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Die
Geschichte der Gemeinde Hahn im Taunus von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971 |
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Das 16. Jahrhundert | |||||
Das
große historische Ereignis in den deutschen Landen während der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts war die Reformation. Sie hatte bekanntlich
zur Folge, dass die Bewohner des ganzen Vogtei-Gebietes bis auf wenige
Ausnahmen evangelisch-lutherisch wurden. In den Nachrichten aus jener Zeit erscheint jedoch der Ort Hahn für sich gesondert überhaupt nicht. Seine Einwohner gehörten eben in kirchlicher Beziehung zu Bleidenstadt und an diesem Zustand hat auch die Reformation nichts geändert. Und gebietsmäßig war entscheidend, dass die Grafen zu Nassau-Idstein als Landesherren dem neuen Glauben huldigten. Philipp II. (1511 - 1558) blieb zwar der alten Kirche noch treu, gestattete aber die Berufung von evangelischen Pfarrern. Sein Nachfolger Philipp III. bekannte sich jedoch zur Reformation und als er im Jahre 1566 in seinem Herrschaftsbereich eine protestantische Kleiderordnung einführte, war im Bleidenstadter Klosterbezirk überhaupt keine katholische Pfarrstelle mehr vorhanden. Auch von der Bevölkerung Bleidenstadts blieb nur ein sehr kleiner Teil - mit der Stiftskirche - katholisch. Die Pfarrei der Peterskirche hatte sich für Luther erklärt und das weltliche Ritterstift wurde im Jahre 1538 vom Papst Paul III. in eine "Stifts-Dechaney" umgewandelt. Der letzte Stiftspropst war Wilhelm v. Staffel und der erste Stifts-Dechant ein Wendelin v. Vilbel. Die letzte noch vorhandene Aufzeichnung, aus der ein katholisches Leben in Hahn vor der Reformation ersichtlich ist, betrifft die Gebrüder Adam, Wilhelm und Otto Schwarzkopf. Eine Urkunde vom 27. November 1520 der Bruderschaft "Unserer lieben Frau" zu Bleidenstadt führt ihre Namen an, wegen einer Hinterlassenschaft. In den leider unvollständigen Taufregistern der katholischen Kirche zu Bleidenstadt sind erst wieder in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts Namen mit dem Ortszusatz Hahn zu finden. Jedenfalls ist die Frage, ob damals die eine oder andere Familie in Hahn, selbstverständlich abgesehen von den Lehensinhabern bzw., adeligen Familien, die ja gar nicht in Hahn gewohnt haben, in der katholischen Kirche geblieben sind, nicht zu beantworten. Wohl aber ist dies zu vermuten und zwar im Hinblick auf den der Juristiction des Klosters unterliegenden Lehenshofes. Auch über den damals weiten Gebieten von Mittel- und Süd-Deutschland ausgebrochenen Bauern-Unruhen (z. B. 1492, 1502, 1524/1525) ist erklärlicherweise nichts "Lokales" von Hahn überliefert. Dagegen registriert Wehen 1525 einen Bauernaufstand. Auffallend ist jedoch, dass die jeweiligen Grafen von Nassau in den Jahren 1510, 1521, 1528, 1537, 1548 und 1562 besondere Maßnahmen erlassen haben, und zwar aufgrund von Vereinbarungen mit ihren "Untersassen im Wehener Grund".(Hahn für sich erscheint niemals), die sich auf die verschiedensten Dienstpflichten und Leistungen sowie auf das Dienstgeld beziehen. So bringt z. B. das Schriftstück aus dem Jahre 1510 den "Untersassen von Wehen und Wehener Grund" zunächst eine Neuregelung des "Lager- und Dienst-Geldes" (zunächst eine Ermäßigung auf 3 Jahre, wird später aber verlängert). Eine Urkunde vom 23. April 1528 spricht sogar unter bestimmten Einschränkungen eine Befreiung von gewissen Verpflichtungen aus, allerdings gegen Entrichtung eines Dienstgeldes. Dabei handelt es sich offensichtlich um Maßnahmen, die in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts alle neuen Jahre "uff andertheniglich ansuchen" Gegenstand von Verhandlungen gewesen sind. Die "Befreiung" wird sodann "neun jar langk vor ein dienstgeldt" einige Male erneuert, wobei als Ausnahmen vor allem die Dienstverpflichtung in "Kriegshendeln" mit dem Schutz von "Schloss und Wehener Festung" sowie das "weydwerck" genannt sind ("dis sy nit gefreyt"). Umgekehrt beleuchtet die Urkunde vom 11. März 1505 schlagartig die heute kaum fassbare Tragik des damaligen Untertanenverhältnisses. Johann Lucas Graf zu Nassau hat zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung