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Backes Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Das 16. Jahrhundert
Das große historische Ereignis in den deutschen Landen während der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts war die Reformation. Sie hatte bekanntlich zur Folge, dass die Bewohner des ganzen Vogtei-Gebietes bis auf wenige Ausnahmen evangelisch-lutherisch wurden.

In den Nachrichten aus jener Zeit erscheint jedoch der Ort Hahn für sich gesondert überhaupt nicht. Seine Einwohner gehörten eben in kirchlicher Beziehung zu Bleidenstadt und an diesem Zustand hat auch die Reformation nichts geändert. Und gebietsmäßig war entscheidend, dass die Grafen zu Nassau-Idstein als Landesherren dem neuen Glauben huldigten. Philipp II. (1511 - 1558) blieb zwar der alten Kirche noch treu, gestattete aber die Berufung von evangelischen Pfarrern. Sein Nachfolger Philipp III. bekannte sich jedoch zur Reformation und als er im Jahre 1566 in seinem Herrschaftsbereich eine protestantische Kleiderordnung einführte, war im Bleidenstadter Klosterbezirk  überhaupt keine katholische Pfarrstelle mehr vorhanden. Auch von der Bevölkerung Bleidenstadts blieb nur ein sehr kleiner Teil - mit der Stiftskirche - katholisch. Die Pfarrei der Peterskirche hatte sich für Luther erklärt und das weltliche Ritterstift wurde im Jahre 1538 vom Papst Paul III. in eine "Stifts-Dechaney" umgewandelt. Der letzte Stiftspropst war Wilhelm v. Staffel und der erste Stifts-Dechant ein Wendelin v. Vilbel. Die letzte noch vorhandene Aufzeichnung, aus der ein katholisches Leben in Hahn vor der Reformation ersichtlich ist, betrifft die Gebrüder Adam, Wilhelm und Otto Schwarzkopf. Eine Urkunde vom 27. November 1520 der Bruderschaft "Unserer lieben Frau" zu Bleidenstadt führt ihre Namen an, wegen einer Hinterlassenschaft. In den leider unvollständigen Taufregistern der katholischen Kirche zu Bleidenstadt sind erst wieder in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts Namen mit dem Ortszusatz Hahn zu finden. Jedenfalls ist die Frage, ob damals die eine oder andere Familie in Hahn, selbstverständlich abgesehen von den Lehensinhabern bzw., adeligen Familien, die ja gar nicht in Hahn gewohnt haben, in der katholischen Kirche geblieben sind, nicht zu beantworten. Wohl aber ist dies zu vermuten und zwar im Hinblick auf den der Juristiction des Klosters unterliegenden Lehenshofes.

Auch über den damals weiten Gebieten von Mittel- und Süd-Deutschland ausgebrochenen Bauern-Unruhen (z. B. 1492, 1502, 1524/1525) ist erklärlicherweise nichts "Lokales" von Hahn überliefert. Dagegen registriert Wehen 1525 einen Bauernaufstand. Auffallend ist jedoch, dass die jeweiligen Grafen von Nassau in den Jahren 1510, 1521, 1528, 1537, 1548 und 1562 besondere Maßnahmen erlassen haben, und zwar aufgrund von Vereinbarungen mit ihren "Untersassen im Wehener Grund".(Hahn für sich erscheint niemals), die sich auf die verschiedensten Dienstpflichten und Leistungen sowie auf das Dienstgeld beziehen. So bringt z. B. das Schriftstück aus dem Jahre 1510 den "Untersassen von Wehen und Wehener Grund" zunächst eine Neuregelung des "Lager- und Dienst-Geldes" (zunächst eine Ermäßigung auf 3 Jahre, wird später aber verlängert). Eine Urkunde vom 23. April 1528 spricht sogar unter bestimmten Einschränkungen eine Befreiung von gewissen Verpflichtungen aus, allerdings gegen Entrichtung eines Dienstgeldes. Dabei handelt es sich offensichtlich um Maßnahmen, die in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts alle neuen Jahre "uff andertheniglich ansuchen" Gegenstand von Verhandlungen gewesen sind. Die "Befreiung" wird sodann "neun jar langk vor ein dienstgeldt" einige Male erneuert, wobei als Ausnahmen vor allem die Dienstverpflichtung in "Kriegshendeln" mit dem Schutz von "Schloss und Wehener Festung" sowie das "weydwerck" genannt sind ("dis sy nit gefreyt").

