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Die
Geschichte der Gemeinde Hahn im Taunus von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971 |
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Der große Hof (bis 1495 auch Lehenshof, danach Ritterstiftshof genannt) |
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Die
Zehntscheune des Großen Hofes (Lehenshof) ist nachweislich älteste
Gebäude in Taunussein-Hahn und nach
dem
Ritterstiftshof St. Ferrutius
Bleidenstradt das zweitälteste Gebäude der Stadt Taunusstein. Die Erinnerung an diesen Hof, der dem Stift (ehemals Kloster) Bleidenstadt gehört hat, ist heute noch in der Bevölkerung von Hahn lebendig, obgleich die Säkularisation aller kirchlichen Güter dem Stiftshof bereits vor über 200 Jahren ein Ende bereitet hat (es geschah am 20. November 1803). Der Lehenshof war zur damaligen zeit nicht die einzige Hofreithe in Hahn, wohl aber die größte. Als andere bedeutende (größere) Hofreithen werden öfter ausdrücklich genannt: Es kann mit größter Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass im Mittelalter die Klosterbesitzungen aller Art Kristallisationspunkt für die Entwicklung des Dorfes sowie einen der Schwerpunkte für das Tun und Lassen der Hahner Bevölkerung gebildet haben. Eine maßgebliche Rolle in der Geschichte von Hahn spielte der große Hof (Lehenshof). Ohne Karl den Großen kein Lehenshof Im 8. Jahrhundert gehörte diese Gegend zum Frankischen Reich, dessen Herrscher Karl der Große war. Das "Obere Aartal" war Bestandteil des Königssondergau (Königssundragau). Dieser Königssondergau erstreckte sich in etwa von der Bäderstraße (Kemel, Bärstadt) im Westen bis Hofheim/Kriftel im Osten und vom Rhein im Süden bis zum Limes im Norden. Die einkünfte aus dem Königssondergau gehörten dem fränkischen König, der sie zur Finanzierung seines Hofstaates nutzte. Teile des Gaugebiets, Ortschaften und Burgen wurden als Lehen an verdiente Gefolgsleute vergeben. Durch diese Konstellation war Karl der Große auch der größte Grundeigentümer dieser Gegend. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, war gegen Ende des 8. Jahrhunderts in den hiesigen Gebieten das vorhandene Ackerland unter seinen Bewohnern fest verteilt. Auch die Wälder und Wüsteneien hatten ihre Besitzer. Vorherrschend gab es Einzelhöfe. Erst später wurden Einzelhöfe zusammengelegt und es entstanden kleine Ortschaften. Die ständig wachsende Bevölkerung und die verbesserte Lebenshaltung machten dringend eine Erweiterung der Ackerflächen erforderlich. Zur Förderung des Gemeinwohls und zur Behebung der Notstände hat Karl der Große einerseits den "Befehl" erteilt, Wald zu roden und das Land zu kultivieren. Er selbst ging durch die Errichtung von Musterhöfen (Meierhöfen, Pfalzen) selbst mit gutem Beispiel voran. In dieser Zeit, etwa um 780, wurde die Benediktinerabtei Bleidenstadt als Mainzer Eigenkloster, wahrscheinlich durch Erzbischof Lullus von Mainz gegründet. Kaiser Karl der Große übertrug 812 in der Urkunde zur Weihe der Kirche der Benediktiverabtei dem Erzbistum Mainz das Gebiet ungefähr zwischen Taunushauptkamm, der Lahn, der Hohen Straße (der heutigen Bäderstraße) und der Hühnerstraße zur Verwaltung. Die Bedeutung der Benediktinerabtei Bleidenstadt für den Lehenshof Hahn Die Benediktiner hatten bereits im 9. Jahrhundert neben einer Art "Grund-Oberherrschaft" auch weitgehende unmittelbare Eigentumsrechte über viele Höfe und Grundstücke. Neben vielfachem Streubesitz umfasste das Kloster unter anderem der "Wehener Grund" (wie früher das ganze obere Aartal genannt wurde) mit den Ortschaften Breithardt, Seitzenhahn, Wehen, Hahn, Strinz-Margarethä, Michelbach, Orlen, Neuhof, Wingsbach, Born, Steckenroth, Reßfeld bei Adolfseck, Ober- und Niederlibbach, Heimbach und den Bleidenstädter Grund. Für Hahn ist leider nicht mehr festzustellen, wann die in den Gewannen Sauerlach und Kreckelberg liegenden Besitzungen in das unmittelbare Eigentum der Abtei übergegangen sind, in welcher Form dies geschah und von welchem Zeitpunkt an das Kloster diese Rechte de facto ausgeübt hat. Unbekannt ist auch, ob die damals hier ansässigen Landsleute als Hörige oder gar als Leibeigene in den Äbten von Bleidenstadt ihren "neuen Herrn" gefunden haben, oder ob es Zinsleute oder Fronbauern waren. Auch die gelegentlich geäußerte Annahme, dass das Kloster - etwa im Sinne der weitgesteckten Gründungsinteressen - mit der Errichtung eines Gutshofes in Hahn eine Art Musterwirtschaft zur Belehrung der Bevölkerung oder zu Hebung von Ackerbau und Viehzucht bezweckt hat, bleibt unbewiesen, da irgendwelche maßgeblichen Urkunden bis in 14. Jahrhundert fehlen. Aus den ältesten, noch vorhandenen Urkunden geht vielmehr hervor, dass die Benediktiner ihre Besitzungen in Hahn nicht selbst bewirtschaftet haben, sondern sie "zu Lehen" gegeben haben. Das Kloster bewirtschaftetge mehrere Höfe (vermutlich bis zu 14 Höfe), mindestens zwei davon auf dem Gebiet der späteren Gemeinde Hahn. Ob die Höfe neu errichtet oder vorhandene Höfe übernommen und umgebaut wurden, ist nicht überliefert. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass es in jedem zum Klosterbezirk gehörenden Ort eine Zehntscheune gab. Durch einen Brand wurden 1389 große Teile des Klosters (nach Überlieferung Dormitorium, Kapitelhaus, Katharinenkapelle, Haus des Censuarius und Bücherei) und wahrscheinlich auch die schriftlichen Aufzeichnungen zerstört. Lage, Größe und Umfang des Lehenshofes (Ritterstiftshof) 1. Lage, Größe und Umfang des Lehenshofes (Ritterstiftshof) nach der Säkularisation Leider sind alle
Unterlagen aus dem Besitz der Familie Capito verloren gegangen. Hierzu
gehörten insbesondere historische Nachweise wie Besitzurkunden aber auch
Fotos.
Hofhaus
Das
zur Hofreithe
gehörende Hofhaus stammt aus dem 18. Jahrhundert und wurde baulich im
19. Jahrhundert verändert. Nach Angaben eines Familienmitgliedes Capito
war das ursprünglich Hofhaus aus Holz erbaut worden. Anfangs bestand
das Hofhaus aus Holz. Nachdem es zweimal jedoch zweimal abgebrannt war,
wurde es aus Stein (unteres Stockwerk aus Stein und darüber
Fachwerk) aufgebaut. Trotz mehrmaligem Umbau in den Folgejahren blieben
das Hofhaus, insbesondere das Kellergeschoß im wesentlichen unverändert.
Die Gastwirtschaft befand sich anfangs im 1. Stock. An der Nordseite des Hauses wurde eine Kegelbahn angebaut, die bis Mitte des 20. Jahrhunderts bestand. Zehntscheune
Besonders
bemerkenswert ist die zum Anwesen gehörende, in Bruchsteinmauerwerk
errichtete, barocke Zehntscheune, dessen mächtiges Halbwalmdach mit
Biberschwanz-Dachziegeln gedeckt ist. Diese auffällige Bauweise mit
dem mächtigen Dachgebälk aus Eichenholz und die kleinen mit Sandstein
gefassten Öffnungen am der Rückseite weichen von dem regional
verbreiteten Scheunentyp ab.
