herr v. Köth in den Genuss dieser Befreyung gelangt, so findet sich davon in actis keine Spur." Schließlich ist protokolliert, dass bezüglich der dem Nagel'schen Gesuch beigelegten "Copia des Befreyungsbriefes" aus dem Jahre 1710 "weder ein conzept noch sonst eine Spur in besagten actis sich antreffen läs,;" dass vielmehr "in conferirung mit den ... actis ... wahrgenommen, dass diese zweite concession immunitas (d. h. Bewilligung oder Befreiung) ... vom damaligen Fürsten ... impertriret worden, als wenn im ersten freybrief die Befreyung in bemerkter Qualität und mass wäre erteilet worden." Als weitere Beweismittel werden Auszüge aus der "Wehener Rechnung" verlangt, von denen einzelne dann tatsächlich vorgelegt werden; z. B. "de anno 1655, pag 18 (d. h. = Jahr 1655, Seite 18)" ... dem Obristleutn. Köth ... sein Beeth erlassen, so er von sein gekaufft güther schuldig, nemlich vor 1 jahr May- und Herbst-Beeth ... ist 18 fl. 8 alb" (jedoch mit dem Vermerk: "Urkund hiezu sind nicht vorhanden"). Oder als zweites Beispiel: "1665 der Frucht und Kellerey-Rechnung amt Wehen ... stehet sub rebus (d. h. = in Sachen, betreff) Ausgab Korn ... Herrn Obristleutnant von sein erkauften Gütern erlassen von seiner Beethfrucht zu Hahn: 6 Malter", ferner: "wird vom Dorf Hahn auch nur 1 Hammel geliefert und der andere auf den Obristleutnant Köth stehen verbleibt, weil er das halbe Theil der Unterthanen- Güther hat, und sich dessen beschwerth zu geben, mit dem Vorwand, sein güther seien befreyet."
  • Im Februar 1735 wird Seiten der Nagel'schen Vormundschaft neuerlich nachgewiesen, dass "der v. Nagel'schen Minorennen Vatter, Herr Oberst v. Nagel, als auch nach Absterben seines Schwiegervaters des Herrn J. Köth v. Wanscheid gesagt güther jure hereditario (d. h. = nach Erbrecht) transferiret worden". Um die Angelegenheit zu einem Ende zu führen, verlangt im März 1735 ein Regierungs-Kollegium in einem Gutachten: "die nachgesuchte confirmation (nämlich Bestätigung des Freibriefes) gegen Erlegung von 300 Gulden zu ertheilen." Dagegen wurde aber wieder Einspruch erhoben und in dem langen Hin und Her gewinnt ein Vorschlag: "diese güther ... in die Unfreyheit zu ziehen", allmählich feste Formen. Es wird geplant, diese nagel'schen Besitzungen an die Gemeinden Hahn und Wingsbach zu verkaufen, die sie dann den eingesessenen Bauern überlassen können. Und tatsächlich meldet am 20. Febr. 1737 der Amtmann von Wehen an die Regierung, dass zwischen dem Nagel'schen Vormund und den beiden Gemeinden "pro besagt adelich Pupillen güther" (Pupillen = unmündige Kinder) ein Preis von 8.500 Gulden vereinbart wurde. die entsprechende Kaufurkunde wurde am 24. Juni 1737 ausgefertigt und trägt die Unterschriften folgender Hahner Einwohner:
    • Johann Nicolaus Krieger, Gerichtsmann
    • Johann Jacob Brühl
    • Johann georg Becht
    • Joh. Dörrbaum
    • Jacob Ehrengarden
    • Andr. Caspar Rink Widib
Zu den Kaufbedingungen - "conditiones ... die unterthanen ... zu Hahn als Käufer der Nagel'schen güther ..." - gehören auch:
  • " ...die zu übernehmenden onera (d. h. Lasten) dürfen niemals höher als die der übrigen bäuerlichen güther"
  • " ...dass dei gnädige Herrschaft ... den Zuschuss von 1.000 Gulden niemals wieder zurückfordern wolle". Die "Herrschaft" hat nämlich den Gemeinden einen Zuschuss zum Ankauf dieser Güther zugebilligt und zwar auf grund amtlicher Berechnungen und Entwürfe, denen zufolge der "Herrschaft ... wohl ein mehr als 100 Gulden jährlich an Renthen zuwachsen, ... wenn beyde güther wieder in die Unfreyheit gebracht würden." Einer dieser bezeichnenden Vorschläge zählt die folgenden Einnahmen auf: Renthen, Gefälle, Weidhammel, Mai- und Herbst-Beed, Beedfrucht an Korn und Hafer, Dienstgeld für 7 Untertanen, die neu unterkommen, dann Forsthafer, Rauch- und Fastnachhühner, dazu Zehentpfennig, Besthaupt, Leibeigenerfassung, Frevel und Bussen, Dispensationsgebühren, alles zusammen über 130 Gulden.
Aus einer der später erfolgten Aufstellung über die Aufteilung des "Weydhammelgeldes" ist zu entnehmen, dass die nachfolgend Hahner Bauern Teilstücke der Köth-Nagel'schen Güter erworben haben
  • J. N. Krieger
  • Johann Dörrbaum
  • Johann Georg Becht
  • Jacob Brühl
  • J. C. Schauss
  • C. Rink Wittwe
Leider ist nicht überliefert, um welche Grundstücke es sich gehandelt hat, wo sie im einzelnen lagen oder welches Ausmaß sie hatten.

Damit hat der sogenannte "freiadeliche Köth'sche Hof zu Hahn" in seinen "erkauften Teilen" nicht einmal 100 Jahre bestanden, eine kurze Episode im Leben des Dorfes Hahn.