Umgekehrt beleuchtet die Urkunde vom 11. März 1505 schlagartig die heute kaum fassbare Tragik des damaligen Untertanenverhältnisses. Johann Lucas Graf zu Nassau hat zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung über 400 Goldgulden einfach die "guether seiner Untertanen im Wehener Grund" für die jährliche Zinszahlung "verpfändet". Infolgedessen erfolgte auch 1536 ein "Gebottsbrief" der nassauischen Grafen an alle "dorffschaften", dass "niemand ... unbeweglich güther, hauss, scheuer, acker, wiess und garten ... verkaufen, verwechseln, verpachten darf ... ohne amtlich anzuzeig und genehmigung". Die angedrohten Strafen waren 20 Gulden oder "Verfall".

Immerhin scheint es, dass die aus tiefster Not entsprungenen Unruhen und Aufstände unter der Landbevölkerung doch nicht ganz ohne Erfolg auch für den "Wehener Grund" geblieben sind. Wie groß die Notlage damals in Hahn war und wie schwer die Lasten, Dienste und Abgaben waren, dass bezeugen auch vereinzelte Bittgesuche der Bewohner sowie Verfügungen des nassauischen Grafen aus jenen Jahrzehnten, So z. B. vom 19. Februar 1564 ein Bittgesuch der "dienstwillig und gehorsam dorffschaften Wehen, Orlen, Bleidenstadt, Hain, Seitzenhahn, Born und Winssbach" zu "dienst und dienstgeldt" erhalten geblieben, in dem es unter anderem heißt: "wir inwohner des gesamten Wehener grundts ... bitten, uns armen die kost nach notturft geben lassen"; "und auch die Witwen hätten ihre gebürlich dienst" usw. Demgegenüber antwortet einmal "Philipp graw zu Nassau", dass er " ... um wolfart und besserung der untersassen zu wehen und im Wehener Grund" ganz besonders bedacht sei (Hahn ist auch hier nicht genannt). Auf dieser Linie der Betreuung - "zu trost der armen" heißt es wörtlich, liegt auch der Vorschlag der "Herrschaft" zum "auferbauung eines Hospitals im Wehener Grund ... des Stiftshof zu Hahn" (so wörtlich zu lesen in einem unvollständigen Schriftwechsel aus dem Jahre 1579). In Wirklichkeit scheint es nicht einmal zu einem richtigen Plan gekommen zu sein.

Im Zusammenhang mit dem Sozialgeschehen jener Zeit ist als gewisser Fortschritt auch die Veröffentlichung von "Fron-Ordnungen" zu sehen, die wenigstens die wichtigsten Rechte und Pflichten aller Betroffenen beschreiben und Willkür gegenüber der Bevölkerung eingedämmt haben. So wird beispielsweise die "Fron-Zeit" wie folgt geregelt: im Sommer von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends mit einer Mittagspause von 11 Uhr bis 12 Uhr, nach Michaelis (29. September) von 7 Uhr früh bis 5 Uhr abends; wer zu spät kommt, hat 4 Albus Strafe zu zahlen, wer ganz fern bleibt, bis zu 12 Albus.

Aus dem 16. Jahrhundert sind einige Dienstgeld-Register vorhanden. Allerdings betreffen sie die "unterthanen im wehener grundt". Die Ortsbezeichnung Hahn kommt nur dreimal vor; 1518 (Heine), 1584 (Hain) und 1592 (Hain). Die beiden ältesten Verzeichnisse weisen je 11 dienstpflichtige Einwohner zu Hahn auf und lauten auf 8 bzw. 10 Gulden, die letzte enthält 16 Namen und lautet auf 10 fl. (Gulden). Die Namen wiederholen sich zu einem beträchtlichen Teil, wodurch wiederum auf eine gewisse Sesshaftigkeit geschlossen werden kann. Die Namen der Dienstpflichtigen des Jahres 1584 sind:
  • G. Schupach
  • Ph. Schubach
  • H. Orth
  • Johann Orthen
  • Hans Cuntzen
  • H. Lantzen
  • H. Sorgen
  • Hermann Nisen
  • Jacob Nessen
  • Ludwigh N. N.  (Nachname unbekannt).
Der Ortsname Hahn kommt in den Zehntlisten des Ritterstifts sowie den Verzeichnissen über "Bethe, Zins, Steuer- und Soldaten-Geldt im Amt Wehen" der gleichen Zeit (z. B. 1493 und 1509) nicht vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass es in Hahn keine Zehntpflichtigen gab. Zum einem liegen nur Fragmente der Zehntlisten vor, zum anderen war das "Hahner Zehntrecht" vom Kloster an die Ritter von Geroldstein "zediert" (verpachtet) worden. Allerdings lässt sich dies urkundlich nur gelegentlich nachweisen.