Ihr heutiges Aussehen erhielt die Scheune im 18. Jahrhundert. Im 19. Jahrhundert wurde die Scheune überwiegend zum Abstellen von Autos, Wohnwagen und anderen Gegenständen genutzt. Ansonsten diente sie für den Ortsschäfer Diel fast 40 Jahre als Stall für seine Schafe. Anfang 2000 wurde das mächtige Krüppelwalmdach der Scheune und das Stallgebäude vom damaligen Eigentümer Rainer Capito neu gedeckt. Dabei wurden die handgestrichenen Biberschwanzziegel per Hand abgenommen, weil sich darunter kostbare sogenannte "Feierabendziegel" befanden, die die Jahreszahl 1731 trugen. 1000 m² Bruchsteinmauerwerk wurden gereinigt und neu verfugt. Eine Bühne wurde eingebaut und eine Traverse für die Beleuchtung und Beschallung installiert. Seitdem finden in der urigen Scheue kunstshandwerkliche Märkte und Musikveranstaltungen statt. Wenn man durch eines der beiden großen Tore in die Scheune tritt, ist man beim Blick hinauf in das mächtige Dachgebälk von der Größe der Scheune überwältigt. Das eichengebälk ist bis aufwenige Ausbesserungen im Original erhalten. Heute ist der Lehenshof Heimat des "Forum Schmiede e.V.", einer Selbsthilfegruppe, die sich die Integration von Menschen mit seelischen Problemen oder zumindest ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zum Ziel hat. Daneben finden Märkte und Folkloreveranstaltungen statt. Seit einiger zeit wird die Scheune auch für Hochzeiten und andere Feierlichkeiten vermietet. 2. Lage, Größe und Umfang des Lehenshofes (Ritterstiftshof) vor der Säkularisation
Über
Lage und Ausmaß des Lehenshofes (Großen Hofes) können relativ genaue
Angaben - zumindest nach damaligen Verhältnissen - einem ausführlichen
Verzeichnis entnommen werden, das aber erst im Jahre 1574 verfasst
wurde (ältere Aufzeichnungen sind nicht überliefert). Dass gerade in
diesem Jahr eine gründliche
Bestandsaufnahme erfolgte, hat seine besonderen Gründe. Wie später noch
ausgeführt wird, war der damalige Lehensmann ohne leibliche Nachkommen
gestorben. Diese heute noch vorhandenen Urkunden sind zusammengefasst
unter dem Titel "Verzeichnis
der
gütter, welche zu den grossen oder Lehenshoff zu Haan gehörig sind, so
durch den Ambtmann der Herren des Stifts zu Bleidenstadt begangen und
beschrieben worden im Jahre 1574". Den vielen Blättern
liegen
ganz offensichtlich mit großer Genauigkeit vorgenommene Erhebungen zu
Grunde und die Ergebnisse dieser Vermessungen wurden sodann in
mehrfacher Form zu Papier gebracht. Neben einer ausführlichen
Darstellung existiert eine ganz kurze Übersicht ("kurtz extract"),
ferner sogar ein alphabetisches Verzeichnis der einzelnen Flurstücke
sowie eine Übersicht mit dem Titel "Gewanden
und Plegen des grossen oder Lehenshof güter de anno 1574"
(plegen oder plagen = ein Strich Landes). Auszugsweise ist in diesem Verzeichnis zu lesen:
und an anderer Stelle gibt es eine Zusammenfassung
"summa summarum die
wiess ertrag = 44 wagen heu und 16 Wagen krumet".
In der Folgezeit finden sich gelegentlich immer wieder Aufstellungen über die Besitzungen - zum Teil lediglich Abschriften, zum Teil über bestimmte Felder. Interessant ist hier ein Verzeichnis aus dem Jahre 1736 und zwar deshalb, weil aus ungefähr der gleichen Zeit auch Listen des Amtes Wehen über die Besitzverhältnisse der "Untertanen von Hahn" vorliegen, so dass es möglich wird, die gesamte Gemarkung wenigstens in großen Zügen zu überprüfen. Der Titel dieser Unterlagen lautet: "Verzeichnis der freien adeligen feldgüther, so zu dem hahner hoff gehörig, ...im Beisein Johann Adam Emmerich (Emmrich ?), Schultheiß und Feldgeschworener zu Belidenstadt, wie auch Nicolaus Krieger, Feldgeschworener zu Hahn, gemessen und beschrieben Anno 1736 im Monat März durch Feldmeister Aieck" Es liegt ein kleines Buch vor, das nach einem vorangestellten Register aus 39 "Folien" folgende Beschreibung (gekürzt auf die wesentlichen Angaben):
Eine eingehende Überprüfung dieser Verzeichnisse führt zu folgenden Ergebnissen und Überlegungen:
"Die Hofreithe liegt oben, wo
han endigt, linker hand der Strasse". Weiter ist dort
auszugsweise zu lesen:
Der untere Stock "von Stein" hat "eine Dannen (Anmerkung:
Tannenholz)
gestemmte Holztür, bestehend in oben und unten Thür mit 1 Falleisen, 3
Riegel, 4 Band und 1 gross eisermer Zugring, 1 eisern Handgriff und 1
Hänkel. Vor der Tür liegen etliche unregelmässig gelegte Mauersteine,
der Hausren ist schlecht mit zerbrochenen Sandplatten geglättet"
usw.
"Die
Scheune unten dem grossen Viehstell hat ein gut ziegeldach, ein
gutes Tor, ganz von Dannholz mit 2 Flügel, 14 Band und 2 Riegel. Dann
ist an jedem Flügel 1 Ring, wo die seule drein läuft, sowei auch an
jedem Scheunenflügel unten an der Seule ein Stiftband. Hinten im Tenne
ist ein Zugloch mit einem zweiflügelchen einfach dann. Laden mit 4
Band. Die Öffnung ist auch mit Trailen versehen. Unter dem Vierthel
linker Hand ist eine Keller, ...In der Scheuer befindet sich 1 leiter
mit 3 Kolben
Die andere Scheuer hat ein zweiflüg. Thor ...In dieser Scheuer ist auf der rechten Seite des Tenns ein Viehstall ...Aus dem Hof geht noch 1 Tür in diesen Stall. Der stall ist für 2 Reihen Vieh eingerichtet, ist gut geblästert, hat 15 Krieppen, eine jede mit 1 Ring. Die Krippen linker Hand sind mit eichenenBalken, welcher vor der Krippe hergehet, durch 2 befestigungseisen befeststig ..." usw.
"Der große Viehstall, welcher unten an der
untersten Scheuer herziehet, hat folgende Ställe unter einem Schlechten
Dach
"Es
sind 5 Ställe unter 1 Dach, ein jeder hat eine einfach Dann Thür mit 2
Band, 1 Riegel und 1 Trog. Oben auf diesen Ställen ist unterm Dach 1
Hühnerhaus mit einfach dannthürchen, 2 band und 1 Riegel. ..."
"Der
Garten, welcher ober dem Hause anfängt und hinter der Scheuer und dem
Viehstall herziehet, hat an einigen Fleck noch Stücker Mauer und
besteht durchgängig in Grasgarten."
Der Lehenshof (Stiftshof), seine Eigentümer und Lehensträger Urkundlich wird das alte Besitztum des Klosters in der Gemarkung Hahn als "großer Hof oder Lehnshof" ausgewiesen. Wie der Name sagt, wurde der Hof nach den Gepflogenheiten des mittelalterlichen Lehnsrechts "vom Abt und Capitul" zu Bleidenstadt "zu Lehen" gegeben. Lehnsträger (Vasallen genannt) waren nach den vorhandenen Urkunden stets Adelige (Ritter). Erstmals wurde der Hof 1223 als "Großer Lehenshof zu Hayne" urkundlich erwähnt. Nach heutigem Erkenntnisstand wurde Hof erstmals 1223 zu Lehen gegeben, und zwar an Dudo von Hahn (Ortsadel von Hahn: Dudo, miles des Hagin) zum Lehen gegeben. Dieses Jahr ist auch gleichzeitig das Jahr der erstmaligen Nennung des Ortes Hahn. Bekannt sind folgende Lehensträger:
Dudo
von Hahn (Dudo, miles de Hagin) ist der erste bekannte Lehensträger.
1223 wurde der Zehnte des Klosters Bleidenstadt als Lehen an ihn
vergeben. Näheres ist leider unbekannt.