über 400 Goldgulden einfach die "guether seiner Untertanen im Wehener Grund" für die jährliche Zinszahlung "verpfändet". Infolgedessen erfolgte auch 1536 ein "Gebottsbrief" der nassauischen Grafen an alle "dorffschaften", dass "niemand ... unbeweglich güther, hauss, scheuer, acker, wiess und garten ... verkaufen, verwechseln, verpachten darf ... ohne amtlich anzuzeig und genehmigung". Die angedrohten Strafen waren 20 Gulden oder "Verfall". Immerhin scheint es, dass die aus tiefster Not entsprungenen Unruhen und Aufstände unter der Landbevölkerung doch nicht ganz ohne Erfolg auch für den "Wehener Grund" geblieben sind. Wie groß die Notlage damals in Hahn war und wie schwer die Lasten, Dienste und Abgaben waren, dass bezeugen auch vereinzelte Bittgesuche der Bewohner sowie Verfügungen des nassauischen Grafen aus jenen Jahrzehnten, So z. B. vom 19. Februar 1564 ein Bittgesuch der "dienstwillig und gehorsam dorffschaften Wehen, Orlen, Bleidenstadt, Hain, Seitzenhahn, Born und Winssbach" zu "dienst und dienstgeldt" erhalten geblieben, in dem es unter anderem heißt: "wir inwohner des gesamten Wehener grundts ... bitten, uns armen die kost nach notturft geben lassen"; "und auch die Witwen hätten ihre gebürlich dienst" usw. Demgegenüber antwortet einmal "Philipp graw zu Nassau", dass er " ... um wolfart und besserung der untersassen zu wehen und im Wehener Grund" ganz besonders bedacht sei (Hahn ist auch hier nicht genannt). Auf dieser Linie der Betreuung - "zu trost der armen" heißt es wörtlich, liegt auch der Vorschlag der "Herrschaft" zum "auferbauung eines Hospitals im Wehener Grund ... des Stiftshof zu Hahn" (so wörtlich zu lesen in einem unvollständigen Schriftwechsel aus dem Jahre 1579). In Wirklichkeit scheint es nicht einmal zu einem richtigen Plan gekommen zu sein. Im Zusammenhang mit dem Sozialgeschehen jener Zeit ist als gewisser Fortschritt auch die Veröffentlichung von "Fron-Ordnungen" zu sehen, die wenigstens die wichtigsten Rechte und Pflichten aller Betroffenen beschreiben und Willkür gegenüber der Bevölkerung eingedämmt haben. So wird beispielsweise die "Fron-Zeit" wie folgt geregelt: im Sommer von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends mit einer Mittagspause von 11 Uhr bis 12 Uhr, nach Michaelis (29. September) von 7 Uhr früh bis 5 Uhr abends; wer zu spät kommt, hat 4 Albus Strafe zu zahlen, wer ganz fern bleibt, bis zu 12 Albus. Aus dem 16. Jahrhundert sind einige Dienstgeld-Register vorhanden. Allerdings betreffen sie die "unterthanen im wehener grundt". Die Ortsbezeichnung Hahn kommt nur dreimal vor; 1518 (Heine), 1584 (Hain) und 1592 (Hain). Die beiden ältesten Verzeichnisse weisen je 11 dienstpflichtige Einwohner zu Hahn auf und lauten auf 8 bzw. 10 Gulden, die letzte enthält 16 Namen und lautet auf 10 fl. (Gulden). Die Namen wiederholen sich zu einem beträchtlichen Teil, wodurch wiederum auf eine gewisse Sesshaftigkeit geschlossen werden kann. Die Namen der Dienstpflichtigen des Jahres 1584 sind:
Schließlich sind aus dem 16. Jahrhundert auch einige Verzeichnisse der Leibeigenen "im Wehener grundt" überliefert, doch sind gerade diejenigen, in denen Ort Hahn (Hain und Hann geschrieben) aufgeführt ist, ohne Datum und lückenhaft. So ist an einer Stelle "1 leibsangehörigh" genannt, an einer anderen Stelle sind 3 verzeichnet, davon der erste ein "Curtz, H. mit weib und kind". In einem weiteren, vollständigen "Verzeichnis der hessischen Leibeigenen im Wehener Grund" aus dem Jahre 1606, das heute noch vorhanden ist, sind 68 Personen ausgewiesen, doch fehlt Hahn unter den angegebenen Orten (in Bleidenstadt waren es 19 Leibeigene, allerdings muss beachtet werden, dass es sich um "hessische Leibeigene" gehandelt hat. Viel wertvoller ist ein heute noch vorhandenes Verzeichnis aus dem Jahre 1593. Es ist gut erhalten und trägt den Titel "Verzeichnis aller unterthanen und haussassen d. ganz wehener ortschaften mit ihnen noch lebenden by sich habend Kindern" Seite 14 dieses Heftes weist die Überschrift "Hann" auf. Dort werden 19 Familien, sowie 2 Witwen mit zusammen 58 Kindern mit Namen aufgeführt. Zu Illustrierung seien die ersten 3 Abschnitte dieser Liste abgeschrieben:
1. Wilhelm
2 jerrich
2. Hanse 10 monathl.
1. Jörg
14
2. Gerhard 10 3. Heinr. 7 4. Hanns 4 5. Melchior 2
1. Wilhelm 20 Jerr
(Jahr)
Während also bei den Kindern das Alter angegeben ist, enthält die Liste keine Angaben über die berufliche Tätigkeit der aufgezählten Einwohner. Ebenso fehlen irgendwelche Informationen zu der Art des Untertanenverhältnisses. Aus anderen Unterlagen dieser Zeit kann hingegen der Schluss gezogen werden, dass die damaligen "Unterthanen und Haussassen in Hahn" entweder Bauern oder Kleinlandwirte oder doch zumindest in der Landwirtschaft tätig waren. Zum Beweis seien hier wenigstens zwei Tatsachen aufgeführt:
Oftmals wird nur der Rufname angeführt. Die Witwen führen den Zusatz "relicta vidua" ("zurückgebliebene Witwe"). Als Rufnamen finden wir hauptsächlich: Johannes (auch Johann und Hans geschrieben), Philipp, Wilhelm, Jakob sowie Margareta, Elsa und Katharina, daneben jedoch viele andere wie Caspar, Adam, Martin, Georg (Görg), Jost, Ludwig, Paulus, Heinrich, Melchior und andere, ferner Maria, Appolonia usw. Das Leben dieser 19 bzw. 21 Familien zu Hahn - von den "adelig Höf" ist an anderer Stelle die Rede - war auch in den Jahrhunderten bis 1600 (und darüber hinaus) ein überaus harter Kampf um das tägliche Brot. Es ist nur bekannt, dass alle Bewohner von Hahn irgendwie in der Landwirtschaft tätig waren. Es ist aber nicht bekannt, ob die in den Listen aufgeführten "Unterthanen" wirkliche Bauern, waren oder Klein-Landwirte oder bloß Tagelöhner waren. Auch ist unbekannt, welche Hofreiten oder Gebäude dem oder jenem gehört haben. Sicherlich hat die Zahl der der Wohn- und Wirtschaftsgebäude im ganzen 16. Jahrhundert nur um einige wenige zugenommen. Einen etwas größeren Aufschwung dürfte lediglich der Viehbestand erreicht haben. Wie groß er aber in jedem einzelnen Fall wirklich war, ist nicht bekannt. Ebenso bleibt das Ausmaß der bestellten Felder in jenen Zeiten im Einzelnen unbekannt. Allerdings kann aus verschiedenen anderen Unterlagen der Schluss gezogen werden, dass die eigentlichen Ackerflächen in der Hahner Gemarkung damals langsam größer wurden. Gründe hierfür waren die Neuregelung der "Weide-Verhältnisse" im ganzen "Wehener Grund" und die verbesserte Fruchtfolge. In dem Jahrzehnt 1562 - 1572 wurden nämlich im ganzen Gebiet eine "Weyd-Ordnung" und eine "Weyd-Aufhellung" vorgeschrieben. Außerdem wurden die Gemeinden verpflichtet, einen "Gemeinde-Hirten" "anzuschaffen". Die langsam zunehmende Einwohnerzahl zwang eben zu einer gewissen Steigerung der gesamten landwirtschaftlichen Produktion. Dabei bedeutete es auch einen verhältnismäßig großen Fortschritt, dass um 1500 der 4-rädrige Wagen und Leiterwagen. sowie der heutige Karren immer mehr Eingang gefunden hatte. Im Großen und Ganzen kann aber von einer wirklichen Aufwärtsentwicklung der Arbeits- und Lebensverhältnisse des 16. Jahrhundert nur sehr bedingt gesprochen werden. Vor allem ist bekannt, wie umfangreich und schwer die verschiedenartigen Dienste und Abgaben waren, auch wenn sie, wie bereits erwähnt wurde, durch Dienst- und Fronordnungen, durch Verwaltungsmaßnahmen und Polizeianordnungen der reinen Willkür entrissen wurden. Umgekehrt wurden diese Vorschriften allmählich verfeinert, viel besser durchorganisiert und teilweise noch härter. So findet man z. B. in jenen Zeiten bereits neben dem eigentlichen (oder großen) Zehnt (dass ist die Abgabe von Feldfrüchten) auch den "kleinen" Zehnt (die Abgabe von Obst, Gemüse, Rüben) sowie den "Blut"-Zehnt (zehntpflichtig waren auch lebende Tiere sowie die Erträge von Tieren, also z. B. Milch, Butter, Eier, Honig und ähnliches). An dieser Stelle werden kurz die damals üblichen Amtsbezeichnungen für die Finanzgebarung beschrieben. Der (oberste) Finanzverwalter des Amtes oder Stiftes (Klosters) hieß "Keller" (vom lateinischen "celarius"), der Steuereintreiber wurde "Heimberger" genannt ("heim bargen"), der Finanzkassierer hingegen "Intraden"-Erheber und "Ungeltforderer". Als Beispiel für den "kleinen Zehnt" wird aus einem Verzeichnis aus dem Jahre 1546 zitiert: "die Gemeinden, Seitzenhahn, Born, Orlen, Wehen, und Hahn" haben an kleinen Zehnt in erster Linie "junge sauen" und Spanferkel sowie 85 Säcke Hafer und 64 Malter Korn zu liefern. Leider fehlt die Aufteilung nach Orten.