Schließlich sind aus dem 16. Jahrhundert auch einige Verzeichnisse der Leibeigenen "im Wehener grundt" überliefert, doch sind gerade diejenigen, in denen Ort Hahn (Hain und Hann geschrieben) aufgeführt ist, ohne Datum und lückenhaft. So ist an einer Stelle  "1 leibsangehörigh" genannt, an einer anderen Stelle sind 3 verzeichnet, davon der erste ein "Curtz, H. mit weib und kind". In einem weiteren, vollständigen "Verzeichnis der hessischen Leibeigenen im Wehener Grund" aus dem Jahre 1606, das heute noch vorhanden ist, sind 68 Personen ausgewiesen, doch fehlt Hahn unter den angegebenen Orten (in Bleidenstadt waren es 19 Leibeigene, allerdings muss beachtet werden, dass es sich um "hessische Leibeigene" gehandelt hat.

Viel wertvoller ist ein heute noch vorhandenes Verzeichnis aus dem Jahre 1593. Es ist gut erhalten und trägt den Titel "Verzeichnis aller unterthanen und haussassen d. ganz wehener ortschaften mit ihnen noch lebenden by sich habend Kindern" Seite 14 dieses Heftes weist die Überschrift "Hann" auf. Dort werden 19 Familien, sowie 2 Witwen mit zusammen 58 Kindern mit Namen aufgeführt. Zu Illustrierung seien die ersten 3 Abschnitte dieser Liste abgeschrieben:
  • Vollprecht Büwel Apolonia, Eheleut mit 2 Kindern
1. Wilhelm      2 jerrich
2. Hanse       10 monathl.           
  • Görg Schuwach, Eheleut mit 5 Kindern
1. Jörg          14
2. Gerhard    10
3. Heinr.         7
4. Hanns         4
5. Melchior     2
  • Seyfrieds, Hans, viddus (Witwer) mit 1 Kind
1. Wilhelm    20 Jerr (Jahr) 
       
Während also bei den Kindern das Alter angegeben ist, enthält die Liste keine Angaben über die berufliche Tätigkeit der aufgezählten Einwohner. Ebenso fehlen irgendwelche Informationen zu der Art des Untertanenverhältnisses. Aus anderen Unterlagen dieser Zeit kann hingegen der Schluss gezogen werden, dass die damaligen "Unterthanen und Haussassen in Hahn" entweder Bauern oder Kleinlandwirte oder doch zumindest in der Landwirtschaft tätig waren. Zum Beweis seien hier wenigstens zwei Tatsachen aufgeführt:
  • Die Güterverzeichnisse für den Lehenshof  zu Hahn  aus dem 16. Jahrhundert benennen vielfach die Grundstücke in der Art, dass der oder die Eigentümer des Nachbarackers aufgeführt werden und dabei stöst man meist auf Namen, die auch in der ausführlichen Unterthanen-Liste von 1593 enthalten sind.
  • Als Johann Friedrich Köth v. Wanscheid in den Jahren 1650 bis 1655  "verschiedene Häuser, Hofreithen, Äcker und Wiesen" in der Hahner Gemarkung ankauft, erscheinen als Verkäufer in den noch vorhandenen Urkunden vielfach Personen mit Familiennamen, die bereits in der Liste von 1593 genannt wurden.
Nachfolgend sind die alten Familiennamen aufgeführt, die sowohl in dem sogenannten "Unterthanenverzeichnis" von 1593 wie auch in anderen Schriftstücken und Dienstgeldlisten der damaligen Zeit in Hahn vorkommen. Die meisten dieser Namen finden sich auch einige Generationen hindurch, sowohl vor 1600 wie nachher wieder. erst nach dem Dreißigjährigen Krieg ist die Mehrzahl dieser Namen verschwunden und auch die wenigen, die übrig geblieben waren, sterben allmählich aus. Heutzutage sind sie in Hahn unbekannt. Nach ihrer Häufigkeit sind es die folgenden Familiennamen. Wie bereits anfangs erwähnt liegt es das daran, dass es zur damaligen Zeit keine einheitliche Rechtsprechung  im heutigen Sinne gab. Meist wurde so geschrieben, wie es der Aussprache entsprach.
  • Schupach (auch Schubach oder Schuwach)
  • Orth (auch Orthen und Ortt)
  • Lantz (oder Lantzen)
  • Sorg oder Sorgh oder Sorgen
  • Kless (Klesen)
  • Nessem (Niesen, Nessenche)
  • Klunsch oder Klunck
  • Kölp oder Kolpen, dann Kilp
  • Seyfried
  • Büttel (Butel, auch Buwel)
  • Peyster
  • Hamman sowie später Hofmann