Anmerkung: Dudo war ein zu damaliger Zeit häufig vorkommender (Tauf-) Name. Es war üblich, die betreffende Person mit dem Taufnamen anzusprechen. Der Taufname wurde allenfalls noch um die Örtlichkeit (hier: Hahn) ergänzt. Die heute übliche Form von Vorname und Nachname gab es noch nicht. Dudo, miles des Hagin bedeutet übersetzt: Dudo, Soldat/Krieger von Hahn.
Am 1. November 1315 erhält Hencelinus von Geroldstein (Rittergeschlecht Gerstein, Girstein, auch Gerhardstein, später allgemein nur Geroldstein genannt) den Klosterhof als "Mannlehen". Erst später wurde daraus ein "Erblehen".
Die Geroldsteiner tauchen erstmals um das Jahr 1200 auf. Es hatte seinen Stammsitz im Wispertal (die heutige große Burgruine in Geroldstein) und war zur damaligen Zeit im Rhein-Main-Lahn Gebiet bedeutend. Da der Lehensinhaber neben seinen Verpflichtungen gegenüber dem Abt auch noch den Grafen von Nassau dienst- und abgabepflichtig war, dürfte er bei den Grafen von Nassau vorstellig geworden sein, wobei er sich auf irgendwelche wertvollen Dienste berufen konnte, die er oder sein Geschlecht den Grafen v. Nassau geleistet hatten. Möglicherweise haben die Geroldsteiner in den Machtkämpfen grundsätzlicher Art, die vor allem im 12. und 13. Jahrhundert zwischen den Äbten von Bleidenstadt ubnd den Grafen v. Nassau wegen der Territorialgewalt entbrannt waren, die Partei der Grafen von Nassau ergriffen. Jedenfalls erhielt Henricus von den Grafen Gerlach und Walram von Nassau einen so überaus weitgehenden "Freibrief", der trotz vielfacher Anfechtungen in den folgenden Jahrhunderten weiter in Kraft geblieben ist. Die Abgabepflicht gegenüber dem Kloster blieb hiervon jedoch unberührt. Die Familie der Geroldsteiner hat aber ganz offensichtlich niemals in Hahn gelebt und gewohnt. Sie betraute mit der Wirtschaftsführung auf dem Hof einen "Colonus" (später auch "Villicus" genannt), eine Art Verwalter (oder eine besondere Art Pächter). Später gebrauchte man den Ausdruck "Hofbeständer" oder auch "Hofmann". Im Jahre 1573 stirbt das Geschlecht der Geroldsteiner im Mannesstamm aus und damit fällt der Ritterstiftshof (wie nun der Lehenshof seit 1495 hieß) an das Kloster Bleidenstadt zurück.
Was
unmittelbar nach dem Aussterben der Geroldsteiner im Jahre 1573 mit dem
Ritterstiftshof zu Hahn geschah, ist nicht bekannt. Soweit sich
vermuten lässt, wurde der Hof zunächst vom Stiftsamtmann zu
Bleidenstadt selbst verwaltet. Fest steht, dass durch den Amtmann im
Jahre eine ausführliche Güterbeschreibung veranlasst wurde, sicherlich
auch zu Überprüfung aller Werte. Güterverzeichnisse aus diesen
Jahren liegen heute noch vor.
Am
22. Februar 1581 wird der Ritterstiftshof vom damaliegen Stiftsdechanten Gerhard Köth v. Wanscheid auf 12
Jahre "verpachtet".
Allerdings kann mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, dass einzelne Mitglieder der Familie, vor allem Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, wenigstens zeitweilig auch in Hahn gewohnt und gelebt haben. Verlangt der doch sich über 10 Jahre erstreckende Aufbau eines neuen Gutes sowie die Errichtung der neuen Betriebe zumindest vorübergehend die Anwesenheit der "Herrn", zumal die zerstörende Auswirkungen des 30-jährigen Krieges nicht im Handumdrehen beseitigt werden konnten. Als Wohnsitz ist naturgemäß das Wohngebäude des Stiftshofes anzusehen, denn die zum Privatgut gehörigen Baulichkeiten waren "Bauern-Hofreithen". Aus den wenigen vorhandenen Belegen für die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass zunächst die Beziehungen der Köth´schen Lehensinhaber zum Ritterstift normal gewesen sind. Dies gilt hauptsächlich für Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, der am 31. März 1663 allein mit dem Erblehen zu Hahn betraut wurde. Aus dem Jahre 1715 wird bekannt, dass Johann Philipp (noch beigefügt Frantz) Köth v. Wanscheid den Lehenshof zu Hahn an einen Atzelbach auf 6 Jahre verpachtet hat. Nach Friedrich Atzelbach übernahm im Jahre 1721 ein Johann Schmitt den Lehenshof, gleichfalls auf 6 Jahre Pacht. Erst 1581 - nach einer Urkunde vom 22. Februar dieses Jahres - wird der "heimgefallene" Hof vom damaligen Stiftsdechanten - mit Namen Gerhard Köth v. Wanscheid - auf 12 Jahre "verpachtet". In der Einleitung dieses "Pachtbriefes" heißt es wörtlich, dass "unser Hof im Dorf Hain ... uns durch tödlichen Abgang weiland des edlen und ehrenfesten v. Geratstein selig gedechtnis... zu unseren Händen uns zugefallen ist." Als Pächter wird genannt: "ersam Just von Tyllenburgck und margretten sein ehelich haussfrau". Die Pachtbedingungen enthalten neben den üblichen Vorschriften über Erhaltung und Pflege der Baulichkeiten und dergleichen die Bezahlung von 7 Gulden in bar und 13 Malter Korn sowie 13 Malter Hafer (Mainzer Maß). Als Besonderheiten sind festzustellen, dass eine Verlängerung des Pachtvertrages auch an die Erben zugesichert wird, "sofern sie sich recht, redlich und woll gehalten", und dass ein Bürge angegeben wird ("ein recht bürger" und zwar ist es "Seyfrieds hans zu hain"). Auf den Tag genau 5 Jahre später, am 22. Februar 1586, "reversiert sich" aber dem gleichen Dechant von Bleidenstadt (also: Gerhard Köth v. Wanscheid) gegenüber ein Georg Walter Köth v. Wanscheid für den als Mann-Lehen empfangenen Stiftshof. Das bedeutet, dass der Pachtvertrag von 1581 vorzeitig gelöst wurde. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt, doch ist auffällig, dass der neue Lehnsinhaber der gleichen Familie entstammt wie der Dechant des Stiftes von Bleidenstadt. Da der Reversbrief den Wortlauf der Belehnungsurkunde wiederholt, ist zu erfahren, dass der Hof zu Hahn, den die v. Gerstein zu Lehen getragen "... ein neulicher Zeit unserem Stift wiederum heimgefallen" ist und das die Belehnung an den "besten Georg Köth v. Wanscheid" auf Grund "beschehener Bitt und aus sonder bewegenden Verhalten" erfolgt ist. Jedoch fehlen alle Einzelheiten über die eigentlichen Beweggründe für die Belehnung. Auch die besonderen Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner werden nicht genannt. Dieser neue Lehnsmann muss jedoch ein ganz besonderes "verhalten" an den Tag gelegt haben, denn schon 3 Jahre später, am 13. November 1589, erhält er den Stiftshof zu Hahn als Erblehen. Als Urkunde ist wieder der "Reversbrief" erhalten, der (gekürzt) folgendermaßen lautet: "ich Georg Walter Köth v. Wanscheid thue kund und bekenne mich und meine Erben, ...auf mein bittlich