so wird um das Jahr 1600 angeordnet: "leibseigene Mannspersonen
sollen sich mit keiner einem anderen Herrn gehörigen Person
verheurathen, bei der höchsten Buss." Ferner:
der Vater eines unehelichen Kindes muss "so lange bis dasselbe die Schafe hüten kann, die halben Kosten der Mutter jährlich 4 Gulden geben.", oder "Blutschande ... ist mit Schwert, Sack oder Wasser zu bestrafen." 1562 ist zu lesen: "das Theilen der Erbgüther unter den Erben soll durch Loos, welche der älteste samt zwei ihm beigeordnete Geschworene machen soll, geschehen ..." 1563 wird vorgeschrieben, dass "unfleissige Kirchgänger zur Strafe anzuweisen sind." 1567 "purschen sollen nicht vor dem 24. und Mädchen nicht vor dem 18. Jahr heurathen." 1586 wird verlautbart: "ein Mann soll für seine Frau wenigstens ein halbes Jahr, die Frau für ihren Mann dreiviertel Jahr trauern." 1608 wird vorgeschrieben, dass "wegen Ehebruch mit einer Ehefrau die Mannsperson mit dem Schwert oder Wasser hingerichtet" werden soll.
1562 - soll "jeder
hausswirth ... um seine Güther so viele Bäume pflanzen als er stück
Rindvieh besitzt" und zwar "10 Schuh weit vom anstossenden
Grundstück", außerdem sollen "wilde Obstbäume, so auf
gemeindeguth stehen, nicht umgehauen" werden.
Im gleichen Jahr wird recht ausführlich empfohlen, "gemeinsam Backöfen anzulegen."
wurde stets sehr streng bestraft; so
heißt es z. B. 1585, dass derartige Übertretungen "zu einer peinlich Anklag führen",
wobei "alte
leuth peinlich angeklagt und bestraft, Buben und Mädchen aber in ein
Korb ... ins Wasser fallen gelassen. Wenn dergleichen Frevel nicht
angezeigt werden, sollen Schützen und ganze Gemeind zur Strafe stehen."
nebenbei sei bemerkt, dass damals für "Diebe" des "heiligen Reiches peinlich
Halsgerichtsordnung" galt, also die Todesstrafe.
bereits
um 1500 heißt es, "wer ein Haus, Scheuer, Stall ... schadhaft werden
lässt, also dass man in ein Dach ein Loch fussweit findet, und es auf
ansagung in 14 Tag nicht zustopft, soll sofort 1 fl. Strafe dem
anbringer, wer es auch sei, 6 weisspfennig geben."
Um 1586 wird vorgeschrieben: "dass in jedem Dorf ... Anzahl Eimer, Feuerhaken, Brandleiter und Wasserkümpfe sich befinden."
Zum Schluss muss kurz vermerkt werden, dass in der Mitte dieses 16. Jahrhunderts die Pest auch im "Wehener Grund" ihre Schreckensherrschaft errichtet hatte. Ob und inwieweit auch Einwohner von Hahn betroffen wurden ist nicht überliefert. Außerdem ist darauf hingewiesen, dass in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch der erste Wechsel der Lehensinhaber "des großen Hofes zu Hahn" eingetreten ist. Die Familie derer v. Geroldstein stirbt 1573 aus und nach einer kurzfristigen Verpachtung erhält 1586 ein Mitglied der Familie Köth v. Wanscheid den Hof zum "Mannlehen" und bereits 1589 als "Erblehen". |
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