Oftmals wird nur der Rufname angeführt. Die Witwen führen den Zusatz "relicta vidua" ("zurückgebliebene Witwe"). Als Rufnamen finden wir hauptsächlich: Johannes (auch Johann und Hans geschrieben), Philipp, Wilhelm, Jakob sowie Margareta, Elsa und Katharina, daneben jedoch viele andere wie Caspar, Adam, Martin, Georg (Görg), Jost, Ludwig, Paulus, Heinrich, Melchior und andere, ferner Maria, Appolonia usw.

Das Leben dieser 19 bzw. 21 Familien zu Hahn  - von den "adelig Höf" ist an anderer Stelle die Rede - war auch in den Jahrhunderten bis 1600 (und darüber hinaus) ein überaus harter Kampf um das tägliche Brot. Es ist nur bekannt, dass alle Bewohner von Hahn irgendwie in der Landwirtschaft tätig waren. Es ist aber nicht bekannt, ob die in den Listen aufgeführten "Unterthanen" wirkliche Bauern, waren oder Klein-Landwirte oder bloß Tagelöhner waren. Auch ist unbekannt, welche Hofreiten oder Gebäude dem oder jenem gehört haben. Sicherlich hat die Zahl der der Wohn- und Wirtschaftsgebäude im ganzen  16. Jahrhundert  nur um einige wenige zugenommen. Einen etwas größeren Aufschwung dürfte lediglich der Viehbestand erreicht haben. Wie groß er aber in jedem einzelnen Fall wirklich war, ist nicht bekannt. Ebenso bleibt das Ausmaß der bestellten Felder in jenen Zeiten im Einzelnen unbekannt. Allerdings kann aus verschiedenen anderen Unterlagen der Schluss gezogen werden, dass die eigentlichen Ackerflächen in der Hahner Gemarkung damals langsam größer wurden. Gründe hierfür waren die Neuregelung der "Weide-Verhältnisse" im ganzen "Wehener Grund" und die verbesserte Fruchtfolge. In dem Jahrzehnt 1562 - 1572 wurden nämlich im ganzen Gebiet eine "Weyd-Ordnung" und eine "Weyd-Aufhellung" vorgeschrieben. Außerdem wurden die Gemeinden verpflichtet, einen "Gemeinde-Hirten" "anzuschaffen". Die langsam zunehmende Einwohnerzahl zwang eben zu einer gewissen Steigerung der gesamten landwirtschaftlichen Produktion. Dabei bedeutete es auch einen  verhältnismäßig großen Fortschritt, dass um 1500 der 4-rädrige Wagen und Leiterwagen. sowie der heutige Karren immer mehr Eingang gefunden hatte.

Im Großen und Ganzen kann aber von einer wirklichen Aufwärtsentwicklung der Arbeits- und Lebensverhältnisse des 16. Jahrhundert nur sehr bedingt gesprochen werden. Vor allem ist bekannt, wie umfangreich und schwer die verschiedenartigen Dienste und Abgaben waren, auch wenn sie, wie bereits erwähnt wurde, durch Dienst- und Fronordnungen, durch Verwaltungsmaßnahmen und Polizeianordnungen der reinen Willkür entrissen wurden. Umgekehrt wurden diese Vorschriften allmählich verfeinert, viel besser durchorganisiert und teilweise noch härter. So findet man z. B. in jenen Zeiten bereits neben dem eigentlichen (oder großen) Zehnt (dass ist die Abgabe von Feldfrüchten) auch den "kleinen" Zehnt (die Abgabe von Obst, Gemüse, Rüben) sowie den "Blut"-Zehnt (zehntpflichtig waren auch lebende Tiere sowie die Erträge von Tieren, also z. B. Milch, Butter, Eier, Honig und ähnliches).