ansuchen ... deroselben Hof zu Hain mit all denselben recht und gerechtigkeiten, in massen ich denselben ettlich jahr zu Manlehen getragen und inngehabt, mir nunmehr zu ein rechten Erblehen von neuen eingesetzt, inhalt des Lhnbriefes von wort zu wort also lautend: Wir Gerhard (Bernhard ?) Köth v. Wanscheid decan und gantz Capitull des Stiftes St. Ferrutii zu Bleidenstadt bekenn und tun kundt öffentlich in und mit diesem brief, dass wir uf fleissigs und bittlichs anhalten, auch aus sonder bewegenden ursachen, dem besten Georg Walther Köth v. Wanscheid und seine Erben zu einen rechten Erblehen ... und leihen unsern houf zu Hain mit allen seinen in- und zugehörden rechten und gerechtigkeiten, welche die v. Geratstein ... und nachfolgend ermeldter Georg Walter Köth v. Wanscheid zu Manlehen ingehabt und besessen, also und dergestalt, dass der vorgenannte Georg Walther Köth v. Wanscheid uns seie ehelich Leibserben ... nicht lassen würde, alsdann andere seine Blutserben solche Lehen ... von uns und unseren Nachkommen empfangen. - und dargegen uns und unserem Stift in Treuen geloben und gleich anderen unserer Stiftsmannen und Lehensleuten mit Eiden und Diensten verbunden sein sollen. ... dess zu urkundt haben wir unser Stiftsinsiggellan diesen Brief anbringen lassen, gegeben ist an montags nach St. Martinstag den 13, Tag Novembris im Jahr fünfzehnhundertneunund achtzig. Versprech deshalben vermittelten geleistet Aidts, alles dasjenige zu thun, zu leisten und getreulich zu vollziehen, was solcher Lehenbrieff ausweiset und ein Lehnsmann seinen Herren zu tun schuldig ist. Zur urkundt dess alles, hab ich ahn dies Reversbrief mein anageboren ansigell wissentlich gehangen. So geschehen zu Bleidenstadt montags 13.11.1589." Über das Leben dieses ersten Lehnsmannes aus dem Geschlecht Köth v. Wanscheid in Hahn ist weiter nichts überliefert. Es kann jedoch angenommen werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Stiftshofes nicht viel geändert hat. Auch über die Erben und unmittelbaren Nachkommen des Georg Köth v. Wanscheid ist fast nichts bekannt. Geschichtlich bekannt ist aber, dass es sich um ein Geschlecht handelt, das im ganzen Lahngebiet verbreitet und begütert war, was aber bereits in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf einige Linien (Sippen) aufgeteilt war. Aus vorhandenen Schriften geht hervor, dass Georg Walter Köth v. Wanscheid 1603 gestorben ist, desgleichen ein Johann Werner Köth v. Wanscheid im Jahre 1613. Es ist aber unbekannt, ob dies der Lehnsnachfolger in Hahn war. 1621 wird wiederum ein Georg Walter Köth v. Wanscheid im Zusammenhang mit dem Stift zu Bleidenstadt genannt, aber eine Belehnungsurkunde ist nicht vorhanden. Erst aus dem Jahre 1641 ist eine derartige Urkunde überliefert und zwar zu Gunsten eines Philipp Köth v. Wanscheid. Daneben sind jedoch aus der Zeit vor Ausbruch des 30-jährigen Krieges überliefert: Ein Gerhard Köth v. Wanscheid, der 1610 die "Hahner Mahnmühl" kauft, ferner ein "Johann Werner Köth v. Wanscheid", der eine "Rente auf dem Stockheim'schen Besitz in Hahn" erwirbt. Das Fehlen von weiteren Unterlagen ist sicherlich auf die Wirren des großen Krieges zurückzuführen, der ja auch für Hahn durchaus schwere Zeiten des Elends und der Not, der Zerstörung und des Todes gebracht hat. Und es muss mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, dass auch das Stiftshofgut mit seinen Leuten davon betroffen war. Allerdings sind keine Einzelheiten überliefert. Die bereits erwähnte Urkunde vom 13. Mai 1641 stellt einen "Reversbrief" dar, in welchem in der üblichen Art und Weise bestätigt wird, dass ein Philipp Köth v. Wanscheid vom Ritterstift zu Bleidenstadt unter dem Dechant Gern. Phil. v. Schwalbach den Lehnshof zu Hahn als "Erblehen" erhalten hat. Der gleiche Philipp Köth v. Wanscheid wird 1649 als Lehnsinhaber bestätigt (Urkunde gegeben zu Mainz am 25. Oktober 1649), da ein neuer Dechant (nämlich Leop. friedr. Graf zu Friedberg, Truchsess zu Waldburg) die oberste Lleitung des Ritterstiftes übernommen hatte. Obwohl bereits 1651 ein neuer Dechant - nämlich Peter Jacob v. Partenstein - als Oberhaupt des Ritterstiftes genannt wird, fehlt die sonst übliche Belehnunsurkunde (die "Novation"), obwohl sie sicherlich vorhanden war. Drei Jahre später aber belehnt dieser Dechant Peter Jacob von Partenstein den Johann Friedrich Köth v. Wahnscheid mit dem Stiftshof zu Hahn, wie aus dem heute noch vorhandenen "Reversbrief" vom 9. September 1651 hervorgeht. Johann Friedrich Köth v. Wanscheid ist ein Vetter des bisherigen Lehnsinhabers Philipp Köth v. Wanscheid. Johann Friedrich Köth v. Wanscheid im großen Krieg besonders ausgezeichnet. Nach Beendigung des Krieges hatte er alles daran gesetzt, um im Wehener Grund, vor allem in Hahn, einen eigenen großen landwirtschaftlichen Besitz zu erwerben. Dies glückte ihm auch und es erscheint nun durchaus begreiflich, dass er auch ein besonderes Interesse am ritterstift'schen Lehnshof gehabt hat. Seine Bemühungen sind dann auch von Erfolg gekrönt und er hat wenigstens als Teilhaber zusammen mit seinem Vetter das Erblehen erhalten. Die maßgelichen Stellen des erwähnten Reversbriefes lauten: "Wir Philipp und Johann Friedrich, beide Gevettern Köthen v. Wanscheid thun kundt und bekennen hiermit vor uns und unser erben gegen männiglich in und mit diesem Revers, dass wir heit, unten benannt dato, vin dem Dechant und ganz hochwohlerwürdig Capitul des freyadelich Ritterstift zu Hain mit allen seinen in- und zugehörde Rechten und gerechtigkeiten inhalts Lehnbriefs mit worten zu worten ak´lso lautend:wir Peter Jacob von Partenstein Dechant bekennen öffentlich, dass wir ... auch aus sonder bewegender uhrsach ... Philipp und Johann Friedrich Gevettern Köth v. Wahnscheid unser Hof zu Hain ... zu ein Erblehen ... leihen." (Der weitere Text deckt sich mit den bereits oben wiedergegebenen Schriftsätzen). Naturgemäß bringt die Vereinigung zweier verschiedener Rechtsstellungen in 1 Person - Johann Friedrich Köth ist ja in Hahn gleichzeitig "Vasall" auf dem ritterstift'schen Lehnshof und auch "Eigentümer" eines privaten "adeligen Hofgutes" in den kommenden Jahren und Jahrzehnten eine Reihe von Schwierigkeiten, Verwechselungen und "Irrungen", sowohl im Verkehr mit den Ämtern, der Obrigkeit wie auch im Verhältnis zum Ritterstift, sowie zur Gemeinde Hahn. Und die Verwirrung wurde noch größer, als es Johann Friedrich Köth v. Wanscheid gelungen war, für seine "erkauften" Besitzungen vom Landesherrn einen "Freibrief" zu erhalten. Überdies kam es in der nächsten Generation auch zu Erbteilungen. so dass schließlich mehrere Linien der Familie Köth v. Wanscheid als Gutsherren und Lehnsinhaber sowohl in Hahn wie auch in der näheren und weiteren Umgebung sesshaft waren. Jedenfalls ist es einleuchtend, dass Johann Friedrich Köth v. Wanscheid aus rein wirtschaftlichen Erwägungen versucht hat, eine einheitliche Betriebsführung einzurichten, was praktisch eine Art Zusammenlegung des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes zur Folge hatte, rechtlich aber zu Komplikationen führen musste, denn die damals so häufig versuchte, allmähliche Umwandlung von Lehensgütern in Eigenbesitz zur Folge hatte (in Freigüter) glückte eben nicht immer. Leider versagt die Überlieferung in allen Fragen nach den persönlichen Verhältnissen dieser Köth v. Wanscheid des 17. Jahrhunderts, zumindest soweit es sich um Hahn selbst handelt. Allerdings kann mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, dass einzelne Mitglieder der Familie, vor allem Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, wenigstens zeitweilig auch in Hahn gewohnt und gelebt haben. Verlangt der doch sich über 10 Jahre erstreckende Aufbau des neuen Gutes sowie die Errichtung der neuen Betriebe zumindest vorübergehend die Anwesenheit der "Herrn", zumal die zerstörenden Auswirkungen des 30-jährigen Krieges nicht im Handumdrehen beseitigt werden konnten. Als Wohnsitz ist naturgemäß das Wohngebäude des Stiftshofes anzusehen, den die zum Privatgut gehörigen Baulichkeiten waren "Bauern-Hofreithen". Aus den wenigen vorhandenen Belegen für die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass zunächst die Beziehungen der Köth'schen Lehnsinhaber zum Ritterstift normal gewesen ist. Dies gilt hauptsächlich für Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, der am 31. März 1663 allein mit dem Erblehen zu Hahn betraut wurde. Vermutlich ist er sehr energisch und mit Erfolg den Zerstörungen und Verwüstungen in Hof und Feld zu Leibe gegangen. Im Jahre 1673 werden die 3 Brüder Johann Georg, Johann Wilhelm und Johann Lucas Köth v. Wanscheid genannt, und als 1677 der Johann Georg Köth v. Wanscheid stirbt, "reversiert" sich der Johann Wilhelm Köth v. Wanscheid und zwar für sich, seinen Bruder Johann Lucas sowie für die 2 Söhne des verstorbenen Johann Georg, names Johann Philipp und Johann Anselm Nicolaus. Nach dem Tode des Johann Wilhelm Köth v. Wanscheid im Jahre 1693 ersuchen wiederum 2 Vettern, nämlich Johann Philipp und ein Johann Philipp Frantz Köth v. Wanscheid um die "Investitur" (Belehnung). Eine Belehnungsurkunde ist aber nicht mehr vorhanden, doch wurde sich bestimmt ausgesprochen. 1703 übernimmt ein neuer Dechant (Fr. Em. Wilhelm v. Bubenheim) die Leitung des Ritterstiftes und aus diesem Grunde werden die üblichen Urkunden (Belhnungsbrief und Revers) gewechselt. Ausgestellt wurden sie zu Mainz am 5. November 1703, der Wortlaut ist jetzt in sachlicher Hinsicht der gleiche geblieben, im Ausdruck aber weitschweifiger geworden. So heißt es z. B.: "Wir Frantz Emmerich Wilhelm v. Bubenheim Dechant und gantz Capitul des freyadelich Ritterstift St. Ferrutii zu Bleidenstadt thun kundt und kennen mit diesem Brief für unser Stift und Nachkommen, dass wir dem wohlgeboren und getreuen Johann Phgilipp Köth v. Wanscheid, churfürstl. maintz, Rath und Amtmann von Amöneburg, Naumburg und Neustatt, unsers Stift lieben undgetreuen und dessen adelich Erben, zu einem rechten Erblehen, als Erblehens Recht ist, geliehen haben und leyhen ... unser Hof zu Hain mit allen seinen in- und ugehörend rechten, gerechtigkeiten und güttern ahn äckern, wiessen und ander pertinenten vermög laut inhalt einer sonderbahren und zugestellt specification und verzeichnis ..." Leider ist ein derartiges Verzeichnis nicht auffindbar. Die Stelle über die Erben lautet: " ...dass er und sein ehelich männliche Leibserben oder im Falle deren keine fürhanden, die von item ehelich erzielt Döchtern, oder da er derselben auch keine nach sich am Leben erlassebn würde, sein negste ged. Blutterben ..." Und die Gegenleistungen werden folgendermaßen beschrieben: " ...dagegen uns und unserm Stift in treuen geloben, gleich unseren Stiftsnamen und Lehnleuten mit eydten und diensten verbunden sein ... darüber zu Gott und den Heiligen einen leibl aydt geschworen, getreu, hold und gehorsam .. zu diehnen und alles zu thun, was ein Mann von solch Lehen zu thun schuldig, auch gewohnheit und recht ist." Und im Reversbrief bekennt Johann Philipp Köth v. Wanscheid mit den üblichen Worten für sich und seine Erben, "itzwohl ermeldt adelich Ritterstift'schen Hoff zu hin" als "Erblehen empfangen" zu haben. Zufällig ist noch eine weitere Urkunde vorhanden, aus der die faktische "Besitzergreifung" des Lehnshofes durch diesen Joh. Philipp Köth v. Wanscheid nach dem Tode seines Vorgängers im Jahre 1702 hervorgeht. Im Jahre 1713 wird ein Otto v. d. Malsburg Dechant des Ritterstiftes und dieser bestätigt in der üblichen Art den Johann Philipp Köth v. Wanscheid in seinem "Erblehen". Aus einem Schriftstück vom 19. Februar 1714 geht jedoch hervor, dass bereits im Jahre 1700 vom Kapitel des Ritterstiftes Untersuchungen darüber geführt wurden, ob die "zum grossen Hof zu Hain gehörig" Grundstücke laut Verzeichnis von 1574 auch jetzt noch als zugehörig ausgewiesen werden. Der "itzmahlige hofmann" hatte eine neues Verzeichni angelegt und bei dieser Gelegenheit sollte das sogenannte "kleine oder allda erkaufte und frey gwemachte gutt" (gemeint ist der Privatbesitz der Köth-Familie) einer Kontrolle unterzogen werden. Aus dem Jahre 1715 wird bekannt, dass Johann Philipp (noch beigefügt: Frantz) Köth v. Wanscheid den Lehnshof zu Hahn an einen Atzelbach auf 6 Jahre verpachtet hat. Dazu muss vermerkt werden, dass der Familienname Atzelbach im Taufregister der katholischen Kirche Bleidenstadt bereits 1697 vorkommt und 1701/1708 wiederholt wird und zwar mit dem Zusatz "villicus domni de Köth" (Hofmann des Herrn von Köth). Nach Friedrich Atzelbach übernimmt im Jahre 1721 ein Johann Schmitt den Lehnshof, gleichfalls auf 6 Jahre Pacht. 