An dieser Stelle werden kurz die damals üblichen Amtsbezeichnungen für die Finanzgebarung beschrieben. Der (oberste) Finanzverwalter des Amtes oder Stiftes (Klosters) hieß "Keller" (vom lateinischen "celarius"), der Steuereintreiber wurde "Heimberger" genannt ("heim bargen"), der Finanzkassierer hingegen "Intraden"-Erheber und "Ungeltforderer". Als Beispiel für den "kleinen Zehnt" wird aus einem Verzeichnis aus dem Jahre 1546 zitiert: "die Gemeinden, Seitzenhahn, Born, Orlen, Wehen, und Hahn" haben an kleinen Zehnt in erster Linie "junge sauen" und Spanferkel sowie 85 Säcke Hafer und 64 Malter Korn zu liefern. Leider fehlt die Aufteilung nach Orten.
  • Sehr hart waren auch die verschiedenen Strafen für die Nichterfüllung von Diensten und die "Bussen" bei verschiedenen kleinlichen Übertretungen. Dabei spielte ein ganz besondere Rolle, der - nach der damaligen Ausdrucksweise - "Feld- und Gartenfrevel" sowie der "Holz- und Waldfrevel". Als Hüter der Fluren waren bereits um die Mitte des 15. Jahrhunderts für jedes Dorf vereidigte "Feldschützen" vorgeschrieben worden. So wird beispielsweise in den Registern des Amtes Wehen aus der Zeit um 1600 einmal unter "Hain-Bussen" eine Summe von 11 Gulden und 4 Alben ausgewiesen und an anderer Stelle heißt es wörtlich: "Frevel-Buss ... bleibt 2 Gulden 17." Aus der gleichen Zeit liegen auch die ersten "Besthaupt"-Register des Amtes Wehen vor und Hahn fehlt natürlich auch nicht (Besthaup = eine Art Erbe-Abgabe oder Verlassenschaftssteuer), ähnlich unserer heutige Erbschaftssteuer. 
  • Andererseits bedeuten aber die verschiedenen Ordnungen der nassauischen Grafen - aus dem 16. Jahrhundert sind viele "Cameral-Ordnungen" und "Gebotsbriefe" sowie "Berichte" des Amtes Wehen heute noch vorhanden - die Einleitung einer echten Verwaltungstätigkeit mit dem Ziel der Betreuung und Förderung aller "Unterthanen" in mancherlei Hinsicht, vor allem auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet. So finden sich beispielsweise bereits besondere Anordnungen über das Bauwesen und den Feuerschutz, oder über Familienangelegenheiten mit Festlichkeiten, Trauerfeiern, Trinkgelagen, oder über die Erhaltung und Pflege des Waldes und den Weiden, oder über das Armenwesen, über das Bettlerunwesen, dann aber auch über die Führung von "Amtsbüchern" und vieles andere mehr. Zum besseren Verständnis seien einige wenige derartige Regelungen herausgegriffen, soweit sie die Dorfbewohner und deren Wirtschaft unmittelbar berühren und für die damalige Zeit besonders charakteristisch sind:
    • persönliche Angelegenheiten: 
so wird um das Jahr 1600 angeordnet: "leibseigene Mannspersonen sollen sich mit keiner einem anderen Herrn gehörigen Person verheurathen, bei der höchsten Buss." Ferner:

der Vater eines unehelichen Kindes muss "so lange bis  dasselbe die Schafe hüten kann, die halben Kosten der Mutter jährlich 4 Gulden geben.", oder

"Blutschande ... ist mit Schwert, Sack oder Wasser zu bestrafen."

1562 ist zu lesen: "das Theilen der Erbgüther unter den Erben soll durch Loos, welche der älteste samt zwei ihm beigeordnete Geschworene machen soll, geschehen ..."

1563 wird vorgeschrieben, dass "unfleissige Kirchgänger zur Strafe anzuweisen sind."