1720 wird ein Wilhelm Marsilius v. Hoheneck Dechant des Ritterstiftes zu Bleidenstadt und aus dem folgtenden Jahr sind Schreiben des Johann Philipp Köth v. Wanscheid und dieses Dechanten wegen der "Investitur" (Belehnung) vorhanden. Doch ist aus diesen Schriftstücken wiederum zu entnehmen, dass mehrfach "Irrungen" vorgekommen sind und Johann Philipp Köth v. Wanscheid spricht unter anderem von "böser nachbarschaft". Der Dechant lädt daraufhin seinen Lehnsmann Köth v. Wanscheid, den er mit "hochgeehrter Herr Vetter" anredet zu einer mündlichen Aussprache nach Mainz ein. Der sonst übliche Belehnungsbrief ist aber nicht mehr vorhanden, dagegen aber der "Reversbrief" vom 11. August 1722. Aus dem gleichem Jahre 1722 liegt auch eine gute und notariell beglaubigte Übersicht vor unter dem Titel "Status über sämtliche einem hohen Ritterstift ad St. Ferrutium in Bleidenstadt zugehörigen Güter, miti Bemerkung des Gebiets, worin solche liegen, deren damaligen Beständer, des Ertrages an Pacht und denen darauf haftenden Onerum, samt Anmerkung, beschrieben duch mich als derzeit Stiftsbeamten Joh. Adam Brückner". Auf Seite 13 dieser Schrift ist der "Ritterstift'sche Hof zu Hahn" mit folgenden Eintragungen (als Auszug) zu finden: "Beständer Johannes Zorn modo Friedrich Heinrich Ring Temporal, - Jährliche Pacht: 12 Malter Korn und 103 Malter Hafer, - liegt im Nassauischen Territorium, ist aber ein ritterschaftliches Freygut, Ausmass 56 Morgen 3, - an Acker, 26, 1, 26, an Wiesen 27 und ein halb Morgen "Wüsteneyen". Ein zeitlicher Beständer hat die gemeine Triebgerechtigkeit mit Rind-, Schwein- und Schaf.viehe, ingleich das Marker-Recht in den Abtswald. - Hat weiter keine Onera (Lasten), als das zur mittelrheinischen Ritterschaft pro ordinario alljährlich 7 Gl. 12 Kr. Rittersteuer entrichtet werden, welche aus der stiftischen Cass bezahlt werden". Als Anmerkung ist über den Zehent ausgesagt: " ...Stift-Zehend an allerley Früchten, als Korn, Haber, Weitzen und Gersten. Schottenfrüchten hätten sie noch keine gegeben,, Stiftische deputati aber contradiciren demselben (d. h. die Abgesandten des Stifts wiedersprachen dieser Ansicht). . Der kleine Zehenden seyen bei ihnen wie allenthalben auch gebräuchlich, als Lämmer, Ferkel und Hahnen, doch hätten sie das hergebracht. Dass der zehendbahre Unterthana zwey stück Lämmer ausnehme, die noch miti in Zahlung kommen. Herngegen reichen ihnen das Stift drei Malter Korn, 2 Malter Haber und 1 Fuder Korn- und 1 Fuder Haber-Stroh. Flachs- und Hanf-zehenden erhebe das Stift gleichfalls." Am 2. September 1728 richtet Louise v. Köth Wittib ein Bittgesuch an das Ritterstift, den "lehensrührigh Hof zu Hahn" nach dem Ableben des D. Franz Friedrich Ignatius Köth v. Wancheid an sie zu übertragen und "locus "pupillen (Minderjährige/Unmündige), benannt Philipp Carl Dr. Josef und Franz Xaver Erwin Anselm Köth v. Wanscheid" zu übertragen und "locus et terminum des wirklichen Lehenspfanges" (d. h. Ort und Zeit) festzusetzen. In der Folgezeit klafft also eine Lücke, doch fehlen die Unterlagen. Aus einem Antwortschreiben geht jedoch wiederum hervor, dass noch zu Lebzeiten "unseres letzten Lehensträgers Damian Franz Friedrich Ignatius Köth v. Wanscheid" manches strittig gewesen sein muss. vor allem ist die Rede von Jagd und Fischereirecht sowie vom Nachweis, "ob jedes Lehenstück ... noch zusammengehalten". Wer nun 1728 wirklich belehnt wurde, ist urkundlich nicht nachweisbar, doch war es sicher wieder ein Angehöriger der Familie Köth v. Wanscheid. Denn am 9. Januar 1736 ersucht ein Philipp Carl Fr. Köth v. Wanscheid (offensichtlich der 1728 genannte "pupille") die Stiftsherren um Ausstellung eines "glaubhaften Muthscheines" (Belehnungsurkunde) und um Bekanntgabe von Zeit und Ort "zur wiirklichen Empfangung solch Lehens", da der "biserige Dechant ... das Zeitliche gesegnet". Als Antwort hierauf ist ein Schriftstück vom 6. Februar 1736 anzusehen, das aber leider unvollständig ist. Es wird auf das Ansuchen des Philipp Carl F. Köth v. Wanscheid und auf den Tod des Dechants Bezug genommen, dann aber unter Hinweis auf das "gleichlautende Gesuch seines älteren verstorbenen Bruders aus dem Jahre 1733" vom Bittsteller gefordert, "zuvorderst ein authentisch specification aller Lehenstücke" vorzulegen. Darin äußert sich ganz deutlich das schon lange bestehende Misstrauen, dass abei dem großen Durcheinander und Nebeneinander von "lehnbaren" und "privat-eigenen" Gütern in Hahn irgendwelche Manipulationen vorgekommen sind. Tatsächlich finden sich noch Bruchstücke von Akten aus den Jahren 1737 und 1738 mit dem Kennwort "die der freiherrlich Köth'schen Familie angeschuldete Veräußerung verschiedener Zum Hahner Hof gehörig Grundstücken", denen auch anno 1736 angefertigte Güterverzeichnisse, sowohl der Köth'schen Besitzungen wie der Ritterstift'schen Lehensgüter "beigelegt" sind. Phil. C. Köth v. Wanscheid jedoch erklärt am 11. Juni 1737 schriftlich, dass "ebensowenig bei meinem seligen Vater als bei mir ... das mindeste von solche Erb- oder Mannlehen ... veräussert wurden" und das derartige Angaben "von ... übelgesinnt seyn müssenden ... als grundfalsch anzusehen und zu erkennen" seien. Und dazu wird noch in besonderer Form von einem "notarius caesarius publucus" (öffentlicher kaiserlicher Notar) beglaubigt, dass der "Erbbestand ... in toto (im Ganzen) 110 Morgen, 3 Sadel und 5 3/4 Ruthen" beträgt. Letzteres bedeutet also die volle Übereinstimmung mit den Güterlisten. Schließlich aber verleiht der Dechant Josef Freiherr v. Kesselstadt am 4. August 1738 dem "churmaintzisch Cammerherr ... Philipp Carl Köth v. Wanscheid" das "gut zu Hahn" wieder als "Erblehen". Es ist dies das letzte Mal, das ein Angehöriger der Familie Köth v. Wanscheid den Hof zu Hahn übernimmt. Die Köth v. Wanscheid geben nämlich aus unbekannten Gründen alle Besitzrechte in Hahn ganz auf. Der Köth-Nagel'sche Hof wird 1737 verkauft und das Ritterstift'sche Lehensgut geht im Jahre 1742 mit Zustimmung von Dechant und Kapitel an Hugo Franz Carl von Eltz über. Zusammenfassend kann wiederum nun festgestellt werden, dass über das eigentliche Wirken der Familie Köth v. Wandscheid auf dem Lehnshof zu Hahn sehr wenig überliefert ist. Die verbliebenen Unterlagen sind zwar bedeutend umfangreicher als es bei den Geroldsteinern der Fall war, doch ist in der Hauptsache nie von Leistungen sondern nur von Streitereien und reinen Formalhandlungen die Rede. Um 1735 zieht sich die Familie Köth von Wanscheid aus unbekannten Gründen Hahn und Umgebung zurück.
1742
geht
der Ritterstifthof
(Lehnshof) geht mit Zustimmung des Dechanten an Hugo Franz Carl von
Eltz über.
Am
1. Juni 1742 wird zu Mainz ein "Kaufbrief" ausgefertigt, in dem es
heißt, dass zwischen
"dem hochgeboren Herrn Hugo Frantz Carl Graf von eltz ... als Käufer, sodann dem Reichsfreywohlg. Herrn Philipp Carl Köth v. Wanscheid als Verkäufer ... nachfoglender ohnwiderruflich Kauf- und Verkauf-Contract wohlbedächtiglich verabredet und beschlossen wurde." Laut Punkt 1 "gibt ... Köth v. Wanscheid für sich und seine Erben ... an ... Eltz und dessen erben zu einem ewigen ohnwiderruflich Verkauf sein frey adliches von einem hochwürd. Capitul ad St. Ferrutium zu Bleidenstadt erblehnbahres, ahn niemand versetzt noch verpfändet ... oder sonsten vinculirtes Guth zu Hahn, bestehend aus Haus, Scheuern, Stallungen, Gärthen, Äckern, Wiessen, Zinsen, Rechten und Gerechtigkeiten, nach ausweis deren Lehensbrief sowohl als einer gerichtlich Güther-Designation, und wie dieses Erblehen herr Verkäufer und dessen Vor- und Eltern von einigen 100 Jahren her besessen, benutzt, oder benutzen können, nichts hiervon ausgenommen, nach würklich erhalt lehnherrlichen Consens als ein erblehen ..." Im Punkt 2 ist festgelegt, dass der Käufer dafür "bey extradirung dieses Briefes ahn die Verkäufer" 9.000 Gulden ("jeden zu 60 kr. gerechnet") bezahlen muss und zwar "2.000 baargeldts, 6.000 fl. obligation ... nebst rückständig 1.000 fl. an noch bestehend Interessen." Punkt 3 und 4 betreffen die Übergabe und Übernahme. Am 16. Juni 1742 meldet Phil. C. Köth v. Wanscheid dem Dechant des Ritterstiftes den Verkauf ("die schuldig anzeige ... wie das sothane erblehen ... Graf v. Eltz käuflich überlassen") und ersucht um die Genehmigung, wobei er sich auf den "unter 23.6.1740 erteilten landesherrlichen Consens, das Guth ... verkaufen zu dörfen," bezieht. Wiederum fehlen alle weiteren Unterlagen und Schriftsätze, die etwas vom weiteren Verlauf der Dinge aussagen könnten. Lediglich aus der Titulatur ist zu erfahren, dass der "Käufer Graf v. Eltz" ein "vincarius generalis des hohen Erzdomstifts zu Mainz und Trier, Capitular und Domsänger" war. Da die Stiftsherren von Bleidenstadt ja auch in Mainz ihren Sitz hatten, kann vermutet werden, dass vieles nur mündlich vereinbart wurde. Aus heutiger Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbegriffe der damaligen Zeit hinsichtlich der Lehen nicht unseren heutigen Anschauungen über Kauf, Pacht und dergleichen entsprochen haben. Der Einwand, dass der Lehnsmann als eine Art von Pächter ja unmöglich diesen "fremden" Besitz verkaufen darf, entspricht wohl unser heutigen Rechtsanschauung, nicht aber jener vor einigen hundert Jahren. Man "verkaufte" grundsätzlich eben das "Erbleih-Recht". Erst am 1. Oktober 1742 richtete Hugo Fr. Graf zu Eltz ein Gesuch an das Ritterstift um Ausstellung der "Muthung" (Belehnungsurkunde) und um Feststellung des Termins für die wirkliche Besitzergreifung des Erblehens zu Hahn, da er "... vom letzten Vasallen ... an mich käuflich gebracht". Die Antwort hierauf fehlt, doch hat das Ritterstift zugestimmt und der Graf zu Eltz wurde "Vasall". Allerdings dürfte er an dieser Erwerbung keine rechte Freude gehabt haben, denn als nächstes Schmuckstück - leider ohne Datum - liegt ein Gesuch von ihm vor, das Ritterstift'sche Kapitel möge ihm "einwilligung und erforderliche Consens ertheilen" zu tauschen. Und dieser Tausch ist tatsächlich zustande gekommen, denn unter dem 3. August 1744 wird die "beschehene muthung über das Eltzische nunmehr Ritter'sche Erblehen zu Hahn" registriert. Wörtlich heißt es: " ...nach verkauf des sogenannten Köth'schen Erblehen zu Hahn mit dessen Consens von Graft ... v. Eltz an die freiherrlichen Familie v. Ritter ... die behörende Muthung und renovation mit abermaliger Belehnung ... beschehn, solches hiermit attestiert." Anschließend wird auch eine besondere "Ordnung ... der freiherrlich Ritterisch Empfängnis über den Hahner Hof (die Investitur)" vorgeschrieben mit einer eigenen Eidesformel (formula juramenti - in lat. Sprache). Außerdem wird hervorgehoben, dass sie das "jus piscendi et venendi" (Jagd- und Fischereirecht) "... zu keiner zeit unterfangen sollen".
1744 tauscht der Graf von Eltz das „Erblehen zu Hahn“ gegen ein Gut in Eltville (heute: Eltzer Hof). Somit wird die freiherrschaftliche Familie Ritter zu Grünstein Inhaber der Lehnsrechte.
Diese
"Ritter'sche Belehnung" (Anmerkung: gemeint ist das Lehen an die
Familie Ritter zu Grünstein) war aber nur eine ganz kurze Episode, denn
aus
einer Urkunde vom 26. Juni 1745 geht hervor, dass das Ritterstift diese
Belehnung rückgängig gemacht hat. Das Ritterstift übernimmt die
Verwaltung des stiftshofes wieder selbst. Die maßgeblichen Stellen der
genannten
Niederschrift laute nämlich: "die
verwittibte Freifrau Anna Maria v. Ritter Grünstein, geborene Freiin v.
Hoheneck, und der Vormund der Ritter zu Grünstein Minorennen und
Curanden" übergeben "dem
Ritterstift ad St. Ferrutium zu Bleidenstadt ... zu einem
ohnumbstösslich verkauf ... das freyadlich Ritter'sche, vom besagten
Ritterstift ... zu lehen getragene Guth zu Hahn". Als
Gegenleistung hat das Stift dem Vormund 7.000 Gulden "zuzüglich 100 Gulden für die
verwendeten Meliorationen" und an die Frau v. Ritter "100 spec. Dukaten pro
diseretione in guther gangbahr müntz"
zu bezahlen. Aus Mangel an Unterlagen ist leider eine Überprüfung der
angeblich durchgeführten "Meliorationen" (Maßnahmen zur Verbesserung
landwirtschaftlicher Nutzflächen) unmöglich.
Der nunmehr "heim
gefallene" Hof zu Hahn wird aber vom Ritterstift nicht mehr zum Lehen
gegeben, sondern (die Rechtsanschauungen haben sich zwischenzeitlich
geändert) verpachtet.
Der erste noch vorhandene Pachtvertrag ist am 20. Februar 1747 vom Dechant Josef Freiherr v. Kesselstadt unterschrieben. Als Pächter ist ein Johannes Zorn genannt, dessen Vorfahre, ein Johannes Zorn, bereits 1707 urkundlich als "villicus" ("Hof-Mann") auf dem "Stiftischen Hof" gewirkt hat und ein Johannes Zorn ist im "Status"-Buch vom Jahre 1722 als "Hofbeständer" eingetragen. Praktisch genommen bedeutet dies, dass die Familie des "Verwalters vom ritterstift'schen Hof" diese Funktion zumindest seit 1700 unter allen Vasallen innegehabt hat und dass Dechant und Kapitel den bisherigen Verwalter im Jahre 1747 zum "Pächter" gemacht haben. Der Pachtvertrag wurde auf 6 Jahre geschlossen, nach Ablauf jedoch immer wieder verlängert, z.B. am 17. Juli 1752, 18. Januar 1759, 17. November 1764, 13. November 1770, 1 Juli 1776. Die jährliche Pacht betrug 12 Malter Korn und 103 Malter Hafer (vereinzelt einmal etwas mehr oder weniger). Neben dem Pächter Zorn - nach ihm wurde damals vom Zorn'schen Hof in Hahn gesprochen - wird viele Jahre hindurch ein sogenannter "Temporal-Beständer" mit Namen Ring (auch Rink) erwähnt und ein Friedrich Ring wird schließlich der Nachfolger als Pächter.
Neben dem Pächter Zorn wird viele Jahre hindurch ein sogenannter
"Temporal-Beständer" mit Namen Ring (auch Rink) erwähnt und ein
Friedrich Ring wird schließlich der Nachfolger als Pächter. Als 1782
wiederum der Pachtvertrag erneuert werden sollte, beschloss das Kapitel
des Ritterstiftes (conclusium - er mand. In Cap. ecclesiae equestr. ad
St. Ferrutium de 7. oct. 1782): "
...dem hofmann friedrich Ring ... Hofgüther zu Hahn auf 12 Jahre zu
erneuern, ... es bey den vorigen Pachtbedingungen zu belassen, wess
Endes Amtmann Schmitt den neuen Bestandsbrief zu entwerfen und zur
Ausfertigung einzuschicken" hat.
Als im Jahre 1799 das
Ritterstift ein großes Darlehen aufnehmen musste (Urkunde vom 13.
Dezember 1799 über eine 6.000 Gulden, Obligation zu 6 %) wurde das
Hofgut zu Hahn als Sicherstellung (Pfand) gegeben und zwar mit
folgenden Worten:
"
...zu dessen Sicherheit nicht allein unsere sämtlichen decenten
(Zehnten) und Besitzungen im allgemeinen, sondern auch noch im
besonderen das in dem fürstlich-unsig. Gebiet der Haaner Gemarkung
liegende und dem Ritterstift eigentümlich gehörige, freye und noch
ohnverschuldete Hofguth, welchesgegenwärtig in einer Relit-Pacht von 12
Malter Korn und 100 Malter Hafer begeben ist und welches mit allen
zugehörigen Äckern, Wiessen und den massiven grossen Gebräuchlichkeiten
einen Wert ... im geringsten Anschlag von 12 bis 14 Tausend Gulden
enthält ..."