1567 "purschen sollen nicht vor dem 24. und Mädchen nicht vor dem 18. Jahr heurathen."

1586 wird verlautbart: "ein Mann soll für seine Frau wenigstens ein halbes Jahr, die Frau für ihren Mann dreiviertel Jahr trauern."

1608 wird vorgeschrieben, dass "wegen Ehebruch mit einer Ehefrau die Mannsperson mit dem Schwert oder Wasser hingerichtet" werden soll.

    • wirtschaftliche und andere Angelegenheiten
1562 - soll "jeder hausswirth ... um seine Güther so viele Bäume pflanzen als er stück Rindvieh besitzt" und zwar "10 Schuh weit vom anstossenden Grundstück", außerdem sollen "wilde Obstbäume, so auf gemeindeguth stehen, nicht umgehauen" werden.  

Im gleichen Jahr wird recht ausführlich empfohlen, "gemeinsam Backöfen anzulegen."

    • Feld- und Gartenfrevel
 wurde stets sehr streng bestraft; so heißt es z. B. 1585, dass derartige Übertretungen "zu einer peinlich Anklag führen", wobei "alte leuth peinlich angeklagt und bestraft, Buben und Mädchen aber in ein Korb ... ins Wasser fallen gelassen. Wenn dergleichen Frevel nicht angezeigt werden, sollen Schützen und ganze Gemeind zur Strafe stehen." nebenbei sei bemerkt, dass damals für "Diebe" des "heiligen Reiches peinlich Halsgerichtsordnung" galt, also die Todesstrafe.         
          
    • Bauwesen und Feuerschutz
bereits um 1500 heißt es, "wer ein Haus, Scheuer, Stall ... schadhaft werden lässt, also dass man in ein Dach ein Loch fussweit findet, und es auf ansagung in 14 Tag nicht zustopft, soll sofort 1 fl. Strafe dem  anbringer, wer es auch sei, 6 weisspfennig geben."

Um 1586 wird vorgeschrieben: "dass in jedem Dorf ... Anzahl Eimer, Feuerhaken, Brandleiter und Wasserkümpfe sich befinden."


    • 1573 wird angeordnet, dass die Kälber ... wenigstens 4 Wochen alt" sein müssen, bevor sie geschlachtet werden.
    • Von den Tagelöhnern wird 1538 berichtet, dass den "Schnittern" zur Erntezeit die Kost und 1 Weisspfennig zu geben ist, während die "weibsarbeit" in garten, flaxreuffen, reffen und dergleichen" neben der Kosten 1 Albus gezahlt werden muss. .
    • Auch über Dienstleistungen gab es Vorschriften. Zu den Holzfuhren heißt es 1563: "auf jedes Pferd werden 4 Brandholzfahrten gerechnet" und "... so viel aufladen , als sie schuldig sind"; für jeden ausfallenden Wagen sind 2 Gulden Strafe zu zahlen und "wer unterwegs vom Wagen Holz abwirft, wird mit 4 Gulden bestraft." Und 1586 wird angeordnet: "wer seinem Vermögen nach ein Dienstpferd halten kann, es aber doch nicht thut, soll 10 Gulden strafe geben und danach dem nachbarn die für ihn zu leistende Dienste bezahlen."
Aus all diesen Ausführungen ist allerdings auch eindeutig zu ersehen. dass der Einfluss des Klosters (Ritterstifts) Bleidenstadt  in weltlichen Angelegenheiten um diese Zeit durch die nassauischen Landesherren fast zur Gänze ausgeschaltet war, obgleich formell der Landgraf Philipp erst am 27. Mai 1525 das Stift und dessen Güter "in seinen Schutz" genommen hatte.

Zum Schluss muss kurz vermerkt werden, dass in der Mitte dieses 16. Jahrhunderts die Pest auch im "Wehener Grund" ihre Schreckensherrschaft errichtet hatte. Ob und inwieweit auch Einwohner von Hahn betroffen wurden ist nicht überliefert.

Außerdem ist darauf hingewiesen, dass in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch der erste Wechsel der Lehensinhaber "des großen Hofes zu Hahn" eingetreten ist. Die Familie derer v. Geroldstein stirbt 1573 aus und nach einer kurzfristigen Verpachtung erhält 1586 ein Mitglied der Familie Köth v. Wanscheid den Hof zum "Mannlehen" und bereits 1589 als "Erblehen".