Wahrscheinlich war diese Schuldenübernahme durch die Napoleonischen Kriege verursacht. 3 Jahre später sollte es aber noch schlimmer kommen.
Das
Jahr 1803 brachte bekanntlich den Reichsdeputationshauptbeschluss von
Regensburg und die Säkularisation (Umwandlung der Kirchengüter in
weltlichen Besitz und die Aufteilung dieses Besitzes unter jene Fürsten, die
linksrheinische Besitzungen verloren hatten.
Zu den zu säkularisierenden Besitzungen gehörte naturgemäß auch der gesamte Besitzstand des Ritterstiftes Bleidenstadt, also auch dessen Ritterstiftshof zu Hahn. Noch im Jahre 1803 heißt es in einem amtlichen Bericht, dass "das Stift Bleidenstadt ... pro fisco camerali in Administraion genommen" wurde und im Besonderen wird gemeldet, dass das dem fürstlichen Haus Nassau-Usingen unter anderem "zur entschädigung zugefallene adeliche Ritterstift ad Sanctum Ferrutium zu Bleidenstadt ... am 1. Oktober in provisorischen und bald darauf unter dem 20. Dezember in wirklichen Civilbesitz genommen" wurde. Weiter heißt es: "da zu den Activen auch die Lehen des Stifts gehören, soll eine eigene Commission mit dem Capitel nochmals verhandeln." Diese Verhandlungen führten dann zu genauen Untersuchungen und Prüfungen sowie zur Ausarbeitung von Gutachten mit genauen "Verzeichnissen der liegenden Güther, Gebäude, Zehenden, Zinsen, Güttern und anderen Gefallen, auch der Mobilen ... mit beigefügter Taxation und ... anhaftenden Passiven und rückständigen Interessen und Kriegskostenbeiträgen". Die Arbeiten der damals eingesetzten Kommissionen dauerten naturgemäß mehrere Jahre. Infolgedessen wurde zur Fortführung aller laufenden Angelegenheiten und zur Erleichterung der Übernahme auf Grund eines "Special-Befehles" unter anderem auch der Bleidenstadter Stiftskeller Görz unter "Dienst-Eyd" genommen (d. h. als herrschaftlicher Beamter eingesetzt) und auf dem Hofgut in Hahn wurde der bisherige Hofbeständer Ring als "Verwalter" verpflichtet. Von letzterem stammt auch eine Art "Abschluss-Inventarium" über den Lehnshof aus dem Jahre 1809, von dem eingangs einige Auszüge über die Hofreite wiedergegeben wurden. Als Ergänzung wird hier auch aus dem umfangreichen Aktenmaterial über "Inventuren, Revenuen, Gefällen des aufgehobenenen Ritterstiftes Sancti Ferrutii in Bleidenstadt" die wichtigsten Angaben über Hahn zitiert (aufgestellt durch Ambtmann Görz und Rechn. P. Brühl vom Februar 1804):
Wann
und wie im Einzelnen die vielen und schwierigen Rechtsverhältnisse
endgültig liquidiert wurden, ist aktenmäßig nur sehr lückenhaft
nachzuweisen. Auf jeden Fall hat sie viele Jahre gedauert. Der
eigentliche Rechtsnachfolger des Besitzes in Hahn war die
Domänenverwaltung, die jedoch in der Folgezeit neben der Hofreite mit
ihren Baulichkeiten auch einzelne Grundstücke verkauft hat. In dieser Zeit war Friedrich Ring immer noch Verwalter.
Über die Säkularisation des Waldbesitzes des Ritterstiftes und über die Auflösung der Märkergenossenschaft ist festzuhalten, dass bei diesen Aufteilungen auch die Gemeinde Hahn anteilsmäßig größere Wälder als Eigentümer erworben hat.
Inwiefern
die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Aufhebung aller Fronden und
Dienste Einfluß auf die Bewirtschaftung des Hofes gehabt hatte ist
leider nicht überliefert.
den Domänenhof (ehemals Ritterstift / Lehenshof) und eröffnete 1865 den "Gasthof zum Löwen".
die
Witwe von Philipp Schmitt und übernahm den "Gasthof zum Löwen". Ihm
folgten dann sein Sohn Wilhelm Capito und Enkel Otto Capito.
Privatbesitz: Achim Capito
Die Familie Capito stammt aus der Umgebung von Straßburg. Als Stammvater gilt Wolfgang Fabricius Capito (geb. 1478). Ursprünglich war der Nachname "Köpfle". Später latinisierte er seinen Namen in "Capito".
Leider sind alle
Unterlagen aus dem Besitz der Familie Capito verloren gegangen. Hierzu
gehörten alle Unterlagen wie Besitzurkunde, aber auch Fotos.
Hofhaus
Das zur Hofreithe
gehörende Hofhaus stammt aus dem 18. Jahrhundet und wurde baulich im
19. Jahrhundert verändert. Im wesentlichen entspricht das "heutige Hofhaus" noch der Beschreibung des "Bau-Inventarium über
herrschaftliche Wohnung des Hofbeständers Andreas Ring zu Han",
aufgestellt im Monat Dezember 1809.
1957 wurde die Gastwirtschaft zu einem über die Grenzen von Hahn hinaus bekannten Restaurant umgebau. Bis zum Umbau befand sich die Gastwirtschaft im 1. Stock des Hofhauses. Eine an der Nordseite des Hofhauses befindliche Kegelbahn musste Bewirtungsräumen weichen und an der Westseite wurde ein kleiner Festsaal angebaut. Die an der Südseite des Hofhaus gebaute Treppe mit Hauseingang wurde in den Folgejahren noch einmal seitlich versetzt. Privatbesitz: Philipp Welter Fanden im Hof Feierlichkeiten statt, wurden die Getränke mit einem Flaschenzug von der Gastwirtschaft im 1. Stock an Seilen in den Hof befördert. Nachdem die Familie Capito beschlossen hatte, die Gasstwirtschaft aufzugeben, wurde das "alte Hofhaus" nur noch als Wohnhaus genutzt. Die Bewirtungsräume und der Festsaal wurden vermietet. Zehntscheune
Ihr heutiges Aussehen erhielt die Scheune im 18. Jahrhundert.
Besonders bemerkenswert ist die zum Anwesen gehörende, in Bruchsteinmauerwerk errichtete, barocke Zehntscheune, dessen mächtiges Halbwalmdach mit Biberschwanz-Dachziegeln gedeckt ist. Diese auffällige Bauweise mit dem mächtigen Dachgebälk aus Eichenholz und die kleinen mit Sandstein gefassten Öffnungen am der Rückseite weichen von dem regional verbreiteten Scheunentyp ab. Wenn man durch eines der beiden großen Tore in die Scheune tritt, ist man beim Blick hinauf in das mächtige Dachgebälk von der Größe der Scheune überwältigt. Das Eichengebälk ist bis aufwenige Ausbesserungen im Original erhalten. Im 20. Jahrhundert diente die Scheune fast 40 Jahre als Stall für die Schafe des Ortsschäfers Diel. Danach wurde die Scheune überwiegend zum Abstellen von Autos, Wohnwagen und anderen Gegenständen genutzt. Der Hofreithe, insb. jedoch der Zehntscheune drohte der Verfall. Anfang 2000 hat der damalige Eigentümer Rainer Capito auf eigene Kosten in Absprache mit dem Denkmalschutz das mächtige Krüppelwalmdach der Scheune und das Stallgebäude neu eindecken lassen. Dabei wurden die handgestrichenen Biberschwanzziegel per Hand abgenommen, weil sich darunter kostbare sogenannte "Feierabendziegel" befanden, die die Jahreszahl 1731 trugen. 1000 m² Bruchsteinmauerwerk wurden gereinigt und neu verfugt. Eine Bühne wurde eingebaut und eine Traverse für die Beleuchtung und Beschallung installiert.
Daneben finden Märkte und Folkloreveranstaltungen statt. Seit einiger Zeit wird die Scheune auch für Hochzeiten und andere Feierlichkeiten vermietet.
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